Geltungsdatum: 01.01.2024. Kantonale Praxis-Details, Behördenadressen und die Saison-Praxis im Tourismus- und Weinbausektor sind volatil; verwenden Sie für verbindliche Angaben stets die offizielle Seite der jeweils zuständigen kantonalen Behörde (Querverweise im Text und in den Quellen-Angaben dieser Datei).

Diese Datei ist eine Cluster-Übersicht, kein Einzelfall-Beratungstext. Sie beschreibt eine Praxis-Familie, die sich aus zwei plurilingualen Alpenkantonen zusammensetzt, deren gemeinsame Merkmale (mehrsprachige Verfahrensführung, alpine Wirtschaftsstruktur mit ausgeprägter Saisonbeschäftigung, kleinere Migrationsamt-Strukturen) eine inhaltliche Klammer erlauben. Vergleichende Werturteile zur "Strenge" oder "Milde" zwischen GR und VS oder gegenüber anderen Clustern werden bewusst unterlassen — solche Beurteilungen wären Rechtsanwendung auf den Einzelfall und damit anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61), die ausschliesslich den im jeweiligen Kanton registrierten Anwält:innen vorbehalten ist.

1. Übersicht — Plurilingual-Mountain Cluster

1.1 Was ist dieser Cluster?

Das schweizerische Migrationsrecht ist in seiner Grundstruktur Bundesrecht — namentlich das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0), das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) sowie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA, SR 0.142.112.681) mit seiner Anwendungsverordnung (VFP) —, seine Umsetzung erfolgt jedoch durch die 26 Kantone. Die Praxis der Kantone weist regionaltypische Muster auf. Der vorliegende Cluster bündelt zwei Kantone, die sich migrationsrechtlich durch eine seltene Kombination auszeichnen: mehrsprachige Verfahrensführung in einem alpinen Wirtschaftsraum mit dominantem Tourismus, ausgeprägtem Saisongewerbe und — im Falle des Wallis — bedeutendem Weinbau.

Aufgenommen sind:

  • Graubünden (GR) — rund 200'000 Einwohner:innen. Trilingual mit den Amtssprachen Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch (Rumantsch). Wirtschaftlich dominiert durch Tourismus (Davos, St. Moritz, Lenzerheide, Arosa, Engadin, Surselva), Hotellerie, Skigebiete, Berglandwirtschaft und ein kleines Industrieprofil im Churer Rheintal.
  • Wallis/Valais (VS) — rund 360'000 Einwohner:innen. Bilingual mit den Amtssprachen Deutsch (Oberwallis) und Französisch (Unterwallis). Wirtschaftlich dominiert durch Tourismus (Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad), Weinbau (Chasselas/Fendant, Pinot Noir, Petite Arvine, Cornalin), Aluminium-Industrie (Steg/Sierre), Pharma (Visp/Lonza) und Berglandwirtschaft.

1.2 Warum diese beiden Kantone gemeinsam?

GR und VS teilen drei strukturprägende Merkmale, die ihre migrationsrechtliche Praxis verbinden:

  1. Mehrsprachigkeit als Verwaltungsalltag: In keinem der beiden Kantone ist eine einzige Sprache flächendeckend Verwaltungssprache. Die Verfahrenssprache bestimmt sich nach der Wohnsitzgemeinde oder dem Bezirk, in einigen Konstellationen nach der Wahl der antragstellenden Person.
  2. Alpine Wirtschaftsstruktur: Beide Kantone weisen einen hohen Anteil saisonaler Beschäftigung im Hotellerie- und Tourismussektor auf. Daraus folgt eine im interkantonalen Vergleich überdurchschnittlich häufige Anwendung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L) nach Art. 32 AIG für Saisonverträge typischer Dauer (vier bis acht Monate).
  3. Kleinere Migrationsamt-Strukturen als in Zürich, Genf, Bern oder der Waadt. Daraus ergibt sich eine höhere personelle Konstanz in der Sachbearbeitung und ein engerer Kontakt zwischen Sachbearbeitenden und örtlichen Gemeindebehörden — deskriptiv, nicht wertend.

Der Kanton Tessin (TI) ist nicht in diesem Cluster geführt, obschon er ebenfalls ein alpiner Tourismuskanton mit Grenzregion ist; TI bildet aufgrund seiner monolingual italienischen Verfahrenssprache, der Frontalier-Spezifik gegenüber Italien und der eigenständigen kantonalen Doktrin (insbesondere DBA-Italien-Anwendung auf Grenzgänger:innen) eine separate Einheit (geplant: Kanton Tessin).

1.3 Was dieser Cluster nicht ist

Dieser Cluster ist keine Empfehlung für die Wahl eines bestimmten Kantons. Er enthält insbesondere keine Aussage darüber, ob ein Verfahren in GR oder in VS "einfacher" oder "schwieriger" sei, und keine Empfehlung zur Wahl einer bestimmten Verfahrenssprache innerhalb der mehrsprachigen Kantone. SIP gibt keine kantonale Strategieberatung, keine Sprache-Wahl-Empfehlungen und keine Steuerberatung (Anti-Scope).

2. Gemeinsame Cluster-Praxis-Merkmale

2.1 Verfahrenssprache je nach Bezirk/Gemeinde

In beiden Kantonen ist die Verfahrenssprache nicht einheitlich kantonal festgelegt, sondern folgt der Amtssprache der Wohnsitzgemeinde beziehungsweise des Wahlkreises:

  • GR: Deutsch in der überwiegenden Mehrheit der Gemeinden (insbesondere Churer Rheintal, Davos, Prättigau, Heinzenberg), Italienisch in den Südtälern (Mesolcina/Misox, Calanca, Bregaglia/Bergell, Poschiavo, Val Müstair teilweise), Rätoromanisch offiziell in einer Reihe von Gemeinden der Surselva, des Engadins und im Val Müstair. In Rumantsch-Gemeinden ist die Verfahrensführung auf Romanisch theoretisch möglich, in der Praxis aber selten formell etabliert (siehe Abschnitt 3.3).
  • VS: Französisch in den Bezirken Sion, Sierre, Martigny, Monthey, Conthey, Hérens, Entremont, Saint-Maurice und im Westen; Deutsch in den Oberwalliser Bezirken Brig, Visp, Westlich Raron, Östlich Raron, Goms und Leuk. Die Sprachgrenze verläuft ungefähr bei Sierre/Siders. Sierre/Siders selbst gilt als zweisprachige Gemeinde; die konkrete gemeindeinterne Sprachpraxis (welche Sprache für eine bestimmte Eingabe massgeblich ist) ist nicht in allen Verfahren einheitlich und im Einzelfall mit der zuständigen Behörde zu klären. .

Für Antragsteller:innen bedeutet dies konkret: Die Wahl des Wohnsitzes innerhalb eines plurilingualen Kantons präjudiziert die Verfahrenssprache. Ein Umzug innerhalb des Kantons über die Sprachgrenze (zum Beispiel von Sion nach Brig) führt zu einem Wechsel der Verfahrenssprache (siehe Abschnitt 9).

2.2 Alpine Wirtschaft und saisonale Migration

Der Anteil saisonaler Arbeitsverhältnisse ist in beiden Kantonen überdurchschnittlich hoch. Insbesondere folgende Branchen sind im Cluster strukturell prägend:

  • Hotellerie und Gastronomie in Tourismusdestinationen (St. Moritz, Davos, Arosa, Lenzerheide in GR; Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad in VS).
  • Skigebiete und Bergbahnen mit Wintersaison (Dezember bis April) und Sommersaison (Juli bis September).
  • Weinbau und Erntehelfer:innen in VS (Herbsternte).
  • Berglandwirtschaft mit Alpsommer (Mai/Juni bis September).

Aus diesen Strukturen folgt die migrationsrechtliche Standardverwendung der Kurzaufenthaltsbewilligung (L) nach Art. 32 AIG für Verträge zwischen vier und zwölf Monaten Dauer. Acht-Monats-Verträge (typisch Wintersaison plus Vorbereitungs- und Abbauphase) bilden im Cluster eine häufige L-Konstellation, anders als in Verwaltungsregionen mit Industrie-Schwerpunkt, wo L oft als kürzere projektgebundene Bewilligung verwendet wird. Die jeweils aktuelle Saison- und Kontingentspraxis ist über die zuständige kantonale Migrationsbehörde (GR/VS, siehe Quellen-Angaben) zu verifizieren. .

2.3 Kleinere Migrationsamt-Strukturen

Die kantonalen Migrationsbehörden in GR und VS sind im Vergleich zu ZH, GE, BE, VD personell kleiner. Daraus ergeben sich für die Praxis folgende Implikationen — wiederum deskriptiv, nicht wertend:

  • Höhere personelle Konstanz in der Sachbearbeitung über die Jahre.
  • Engerer Kontakt zwischen kantonaler Sachbearbeitung und Gemeindebehörden, insbesondere in Bergregionen.
  • Geringere absolute Geschäftslast pro Sachbearbeitenden in absoluten Zahlen, aber unter Umständen längere Antwortzeiten durch Ferienabsenzen und kleine Personalpools (Saisonarbeit der Behörden selbst).

3. Graubünden (GR) — Spezifika

3.1 Behörde

Die zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, organisatorisch dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) unterstellt.

Behörde: Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Chur. Verbindliche Adresse, Telefon, E-Mail und Öffnungszeiten: über die offizielle Kantonsseite — Amt für Migration und Zivilrecht (Departement DJSG): https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/ SEM-Verzeichnis der kantonalen Migrationsbehörden: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden.html

Die Kontaktangaben (Strasse, Telefonzentrale, E-Mail, Öffnungszeiten) sind volatil und werden hier bewusst nicht als feste Werte abgedruckt; massgeblich ist ausschliesslich die offizielle Kantonsseite. Vor jeder Kontaktaufnahme ist die aktuelle Angabe dort zu prüfen.

3.2 Trilingualität — Deutsch / Italienisch / Rätoromanisch

Die Bündner Kantonsverfassung (Art. 3 KV/GR) anerkennt Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch als gleichwertige Amts- und Landessprachen. Für migrationsrechtliche Verfahren bedeutet dies:

  • Deutsch: Verfahrenssprache in der überwiegenden Mehrheit der Gemeinden und in der Kantonsverwaltung als Hauptarbeitssprache.
  • Italienisch: Verfahrenssprache in den italienischsprachigen Tälern (Mesolcina, Calanca, Bregaglia, Poschiavo). Anträge können dort auf Italienisch eingereicht werden, Verfügungen werden auf Italienisch erlassen. Die genaue gemeindeinterne Sprachzuordnung richtet sich nach dem kantonalen Sprachengesetz des Kantons Graubünden (BR 492.100, kantonales Recht) und der jeweiligen Gemeindezugehörigkeit; die aktuelle Zuordnung ist über die offizielle Kantonsseite zu prüfen.
  • Rätoromanisch (Rumantsch): Offiziell anerkannte Verfahrenssprache in Rumantsch-Gemeinden. In der Praxis ist die formelle Verfahrensführung auf Romanisch selten; viele Antragsteller:innen wählen aus Praktikabilitätsgründen Deutsch oder Italienisch. Übersetzungen kantonaler Verfügungen ins Rumantsch sind auf Verlangen grundsätzlich möglich; die konkrete organisatorische Zuständigkeit (Standeskanzlei beziehungsweise zuständige Übersetzungsstelle) ist im Einzelfall mit der kantonalen Behörde zu klären. .

3.3 Romansh-Praxis im Detail

Die Rumantsch-Praxis ist eine schweizerische Eigenheit, die im Cluster nur in GR auftritt. Die fünf Hauptidiome (Sursilvan, Sutsilvan, Surmiran, Putèr, Vallader) werden seit 1982 durch das standardisierte Rumantsch Grischun ergänzt, das von der Kantonsverwaltung als Standardform verwendet wird. In der Praxis ist die Verfahrensführung auf Rumantsch theoretisch möglich, aber:

  • die Verfügung wird oftmals zweisprachig erlassen (Rumantsch + Deutsch);
  • eine Anwält:in mit aktiver Rumantsch-Kompetenz ist selten und die Korrespondenz mit der antragstellenden Person erfolgt häufig auf Deutsch;
  • für SIP-Nutzer:innen, deren Wohngemeinde rumantsch ist, gilt: die Verfahrenssprachenwahl ist möglich, sollte aber mit der zuständigen kantonalen Behörde und einer kompetenten Anwält:in im Voraus geklärt werden.

Die aktuelle konkrete Praxis der Rumantsch-Verfahrensführung in Migrationsverfahren ist über die zuständige kantonale Behörde zu erfragen; eine abschliessende, publizierte Linie ist hier nicht belegbar. .

3.4 Beratungsstellen GR

In Graubünden bestehen mehrere niedrigschwellige Beratungsstellen mit migrationsrechtlichem Bezug. Die jeweils aktuellen Adressen und Telefonnummern sind über die offiziellen Auftritte der Organisationen zu beziehen; konkrete Kontaktdaten werden hier nicht als feste Werte abgedruckt:

  • Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende (Chur) — Beratung in Asylverfahren, Wegweisungsverfahren und zu Bewilligungen der vorläufigen Aufnahme (F).
  • IG offenes Davos (Region Davos) — lokale Anlaufstelle für migrationsrechtliche und integrationsbezogene Fragen.
  • Caritas Graubünden (Chur) — allgemeine Sozialberatung mit migrationsrechtlichem Schnittpunkt.
  • HEKS Graubünden (Chur) — Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz, Rechtsberatung im Asylbereich.

Diese Stellen erbringen keine anwaltliche Vertretung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61), sondern niedrigschwellige Beratung. Für Beschwerden, Härtefall-Gesuche und gerichtliche Verfahren ist eine im Bündner Anwaltsregister eingetragene Anwält:in beizuziehen.

4. GR — Tourismus, Saisonarbeit und Migration

4.1 Saisonale Beschäftigung in GR

Der Tourismussektor in Graubünden beschäftigt während der Wintersaison (Dezember bis April) und der Sommersaison (Juli bis September) einen signifikanten Anteil saisonaler Arbeitskräfte. Typische Konstellationen:

  • Hotellerie-Saison: Vertragsdauern üblicherweise vier bis acht Monate, je nach Destination (zum Beispiel St. Moritz, Davos, Lenzerheide, Engadin). Die L-Bewilligung nach Art. 32 AIG ist hier die migrationsrechtliche Standardkonstellation.
  • Skigebiete und Bergbahnen: Vertragsdauern fünf bis sieben Monate, Wintersaison-zentriert.
  • Gastronomie unabhängig von Skidestinationen: oft Jahresverträge mit B-Bewilligung möglich; in saisonalen Lokalen aber ebenfalls L-Bewilligung.

Eine Verlängerung einer L-Bewilligung kann grundsätzlich erfolgen, ist aber an die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 4 AIG geknüpft. Eine Umwandlung von L in B ist möglich, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab — SIP gibt hierzu keine Einzelfall-Beratung (siehe die L-Kurzaufenthaltsbewilligung).

4.2 DBA-Italien — was nicht einschlägig ist

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA-Italien, SR 0.672.945.41) enthält eine spezifische Frontalier-Klausel, die in TI und in geringerem Mass in GR-Südtäler-Bezirken relevant ist. In Bezug auf saisonale Hotellerie- und Skigebiet-Arbeit in GR ist die DBA-Italien-Frontalier-Klausel nicht unmittelbar einschlägig, da:

  • Saisonarbeiter:innen typischerweise vor Ort wohnen (Personalzimmer in Hotels) und somit kein Grenzgängerstatus im Sinne des DBA vorliegt;
  • die Frontalier-Regelung des aktuellen Frontaliers-Abkommens (in Kraft seit 17.07.2023) auf grenznahe Wohngemeinden in Italien und auf grenznahe Arbeitsorte in der Schweiz abstellt (siehe die G-Grenzgängerbewilligung).

Für Bündner Hotellerie- und Tourismus-Saisonarbeit ist die migrationsrechtliche Kategorie nicht G (Grenzgänger:in), sondern L (Kurzaufenthalter:in). Für Mesolcina-Gemeinden mit italienischer Grenznähe (etwa San Vittore, Roveredo) können G-Konstellationen vereinzelt vorkommen; die konkrete kantonale Praxis ist über die zuständige Behörde zu prüfen. .

4.3 Berglandwirtschaft und Alpsommer

Im Sommer-Alpbetrieb (Mai/Juni bis September) werden in GR saisonale Hirten:innen, Sennen:innen und Hilfskräfte beschäftigt. Vertragsdauern üblicherweise drei bis fünf Monate, regelmässig im Rahmen der Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Die konkrete Anwendungspraxis und die jeweils geltenden Kontingente sind über die zuständige kantonale Behörde zu erfragen. .

5. Wallis (VS) — Spezifika

5.1 Behörde

Die zuständige kantonale Behörde ist der Service de la population et des migrations (SPoM) des Kantons Wallis (französisch) beziehungsweise die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) (deutsch), je nach Sprachregion. Sie ist organisatorisch dem zuständigen kantonalen Sicherheitsdepartement unterstellt; die genaue aktuelle Departementszuordnung ist über die offizielle Kantonsseite zu prüfen.

Behörde: Service de la population et des migrations (SPoM) / Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM), Kanton Wallis. Standorte für Unter- und Oberwallis (Sion sowie eine Anlaufstelle im Oberwallis/Brig-Region). Verbindliche Adressen, Telefon, E-Mail und Öffnungszeiten: über die offizielle Kantonsseite — SPoM/DBM: https://www.vs.ch/de/web/spm SEM-Verzeichnis der kantonalen Migrationsbehörden: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden.html

Die Standortstruktur (Hauptstandort im Unterwallis sowie eine Anlaufstelle für das deutschsprachige Oberwallis) ist praxisrelevant, da Antragsteller:innen aus den deutschsprachigen Bezirken nicht zwingend ins Unterwallis reisen müssen. Die genaue Funktions- und Kompetenzverteilung zwischen den Standorten sowie die konkreten Kontaktangaben sind über die offizielle Kantonsseite zu prüfen; sie werden hier nicht als feste Werte abgedruckt.

5.2 Bilingualität — Deutsch und Französisch

Die Walliser Kantonsverfassung (Art. 12 KV/VS) anerkennt Deutsch und Französisch als gleichwertige Amtssprachen. Für migrationsrechtliche Verfahren bedeutet dies:

  • Oberwallis (Bezirke Brig, Visp, Westlich Raron, Östlich Raron, Goms, Leuk): Verfahrenssprache Deutsch.
  • Unterwallis (Bezirke Sion, Sierre, Hérens, Conthey, Martigny, Entremont, Saint-Maurice, Monthey): Verfahrenssprache Französisch.
  • Sprachgrenze: ungefähr bei Sierre/Siders. Sierre gilt als zweisprachige Gemeinde mit zweisprachiger Gemeindeverwaltung. Die Sprachpraxis innerhalb Sierres ist nicht in allen Verfahren einheitlich und im Einzelfall mit der zuständigen Behörde zu klären. .

Bei Wohngemeinden östlich von Sierre wird die Verfahrenssprache in der Regel Deutsch, westlich davon Französisch. Eine antragstellende Person kann die Verfahrenssprache nicht frei wählen — die Sprache richtet sich nach dem Wohnsitz. Ein Wohngemeinde-Wechsel über die Sprachgrenze führt zu einem Sprachwechsel der weiteren Verfahrensführung (siehe Abschnitt 9).

5.3 Beratungsstellen VS

Im Wallis bestehen Beratungsstellen für beide Sprachregionen. Die jeweils aktuellen Adressen und Telefonnummern sind über die offiziellen Auftritte der Organisationen zu beziehen; konkrete Kontaktdaten werden hier nicht als feste Werte abgedruckt:

  • Centre Suisses-Immigrés (CSI) (Sion, Unterwallis) — französischsprachige Beratungsstelle für migrationsrechtliche Fragen, niedrigschwellige Beratung in mehreren Sprachen.
  • Forum Migration Oberwallis (FMO) (Visp, Oberwallis) — deutschsprachige Beratungsstelle für migrationsrechtliche Fragen sowie Integrations- und Sprachkurs-Beratung.
  • Caritas Wallis / Caritas Valais (Sion und Visp) — allgemeine Sozialberatung mit migrationsrechtlichem Schnittpunkt.
  • Partnerorganisationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH/OSAR) im Asylbereich.

Diese Stellen erbringen keine anwaltliche Vertretung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61). Für komplexere Verfahren ist eine im Walliser Anwaltsregister eingetragene Anwält:in (Ordre des avocats valaisans / Walliser Anwaltsverband) beizuziehen.

6. VS — Wirtschaft, Saisonarbeit und Migration

6.1 Wirtschaftsprofil

Das Wallis kombiniert mehrere wirtschaftliche Cluster mit jeweils eigenem migrationsrechtlichem Profil:

  • Tourismus: Zermatt, Verbier, Crans-Montana, Saas-Fee, Leukerbad, Anzère, Champéry, Nendaz. Wintersaison + Sommersaison. Hoher Anteil saisonaler L-Bewilligungen.
  • Weinbau: das Wallis ist die grösste Weinbauregion der Schweiz (Rebfläche in der Grössenordnung mehrerer tausend Hektar). Herbsternte September/Oktober. Saisonale Erntehelfer:innen mit L-Bewilligung. .
  • Pharma und Chemie: Lonza-Standort Visp (Mitarbeitende mehrheitlich auf B-Bewilligung mit unbefristeten Verträgen); strukturell wachsender Sektor.
  • Aluminium-Industrie: Steg, Sierre (Constellium und Nachfolgegesellschaften). Stabile B-Bewilligungs-Bevölkerung, traditionell hohe Quote italienischer und portugiesischer Beschäftigter.
  • Berglandwirtschaft: Alpsommer-Beschäftigung wie in GR.

6.2 DBA-Frankreich und DBA-Italien — Grenzgänger:innen-Praxis

Das Wallis hat eine Grenze zu Italien (im Süden, im wesentlichen die Walliser Alpenkette mit den Pässen Grosser St. Bernhard, Simplon) und ist in geringerem Mass über die Cantons Vaud und Genf an die französische Grenze angebunden. Grenzgänger:innen-Konstellationen sind im Wallis seltener als in TI, GE oder BS/BL, aber vorhanden:

  • DBA-Italien (Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Italien, SR 0.672.945.41) mit dem neuen Grenzgänger:innen-Abkommen vom 23.12.2020 (in Kraft seit 17.07.2023): Anwendung für Personen, die in einer Grenzzone in Italien wohnen und in einer entsprechenden Grenzzone in der Schweiz arbeiten. Für Walliser Arbeitsorte unmittelbar an der italienischen Grenze (Simplon-Gebiet) kann die G-Bewilligung in Frage kommen. Die exakte Definition der Grenzzone sowie die aktuelle kantonale Anwendungspraxis sind über die zuständige Behörde beziehungsweise die Steuerverwaltung zu prüfen. .
  • DBA-Frankreich (Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich, SR 0.672.934.91) mit dem zugehörigen Grenzgänger:innen-Regime: für Walliser Konstellationen selten direkt relevant, da das Wallis keine direkte französische Grenze hat. Primär einschlägig ist die Genfer und Waadtländer Frontalier-Praxis — siehe den Kanton Genf und den Cluster Romandie-Standard.

Für Tourismus- und Weinbau-Saisonarbeit ist die Frontalier-Konstellation nicht typisch — Saisonarbeitende wohnen vor Ort (L-Bewilligung). Die aktuelle Grenz-Praxis ist über SPoM/DBM zu erfragen. .

6.3 Weinernte und saisonale Praxis

Die Walliser Weinernte (Septembre/Oktober) bringt jährlich Hunderte saisonaler Erntehelfer:innen ins Wallis. Vertragsdauern typischerweise vier bis acht Wochen, oft mit Verlängerungsoption. Migrationsrechtlich:

  • für EU/EFTA-Bürger:innen: L-Bewilligung nach FZA-Standard, gegebenenfalls Meldeverfahren bis 90 Tage;
  • für Drittstaatsangehörige: L-Bewilligung mit Bedarfsnachweis und Kontingent-Verfügbarkeit (Art. 19 AIG in Verbindung mit Art. 20 VZAE), in der Praxis stark restriktiv;
  • die Praxis variiert je nach Bezirk und Weinbau-Genossenschaft. Die jeweils geltende kantonale Saison-Quote ist über die zuständige kantonale Behörde zu prüfen. .

7. Stimmrecht in GR/VS

7.1 Graubünden (GR)

In GR besteht kein kommunales und kein kantonales Stimm- und Wahlrecht für Ausländer:innen. Das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht ist an die schweizerische Staatsbürgerschaft geknüpft (Grundlage: Kantonsverfassung Graubünden, kantonales Recht). Die jeweils aktuelle Fassung ist über die offizielle Kantonsseite zu prüfen. .

7.2 Wallis (VS)

In VS besteht kein kommunales und kein kantonales Stimm- und Wahlrecht für Ausländer:innen. Das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht ist an die schweizerische Staatsbürgerschaft geknüpft (Grundlage: Kantonsverfassung Wallis, kantonales Recht). Die jeweils aktuelle Fassung ist über die offizielle Kantonsseite zu prüfen. .

7.3 Cluster-Beobachtung

Im interkantonalen Vergleich gehören GR und VS damit zur Mehrheit der Schweizer Kantone, die kein Ausländer-Stimmrecht kennen. Einzelne Westschweizer Kantone (insbesondere NE und JU) sowie auf kommunaler Ebene weitere Kantone (etwa Fribourg in bestimmten Konstellationen) sehen demgegenüber ein eingeschränktes Ausländer-Stimmrecht vor. Dies ist eine deskriptive Einordnung, keine Wertung. Massgeblich ist jeweils das aktuelle kantonale Recht (siehe den Cluster Romandie-Standard, Abschnitt Stimmrecht). .

8. Steuer-Status — kurze Einordnung

Anti-Scope: SIP ist keine Steuerberatung. Die folgenden Angaben dienen ausschliesslich der migrationsrechtlichen Kontextualisierung und ersetzen keine steuerliche Beratung.

8.1 GR — Steuerkontext

Die kommunale und kantonale Steuerbelastung in Graubünden variiert zwischen den Gemeinden; eine zusammenfassende Wertung ("hoch" oder "tief") wird hier bewusst nicht vorgenommen, da sie weder migrationsrechtlich relevant noch Aufgabe von SIP ist. Die aktuellen Steuerfüsse sind über die offizielle kantonale Steuerverwaltung zu beziehen. .

Für migrationsrechtliche Verfahren ist die Steuerbelastung nicht direkt relevant. Sie wird indirekt zum Thema, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) streitig ist (Scheinwohnsitz-Konstellationen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung).

8.2 VS — Steuerkontext

Auch im Wallis variiert die Steuerbelastung zwischen den Gemeinden; eine zusammenfassende Wertung wird hier bewusst nicht vorgenommen. Die aktuellen Steuerfüsse sind über die offizielle kantonale Steuerverwaltung zu beziehen. .

8.3 Anti-Scope-Erinnerung und korrekte Rechtsgrundlagen

SIP gibt keine Steuerberatung. Individuelle Steuerfragen sind ausschliesslich von einer steuerlich qualifizierten Person zu beurteilen. Zur Einordnung der häufig genannten Konstellationen — ohne Beratung:

  • Quellensteuer bei Saisonarbeit: Die Quellensteuer auf Erwerbseinkommen wird kantonal erhoben und veranlagt; sie beruht nicht auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zum Steuerabzug auf beweglichem Kapitalvermögen. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) kommt regelmässig oberhalb einer Bruttolohn-Schwelle in der Grössenordnung von CHF 120'000 in Betracht; die konkrete Anwendung richtet sich nach dem kantonalen Steuerrecht und den einschlägigen eidgenössischen Vorgaben zur Quellenbesteuerung. .
  • DBA-Anrechnung: nach dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (für GR-Südtäler und VS-Grenznähe insbesondere DBA-Italien, SR 0.672.945.41).
  • Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) für vermögende Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz: bundesrechtlich in Art. 14 DBG (SR 642.11) geregelt, mit ergänzendem kantonalem Recht.

9. Sprache-Komplexität in diesem Cluster

9.1 GR — Sprachnachweis je nach Gemeinde

Für Verfahren in GR ist der Sprachnachweis nach Art. 58a AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE in der Amtssprache der Wohnsitzgemeinde zu erbringen. Die nachstehenden Niveau-Angaben sind eine grobe, nicht abschliessende Orientierung; die im Einzelfall geforderten Niveaus ergeben sich aus dem konkreten Verfahren und der Behördenpraxis und sind keine garantierte Anspruchsgrundlage:

  • Deutsch: fide-Zertifikat oder gleichwertig, in der jeweils erforderlichen Niveaustufe (orientierend: tieferes Niveau für gewisse Aufenthaltskonstellationen, höheres Niveau für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung C und für die Naturalisation; siehe den Sprachnachweis).
  • Italienisch: fide-Zertifikat oder gleichwertig in den italienischsprachigen Bezirken.
  • Rätoromanisch: Sprachnachweis-Praxis nicht abschliessend etabliert. In Rumantsch-Gemeinden wird teilweise Deutsch als Verkehrssprache anerkannt; bei expliziter Rumantsch-Wahl ist die Nachweis-Praxis im Einzelfall mit der zuständigen Behörde zu klären. .

9.2 VS — Sprachnachweis je nach Bezirk

  • Oberwallis: Deutsch-Sprachnachweis (fide oder gleichwertig).
  • Unterwallis: Französisch-Sprachnachweis (DELF/DALF oder fide-Französisch).

9.3 WICHTIG — Wohngemeinde-Wechsel und Sprachwechsel

Wechselt eine Person den Wohnsitz innerhalb des Kantons über die Sprachgrenze (zum Beispiel von Sion ins Oberwallis, oder von Chur in eine italienischsprachige Mesolcina-Gemeinde), so ändert sich:

  • die Verfahrenssprache des neuen Verfahrens;
  • gegebenenfalls die Sprache des künftig erforderlichen Sprachnachweises (für Verlängerung, Statuswechsel, Naturalisation);
  • die bereits erworbenen Sprachnachweise in der bisherigen Sprache bleiben grundsätzlich erworben; eine erneute Prüfung in der anderen Sprache kann jedoch erforderlich werden, je nach Verfahrenstyp und Behördenpraxis.

Wichtig: SIP gibt keine Empfehlung zur strategischen Wahl der Sprache oder der Wohngemeinde mit Blick auf das Sprachnachweis-Regime. Solche Empfehlungen wären Rechtsanwendung auf den Einzelfall und damit anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61). Siehe den Sprachnachweis und den Kantonswechsel (für inner-kantonale Umzüge gilt der Kantonswechsel-Tatbestand von Art. 37 AIG nicht direkt; massgeblich sind die Meldepflichten nach Art. 15 AIG und das kantonale Meldewesen).

10. Aufsichtskommissionen Anwaltsschaft

10.1 GR — Bündner Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die im Anwaltsregister (BfR) des Kantons Graubünden eingetragenen Anwält:innen liegt bei der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde, die organisatorisch beim Kantonsgericht Graubünden angesiedelt ist.

Aufsicht: Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Graubünden, beim Kantonsgericht Graubünden. Verbindliche Adresse und Beschwerdeverfahren: über die offizielle Seite des Kantonsgerichts Graubünden — https://www.kantonsgericht.gr.ch

Beschwerden gegen Anwält:innen wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) sind an diese Aufsichtsbehörde zu richten. Das aktuelle Beschwerdeverfahren ist über die offizielle Seite zu prüfen.

10.2 VS — Walliser Aufsichtskommission

Im Wallis ist die Chambre de surveillance des avocats / Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zuständig; sie ist beim Kantonsgericht Wallis angesiedelt.

Aufsicht: Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte / Chambre de surveillance des avocats, beim Tribunal cantonal du Valais / Kantonsgericht Wallis. Verbindliche Adresse und Beschwerdeverfahren: über die offizielle Kantonsseite (Sektion Justiz/Gerichte) — https://www.vs.ch

Die Walliser Aufsichtskommission entscheidet je nach Sprachherkunft der Beschwerde und der betroffenen Anwält:in auf Deutsch oder Französisch.

10.3 Konferenz-Anbindung

Beide Aufsichtsbehörden sind Mitglieder der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwaltschaft auf nationaler Ebene.

11. Crisis-Pathway GR/VS

Die folgenden Notrufnummern und Schutzstellen sind im Cluster relevant. Sprachverfügbarkeit ist mehrsprachig (mindestens DE und FR, vielfach auch IT, EN und weitere Sprachen über Telefondolmetscher):

  • Notruf Polizei: 117
  • Notruf Sanität: 144
  • Notruf Feuerwehr: 118
  • Allgemeiner Notruf (EU-weit, auch CH): 112
  • Die Dargebotene Hand (Beratung in Krisen, rund um die Uhr): 143 — mehrsprachig
  • Pro Juventute — Beratung für Kinder und Jugendliche (rund um die Uhr): 147 — mehrsprachig
  • Opferhilfe: kantonale Opferhilfe-Beratungsstellen nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5); die zuständige Stelle und die jeweils aktuelle Telefonnummer sind über die offizielle kantonale Opferhilfe-Seite zu beziehen.

11.1 Frauenhäuser

Schutzunterkünfte für von Gewalt betroffene Personen bestehen in beiden Kantonen; die Adressen sind vertraulich, und der Erstkontakt erfolgt über die jeweilige Notrufnummer. Da Frauenhaus-Telefonnummern volatil und sicherheitskritisch sind, werden hier keine nicht abschliessend verifizierten Nummern abgedruckt — verwenden Sie die folgenden gesicherten Wege:

  • In akuter Gefahr: Polizei 117 (oder 112).
  • Frauenhaus Graubünden (Region Chur) — Kontakt über die offizielle Frauenhaus-/Opferhilfe-Stelle des Kantons GR.
  • Frauenhaus Mittel-/Unterwallis (Maison d'accueil) und Frauenhaus Oberwallis — Kontakt über die offizielle Frauenhaus-/Opferhilfe-Stelle des Kantons VS.
  • Nationale Übersicht der Schutzunterkünfte: über die offizielle Plattform der Dachorganisation der Frauenhäuser der Schweiz.

Migrationsrechtlich relevant: In Konstellationen häuslicher Gewalt mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kommt für ausländische Ehegatt:innen Art. 50 Abs. 2 AIG (wichtige persönliche Gründe) in Betracht; die Anwendung hängt vom Einzelfall ab. Siehe Scheidung und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG) und (geplant) den Beitrag zu häuslicher Gewalt.

12. Asyl-Praxis im Cluster

12.1 Bundesasylzentren (BAZ)

Die Asylregionen-Zuteilung folgt der bundesrechtlichen Struktur der sechs Asylregionen; GR und VS sind je nach geographischer Zuordnung verschiedenen Asylregionen zugewiesen. Die jeweils aktuelle Zuteilung ist über das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu prüfen. Im Cluster selbst bestehen keine grossen Bundesasylzentren; die nächstgelegenen BAZ-Standorte liegen ausserhalb (etwa in der Westschweiz und in der Ostschweiz/Tessin). .

12.2 Rechtsschutzberatung (RBS)

Die Rechtsschutzberatungs-Stellen (RBS) in den BAZ sind bundesrechtlich geregelt. Für asylsuchende Personen mit Wohnsitz nach Kantonszuteilung in GR oder VS ist die kantonale RBS lokal organisiert. Siehe die N-Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens und das Glossar zum Asylgesetz.

12.3 Kantonale Asyl-Praxis

GR und VS folgen den bundesrechtlichen Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Eine eigenständige kantonale Sonderdoktrin im Asylbereich ist nicht erkennbar. Die aktuelle Praxis bei vorläufiger Aufnahme (F) und bei Wegweisungsvollzügen ist über die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen zu prüfen. .

13. Naturalisation im Cluster

Die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung ergeben sich aus zwei getrennten Bundeserlassen: dem Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0 — der Gesetzesstufe) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01 — der Verordnungsstufe). Beide Kantone wenden diese bundesrechtlichen Vorgaben an, ergänzt durch eigenes kantonales und kommunales Bürgerrecht. Hervorzuheben:

  • Mindestaufenthalt Bund: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon 3 der letzten 5 Jahre, einschliesslich des Antragsjahres (Art. 9 BüG, SR 141.0).
  • Integrationskriterien: nach Art. 12 BüG (SR 141.0) — namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienangehörigen.
  • Sprach-Anforderung: geregelt nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung — Art. 6 BüV (SR 141.01) verlangt mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen in einer Landessprache (orientierend: mündlich höheres Niveau als schriftlich). Massgebend ist je nach Wohngemeinde Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch (in GR) beziehungsweise Deutsch oder Französisch (in VS). .
  • Kantonale Wohnsitzdauer: zusätzlich zur eidgenössischen Frist verlangen die Kantone eine eigene Mindestwohnsitzdauer im Kanton. Die konkreten Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen kantonalen Bürgerrechtsgesetz und sind über die offizielle Kantonsseite zu prüfen:
    • GR: kantonale Wohnsitzdauer nach kantonalem Bürgerrecht. .
    • VS: kantonale Wohnsitzdauer nach kantonalem Bürgerrecht. .
  • Kommunale Stufe: in GR und VS hat die Wohnsitzgemeinde eine wesentliche Mitsprache im kommunalen Einbürgerungsverfahren; die Detailregelungen unterscheiden sich zwischen den Gemeinden und sind über die jeweilige Gemeinde zu prüfen. .

Siehe das Glossar zum Bürgerrechtsgesetz und (geplant) den Weg zur Einbürgerung.

14. Verfahrensdauer — Erstantragsbearbeitung

Die folgenden Angaben sind Schätzungen auf Basis von Quelldokumentation und Erfahrungswerten; sie sind nicht verbindlich und schwanken je nach Antragsart, Aktenvollständigkeit und Saison:

  • GR — B-Erstantrag (ohne Komplikationen, vollständige Akten): grössenordnungsmässig einige Wochen bis wenige Monate. L-Saisonbewilligungen werden in der Saisonvorbereitungsphase oft beschleunigt bearbeitet. Verbindliche Bearbeitungszeiten nennt nur die zuständige kantonale Behörde. .
  • VS — B-Erstantrag: grössenordnungsmässig einige Wochen bis wenige Monate. Aufgrund der Standortstruktur (Unterwallis und Oberwallis) können sich regionale Unterschiede ergeben. .

Beschwerdeverfahren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das jeweilige Kantonsgericht) dauern erfahrungsgemäss mehrere Monate bis über ein Jahr; verbindliche Aussagen sind nicht möglich. Siehe den Beschwerdeweg gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden. .

15. Cross-References

Diese Datei bildet eine Cluster-Übersicht und verweist auf zahlreiche weitergehende Dateien. Die folgenden Cross-Links sind die wichtigsten:

16. Anti-Scope — was diese Datei und SIP allgemein nicht leisten

  • Keine kantonale Strategieberatung: SIP gibt keine Empfehlung, ob ein Verfahren in GR oder in VS oder in einem anderen Kanton "besser" zu führen sei. Eine vergleichende Werturteils-Aussage zwischen Kantonen wäre empirisch unbelegt und rechtlich heikel.
  • Keine Sprache-Wahl-Empfehlungen: SIP gibt keine Empfehlung, in welcher Sprache eine antragstellende Person ihr Verfahren in einem mehrsprachigen Kanton führen soll. Die Sprachenwahl bestimmt sich nach der Wohnsitzgemeinde und ist nicht frei wählbar; allfällige Wahlspielräume (etwa in bilingualen Gemeinden wie Sierre oder Fribourg) sind im Einzelfall durch eine im Kanton zugelassene Anwält:in zu beurteilen.
  • Keine Steuerberatung: SIP ist keine Steuerberatung. Steuerliche Aussagen in dieser Datei sind ausschliesslich migrationsrechtlich kontextualisiert (zivilrechtliche Wohnsitz-Doktrin nach Art. 23 ZGB, SR 210, im Rahmen der Scheinwohnsitz-Diskussion). Für individuelle Steuerfragen — insbesondere kantonale Quellensteuer-Konstellationen für Saisonarbeit, DBA-Italien-Anrechnung für Mesolcina-Grenznähe-Sachverhalte, Aufwandbesteuerung — ist ein:e Steuerberater:in beizuziehen.
  • Keine Positionierungs-Beratung gegenüber Behörden: SIP gibt keine Beratung darüber, wie ein:e Antragsteller:in sich im Verfahren "positionieren" sollte. Solche Beratung ist anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61).
  • Keine individuelle Rechtsanwendung: SIP wendet die genannten Normen nicht auf einen konkreten Sachverhalt einer konkreten Person an. Wer in einer individuellen Situation Rechtsberatung benötigt, soll eine:n im jeweiligen Kanton im Anwaltsregister eingetragene:n Anwält:in beiziehen. Dies gilt insbesondere für: Härtefall-Verfahren nach Art. 30 AIG, Naturalisations-Gesuche, Grenzgänger:innen-Konstellationen Wallis–Italien, Rumantsch-Verfahrensführung in GR sowie Sprachwechsel-Konstellationen bei kantonsinternem Umzug über die Sprachgrenze (insbesondere VS Sierre–Brig oder GR Chur–Mesolcina).