Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand der bundes- und kantonalrechtlichen Rahmung zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Kantonale Behördenadressen, Bezeichnungen und Praxis-Punkte sind volatil; die hier verzeichneten Behörden-Bezeichnungen sind über die offiziellen kantonalen Seiten und das Behördenverzeichnis auf ch.ch zu bestätigen.
Diese Datei ist ein Referenzindex, kein Beratungstext. Sie verzeichnet pro Kanton das kantonale Anwendungsgesetz zum AIG (mit Verweis auf die jeweilige kantonale Gesetzessammlung), die zuständige Migrationsbehörde sowie maximal drei Sätze zu Sonderpraxis-Stichworten. Sie wendet das Recht nicht auf konkrete Personen an und gibt keine Strategie-Beratung zur Kantonswahl.
Hinweis zu Kontaktdaten: Aus YMYL-Gründen druckt dieser Index keine kantonalen Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Postadressen ab, die nicht verlässlich bestätigt werden konnten. Die aktuellen, verbindlichen Kontaktdaten jedes kantonalen Migrationsamts sind ausschliesslich über die offizielle kantonale Webseite und das Behördenverzeichnis auf ch.ch/migrationsamt zu beziehen.
1. Übersicht — föderale Struktur des schweizerischen Ausländerrechts
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist Bundesrecht. Seine Umsetzung obliegt indessen den 26 Kantonen — den 20 Vollkantonen (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und den sechs Halbkantonen (AI, NW, OW, BL, BS sowie AR), die für migrationsrechtliche Zwecke jedoch wie Vollkantone behandelt werden. Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Migrationsamt (in Westschweizer Kantonen meist als Service de la population oder Service des migrations bezeichnet; im Tessin als Sezione della popolazione).
Die kantonalen Migrationsämter haben in der Praxis erhebliche Kompetenzen:
- Erteilung und Verlängerung sämtlicher Aufenthaltsbewilligungen (B, C, L, G, Ci, F, N, S) — vorbehaltlich der Zustimmungspflicht des Staatssekretariats für Migration (SEM) nach Art. 99 AIG in bestimmten Konstellationen.
- Widerruf von Bewilligungen nach Art. 62 AIG und den nachfolgenden Bestimmungen (Art. 62–67 AIG).
- Auslegung und kantonale Anwendung der bundesrechtlichen Integrations- und Sprachstandards (Art. 58a AIG; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201, namentlich Art. 77d VZAE).
- Vollzug von Wegweisungs- und Entfernungsentscheiden nach Art. 64 AIG und den nachfolgenden Bestimmungen.
- Antragstellung an das SEM in Härtefallsachen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) und an die kantonalen Rekursinstanzen.
Diese föderale Struktur bedeutet, dass die gleiche Rechtsnorm in den 26 Kantonen mit teilweise unterschiedlicher Praxis angewendet wird. Diese Praxis-Variation ist rechtssoziologisch dokumentiert (etwa in Publikationen des Schweizerischen Forums für Migrations- und Bevölkerungsstudien SFM der Universität Neuenburg). SIP gibt jedoch keine Beurteilung darüber ab, welche Kantons-Praxis "günstiger" oder "strenger" ist, und gibt keine Strategie-Beratung zur Wahl eines Kantons. Solche Beurteilungen wären eine Form der Rechtsberatung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) und obliegen ausschliesslich den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwält:innen.
1.1 Kantonales Anwendungsgesetz AIG — die typische Struktur
Die meisten Kantone verfügen über ein eigenes kantonales Anwendungsgesetz zum AIG (in Westschweizer Kantonen oft als Loi cantonale d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration, LaLEtrI, oder ähnlich bezeichnet). Diese Gesetze enthalten typischerweise:
- die Bestimmung der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel das Migrationsamt) und die Abgrenzung von Zuständigkeiten gegenüber kommunalen Einwohnerkontrollen, kantonalem Arbeitsamt, kantonalem Sozialamt und kantonalem Steueramt;
- die Festlegung von Gebühren für Bewilligungsakten und Bescheinigungen (innerhalb der bundesrechtlichen Schranken);
- die Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht (subsidiär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021, für bundesrechtlich determinierte Verfahrensschritte);
- die Bestimmung der kantonalen Härtefall-Kommission oder eines vergleichbaren Beratungsgremiums (Art. 30 AIG);
- gegebenenfalls Bestimmungen zur kantonalen Integrationsförderung in Ausführung von Art. 53 AIG und der nachfolgenden Bestimmungen sowie Art. 57 VZAE.
Daneben existieren in jedem Kanton Vollzugsverordnungen und Departementsweisungen, die die Praxis im Detail steuern.
1.2 Anti-Scope dieser Datei
Diese Datei gibt keine individuelle kantonale Interpretation, keine Vergleichsbeurteilung der kantonalen Praxis und keine Strategie-Empfehlung zur Kantonswahl. Sie verzeichnet ausschliesslich die formellen Zuständigkeiten, die Behördenbezeichnungen und stichworthafte Praxis-Sonderpunkte, die in der einschlägigen Sekundärliteratur und in den behördlichen Selbstauskünften der jeweiligen Kantone dokumentiert sind. Für individuelle kantonale Praxis-Fragen ist eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwält:in im jeweiligen Kanton beizuziehen.
2. Pro Kanton — Referenzeinträge (alphabetisch)
Für jeden Kanton sind die Bezeichnung des Anwendungsgesetzes und die zuständige Behörde angegeben; die genaue kantonale Erlassnummer ist über die jeweilige kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen (die kantonalen Sammlungen sind über fedlex.admin.ch bzw. die offiziellen Kantonsportale erreichbar). Verbindliche Kontaktdaten: offizielle Amtsseite und ch.ch/migrationsamt.
2.1 AG — Aargau
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Asylrecht des Kantons Aargau (Systematische Sammlung des aargauischen Rechts, SAR — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Aarau.
- Sonderpraxis: In der Sekundärliteratur 2023–2024 wird die kantonale Auslegung der Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG behandelt. SIP gibt keine Vergleichsbewertung gegenüber anderen Kantonen ab. Querverweis: Betreibung und Aufenthaltsrecht.
2.2 AI — Appenzell Innerrhoden
- Kantonales Anwendungsgesetz: kantonale Ausführungserlasse zum AIG (genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Appenzell Innerrhoden (zugleich Einwohnerwesen), Appenzell.
- Sonderpraxis: Appenzell Innerrhoden ist der bevölkerungsmässig kleinste Kanton der Schweiz; die migrationsrechtliche Sachbearbeitung erfolgt typischerweise durch ein sehr kleines Team mit entsprechend persönlicher Aktenkenntnis. Die Sekundärliteratur dokumentiert keine systemischen Praxisbesonderheiten.
2.3 AR — Appenzell Ausserrhoden
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungserlass zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung Appenzell Ausserrhoden zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Appenzell Ausserrhoden, Departement Inneres und Sicherheit, Herisau.
- Sonderpraxis: Keine systemisch dokumentierten Besonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.4 BE — Bern
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Asylrecht des Kantons Bern (Bernische Systematische Gesetzessammlung, BSG — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), Sicherheitsdirektion, Bern.
- Sonderpraxis: Bern ist zweisprachig (Deutsch / Französisch — letztere namentlich im Berner Jura, Jura bernois); das kantonale Verfahren kann in beiden Sprachen geführt werden. Migrationsrechtliche Anträge werden in der Regel beim MIDI eingereicht, kommunale Anmeldungen bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle (in der Stadt Bern bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei, EMF).
2.5 BL — Basel-Landschaft
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländerrecht des Kantons Basel-Landschaft (Systematische Gesetzessammlung Basel-Landschaft, SGS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Basel-Landschaft.
- Sonderpraxis: Basel-Landschaft bildet mit Basel-Stadt den trinationalen Wirtschaftsraum Basel und steht in praktischer Koordination mit den Behörden in Basel-Stadt sowie mit den deutschen und französischen Grenzbehörden im Raum Lörrach und Saint-Louis (Grenzgänger-Verfahren, G-Bewilligungen).
2.6 BS — Basel-Stadt
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt (Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Basel-Stadt.
- Sonderpraxis: Basel-Stadt verfügt über eine kantonale Rückkehrberatung (Beratung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat). Trägerschaft und genaue Reichweite (kantonales Sozialamt oder beauftragte Organisation) sind über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
2.7 FR — Fribourg / Freiburg
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration / Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Recueil systématique de la législation fribourgeoise, RSF — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Service de la population et des migrants (SPoMi) / Amt für Bevölkerung und Migranten, Granges-Paccot.
- Sonderpraxis: Der Kanton Freiburg ist amtlich zweisprachig (Französisch und Deutsch). Migrationsrechtliche Anträge können in beiden Sprachen eingereicht werden; die Behördenkorrespondenz erfolgt typischerweise in der Sprache der einreichenden Partei.
2.8 GE — Genève / Genf
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (LaLEtrI; Recueil systématique genevois, RS-GE F 2 10).
- Behörde: Office cantonal de la population et des migrations (OCPM), Genf.
- Sonderpraxis: Genf ist Hauptstandort der internationalen Organisationen (UN-Büro, WTO, IKRK u.a.) mit einer im weltweiten Vergleich sehr hohen Konzentration von Inhaber:innen einer Carte de légitimation des EDA und Begleitpersonen mit Ci-Bewilligung. Die Section Organisations internationales des OCPM ist in dieser Form in anderen Kantonen nicht vorhanden. Für die kantonale Vertiefung siehe Canton Genève — Immigrations-Praxis.
2.9 GL — Glarus
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Glarus (Gesetzessammlung des Kantons Glarus, GS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Hauptabteilung Migration Glarus, Departement Sicherheit und Justiz.
- Sonderpraxis: Glarus ist einer der bevölkerungsmässig kleinsten Kantone; die migrationsrechtliche Sachbearbeitung erfolgt in einem entsprechend kleinen Team. Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.10 GR — Graubünden / Grigioni / Grischun
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Graubünden (Bündner Rechtsbuch, BR — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Chur.
- Sonderpraxis: Graubünden ist der einzige offiziell dreisprachige Kanton der Schweiz mit Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch als kantonalen Amtssprachen (gemäss der Kantonsverfassung Graubünden, KV-GR). Migrationsrechtliche Verfahren können grundsätzlich in allen drei Sprachen geführt werden; in der praktischen Sachbearbeitung dominiert Deutsch. Für italienisch-sprachige Antragstellende im Misox/Calanca/Bergell und für romanisch-sprachige Antragstellende in der Surselva ist eine kantonsspezifische Klärung der Verfahrenssprache zu Beginn empfehlenswert (im Anwaltsregister eingetragene Anwält:in).
2.11 JU — Jura
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (Recueil systématique jurassien, RSJU — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Service de la population du Canton du Jura, Delémont.
- Sonderpraxis: Der Kanton Jura ist französischsprachig; migrationsrechtliche Verfahren werden auf Französisch geführt. Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.12 LU — Luzern
- Kantonales Anwendungsgesetz: Gesetz über die Anwendung des Bundesrechts im Ausländer- und Integrationsbereich des Kantons Luzern (Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern, SRL — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Kanton Luzern.
- Sonderpraxis: Luzern ist der bevölkerungsmässig grösste Kanton der Zentralschweiz; das Amt koordiniert in regionalen Zentralschweizer Praxiszirkeln mit den Migrationsämtern der Nachbarkantone OW, NW, SZ, UR und ZG. Die genaue Koordinationsstruktur ist über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
2.13 NE — Neuchâtel
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi cantonale neuchâteloise d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (Recueil systématique de la législation neuchâteloise, RSN — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Service des migrations du Canton de Neuchâtel.
- Sonderpraxis: Der Kanton Neuenburg ist Sitz des Schweizerischen Forums für Migrations- und Bevölkerungsstudien (SFM) der Universität Neuenburg. SIP gibt keine Vergleichsbewertung der kantonalen Verfahrensführung gegenüber anderen Kantonen ab.
2.14 NW — Nidwalden
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungserlass zum Ausländer- und Integrationsgesetz Nidwalden (Gesetzessammlung des Kantons Nidwalden — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration, Stans.
- Sonderpraxis: Nidwalden ist ein bevölkerungsmässig kleiner Kanton; die migrationsrechtliche Sachbearbeitung ist in das Amt für Justiz integriert und erfolgt durch ein entsprechend kleines Team. Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der Sekundärliteratur.
2.15 OW — Obwalden
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungserlass zum Ausländer- und Integrationsgesetz Obwalden (Gesetzessammlung des Kantons Obwalden, GDB — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Sicherheitsdepartement Obwalden, Amt für Migration, Sarnen.
- Sonderpraxis: Obwalden ist ein bevölkerungsmässig kleiner Kanton mit einem entsprechend kleinen migrationsrechtlichen Sachbearbeitungsteam. Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.16 SG — St. Gallen
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländerrecht des Kantons St. Gallen (Systematische Gesetzessammlung St. Gallen, sGS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Kanton St. Gallen.
- Sonderpraxis: St. Gallen ist der bevölkerungsmässig grösste Kanton der Ostschweiz und koordiniert in seiner Praxis mit den umliegenden Ostschweizer Kantonen (AR, AI, TG, SH) sowie mit dem grenznahen Vorarlberg (Österreich). Die genaue Koordinationsstruktur ist über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
2.17 SH — Schaffhausen
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Schaffhausen (Schaffhauser Rechtsbuch, SHR — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Kanton Schaffhausen, Departement des Innern.
- Sonderpraxis: Schaffhausen liegt geografisch grösstenteils nördlich des Rheins und ist überwiegend von deutschem Staatsgebiet umgeben; das Migrationsamt koordiniert eng mit den deutschen Grenzbehörden (Raum Singen, Konstanz) für Grenzgänger-Verfahren (G-Bewilligungen).
2.18 SO — Solothurn
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Solothurn (Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn, BGS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Kanton Solothurn, Departement des Innern.
- Sonderpraxis: Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.19 SZ — Schwyz
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Schwyz (Systematische Gesetzsammlung des Kantons Schwyz, SRSZ — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Kanton Schwyz, Sicherheitsdepartement.
- Sonderpraxis: Massgeblich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung C ist Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE (Sprach- und Integrationsvoraussetzungen). SIP gibt keine Vergleichsbewertung der kantonalen Praxis gegenüber anderen Kantonen ab.
2.20 TG — Thurgau
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Thurgau (Rechtsbuch des Kantons Thurgau, RB — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Kanton Thurgau, Departement für Justiz und Sicherheit, Frauenfeld.
- Sonderpraxis: Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der einschlägigen Sekundärliteratur.
2.21 TI — Ticino
- Kantonales Anwendungsgesetz: Legge cantonale di applicazione della legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (Raccolta delle leggi del Cantone Ticino, RL — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Sezione della popolazione del Cantone Ticino, Dipartimento delle istituzioni, Bellinzona.
- Sonderpraxis: Der Kanton Tessin ist der einzige ausschliesslich italienischsprachige Kanton der Schweiz; sämtliche migrationsrechtlichen Verfahren werden auf Italienisch geführt. Anträge, Beilagen und Korrespondenz sind in italienischer Sprache einzureichen; für nicht-italienische Originaldokumente sind in der Regel Übersetzungen beizulegen. Der Tessin weist zudem eine bedeutende Grenzgänger-Population aus Norditalien auf (G-Bewilligungen).
2.22 UR — Uri
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungserlass zum Ausländer- und Integrationsgesetz Uri (Rechtsbuch des Kantons Uri, RB — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Uri, Sicherheitsdirektion, Altdorf.
- Sonderpraxis: Uri ist ein bevölkerungsmässig kleiner Kanton mit einem entsprechend kleinen migrationsrechtlichen Sachbearbeitungsteam. Keine systemisch dokumentierten Praxisbesonderheiten in der Sekundärliteratur.
2.23 VD — Vaud / Waadt
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi vaudoise d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (Recueil systématique de la législation vaudoise, RSV — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Service de la population (SPoP), Lausanne.
- Sonderpraxis: In der einschlägigen Sekundärliteratur wird die kantonale Anwendung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (convention d'intégration bzw. Integrationsvereinbarung) bei Verlängerungen mit Integrationsdefiziten behandelt — namentlich in den Bereichen Französisch-Sprachkompetenz, Erwerbstätigkeit sowie Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. SIP gibt keine Vergleichsbewertung gegenüber anderen Kantonen ab.
2.24 VS — Valais / Wallis
- Kantonales Anwendungsgesetz: Loi cantonale valaisanne d'application de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration / Einführungsgesetz Wallis (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis, SGS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Service de la population et des migrations (SPM) / Dienststelle für Bevölkerung und Migration, Sion.
- Sonderpraxis: Der Kanton Wallis ist amtlich zweisprachig (Französisch im Unterwallis, Deutsch im Oberwallis). Migrationsrechtliche Verfahren können in beiden Sprachen geführt werden; die Behördenkorrespondenz erfolgt typischerweise in der regional vorherrschenden Amtssprache.
2.25 ZG — Zug
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Zug (Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Zug, BGS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Amt für Migration Kanton Zug, Sicherheitsdirektion.
- Sonderpraxis: Zug weist eine hohe Konzentration internationaler Unternehmenssitze auf. Daraus ergibt sich in der Praxis ein im Verhältnis erhöhtes Aufkommen von Erwerbs-Bewilligungen für qualifizierte Drittstaatsangehörige (B-Erwerbstätigkeit nach Art. 23 AIG); eine internationale-Organisationen-Praxis im Sinne von Genf besteht nicht in vergleichbarem Umfang. SIP gibt keine Standort- oder Steuerbewertung ab.
2.26 ZH — Zürich
- Kantonales Anwendungsgesetz: Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz Zürich (Loseblattsammlung / Zürcher Gesetzessammlung, LS — genaue Erlassnummer über die kantonale Gesetzessammlung zu bestätigen).
- Behörde: Migrationsamt Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion.
- Sonderpraxis: Zürich ist der bevölkerungsmässig grösste Kanton der Schweiz und führt eine im interkantonalen Vergleich stark standardisierte Praxis mit umfangreich publizierten Wegleitungen, Online-Formularen und elektronischen Verfahrensportalen. Das Migrationsamt arbeitet mit der kommunalen Stadtverwaltung Zürich und weiteren Gemeinden im Kanton zusammen. Die jeweils aktuelle Online-Plattform ist über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
3. Verfahrenssprache pro Kanton — schneller Übersichtsindex
Die Verfahrenssprache des kantonalen Migrationsverfahrens richtet sich nach der kantonalen Amtssprachenregelung (Sprachenartikel der Bundesverfassung, Art. 70 (SR 101), und kantonales Verfahrensrecht). Antragsformulare, Beilagen und Korrespondenz sind in der jeweiligen Amtssprache einzureichen; Abweichungen können zur Ansetzung einer Verbesserungsfrist oder zur Verzögerung des Verfahrens führen. Die genauen Übersetzungs-Erfordernisse für nicht-amtssprachliche Originaldokumente sind pro Kanton über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
3.1 Ausschliesslich Deutsch (17 Kantone)
ZH, BS, BL, LU, ZG, AG, SH, SG, AR, AI, GL, NW, OW, UR, SZ, SO, TG. Migrationsrechtliche Verfahren werden in deutscher Sprache geführt; Antragsformulare und Korrespondenz auf Deutsch. (Bern und Wallis sind mehrsprachig — siehe Ziff. 3.4; in Graubünden dominiert Deutsch — siehe Ziff. 3.5.)
3.2 Ausschliesslich Französisch (4 Kantone)
GE, VD, NE, JU. Sämtliche migrationsrechtlichen Verfahren werden auf Französisch geführt; Anträge und Korrespondenz auf Französisch. Nicht-französische Originaldokumente sind in der Regel in beglaubigter Übersetzung beizulegen; die genauen Anforderungen sind pro Kanton über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
3.3 Ausschliesslich Italienisch (1 Kanton)
TI. Sämtliche migrationsrechtlichen Verfahren werden auf Italienisch geführt; Anträge und Korrespondenz auf Italienisch. Nicht-italienische Originaldokumente sind in der Regel in beglaubigter Übersetzung beizulegen; die genauen Anforderungen sind über die offizielle kantonale Seite zu bestätigen.
3.4 Zweisprachig Deutsch / Französisch (3 Kantone)
- BE — Bern: Deutsch (Mehrheit des Kantons) und Französisch (Berner Jura, Jura bernois). Die Verfahrenssprache richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. der Sprache der einreichenden Person.
- FR — Fribourg: Französisch (Mehrheit) und Deutsch (Seebezirk, Sense). Beide Sprachen sind Amtssprachen; die Verfahrenssprache wird in der Regel von der antragstellenden Person gewählt.
- VS — Valais / Wallis: Französisch (Unterwallis) und Deutsch (Oberwallis). Die Verfahrenssprache richtet sich nach der regional vorherrschenden Amtssprache.
3.5 Dreisprachig Deutsch / Italienisch / Rätoromanisch (1 Kanton)
- GR — Graubünden / Grigioni / Grischun: Deutsch (Mehrheit), Italienisch (Misox, Calanca, Bergell, Puschlav) und Rätoromanisch (Surselva, Engadin, Sutselva, Surmeir u.a.). In der praktischen Sachbearbeitung dominiert Deutsch; italienisch- und romanisch-sprachige Verfahren sind grundsätzlich möglich, in der Praxis jedoch seltener.
3.6 Wichtig zur Formularsprache
Die Einreichung in der falschen Sprache kann zur Ansetzung einer Verbesserungsfrist oder zumindest zu erheblicher Verzögerung des Verfahrens führen. Diese Form-Anforderung ist nicht zu unterschätzen: Antragsformulare des Migrationsamts ZH sind nicht ohne Weiteres beim OCPM Genf einreichbar — auch wenn der materielle Inhalt identisch wäre. Die kantonale Formularstandardisierung ist ein zentraler Aspekt der föderalen Praxis.
4. Methodik dieses Indexes
Dieser Index stützt sich auf:
- Selbstauskünfte der kantonalen Migrationsämter (offizielle Webseiten, Online-Wegleitungen). Die verbindlichen Kontaktdaten sind ausschliesslich über die offizielle kantonale Seite und das Behördenverzeichnis auf ch.ch/migrationsamt zu beziehen.
- Sekundärliteratur (insbesondere Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka u.a., Migrationsrecht — Kommentar, jeweils neueste Auflage; Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, jeweils neueste Auflage; Publikationen des Schweizerischen Forums für Migrations- und Bevölkerungsstudien SFM, Universität Neuenburg). Die jeweils aktuelle Auflage ist vor einer Berufung auf eine Kommentarstelle zu prüfen.
- Behördliche Statistiken des SEM (Ausländer- und Asylstatistik) und des Bundesamts für Statistik BFS (Bevölkerungsstatistik). Konkrete Zahlen sind vor einer Veröffentlichung an der jeweils aktuellen offiziellen Statistik zu prüfen.
- Publizierte kantonale Verwaltungsgerichtsentscheide zu migrationsrechtlichen Fragen (jeweilige Verwaltungsgerichts-Datenbanken).
Die Praxis-Bemerkungen pro Kanton sind als Stichworte aus der Sekundärliteratur zu lesen, nicht als Beurteilungen seitens SIP. SIP gibt keine Vergleichsbewertung darüber ab, welche Praxis "günstiger" oder "strenger" ist, weil eine solche Bewertung (i) eine Form der Rechtsberatung im Sinne des BGFA (SR 935.61) darstellen würde und (ii) im Einzelfall stark vom konkreten Sachverhalt abhängt.
5. Cross-References
Diese Datei wird referenziert und referenziert ihrerseits:
- Sämtliche Permit-Praxis-Dateien: B-Aufenthaltsbewilligung, C-Niederlassungsbewilligung, L-Kurzaufenthaltsbewilligung, Ci-Bewilligung, F-Bewilligung (vorläufige Aufnahme), N-Aufenthaltsbewilligung, Schutzstatus S und G-Grenzgängerbewilligung — jede Bewilligungs-Kategorie hat erhebliche kantonale Praxis-Variation und verweist auf diese Datei für die föderale Rahmung.
- Major-Canton-Vertiefungen: Canton Genève (geschrieben), Canton Zürich (geplant), Canton Vaud (geplant), Canton Bern (geplant), Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (geplant), Cluster Ticino (geplant). Diese Major-Canton-Dateien vertiefen die Praxis der bevölkerungsmässig grössten und der praxis-spezifisch besonderen Kantone.
- Framework-Dateien: AIG- und VZAE-Begriffsglossar (Bundesrahmen AIG/VZAE), FZA/VFP-Glossar (EU/EFTA-Sonderregelung), Glossar zum Asylgesetz (Asylgesetz und kantonaler Asylvollzug), Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 (Bürgerrechtsgesetz und kantonale Einbürgerungs-Praxis), Datenschutz nach dem nDSG (datenschutzrechtliche Rahmung der kantonalen Datenbearbeitung).
- Legal-Events-Dateien: Betreibung und Aufenthaltsrecht (Sozialhilfe und Betreibungsregister im Kontext der Integrationsbeurteilung), Widerruf der Bewilligung (Art. 62 und 63 AIG) (Strafurteile und Widerrufsgrund), Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG (Härtefall nach Art. 30 AIG).
6. Anti-Scope und Vorbehalte
Dieser Index gibt:
- Keine Strategie-Beratung zur Kantonswahl. Die Wahl des Wohnkantons hängt von beruflichen, familiären, sozialen und steuerlichen Faktoren ab; eine migrationsrechtliche Praxis-Bewertung als Steuerung der Kantonswahl wäre eine unzulässige Form der Rechtsberatung im Sinne des BGFA (SR 935.61).
- Keine Beurteilung kantonaler "günstigerer" oder "strengerer" Praxis. Vergleichende Bewertungen wären (i) im Einzelfall stark sachverhaltsabhängig und (ii) eine Form der Rechtsberatung, die ausschliesslich im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwält:innen vorbehalten ist.
- Keine individuelle Auslegung kantonaler Verfahrensvorschriften. Für die Auslegung konkreter kantonaler Bestimmungen im Einzelfall ist eine im Anwaltsregister eingetragene Anwält:in im jeweiligen Kanton beizuziehen.
Ein Hinweis zur Betreibung und Schuldensituation: Offene Betreibungen oder Schulden (vgl. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) führen nicht unmittelbar und für sich allein zu einem Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 AIG oder Art. 63 AIG; die Widerrufsgründe dieser Bestimmungen knüpfen an Sicherheits- und Ordnungsgesichtspunkte sowie an die gesetzlich umschriebenen Tatbestände an. Die Schuldensituation kann den ausländerrechtlichen Status jedoch mittelbar über die Integrationsbeurteilung nach Art. 58a AIG beeinflussen. Die Einzelheiten sind in Betreibung und Aufenthaltsrecht dargestellt; für den konkreten Einzelfall ist anwaltlicher Rat einzuholen.
Diese Anti-Scope-Klauseln folgen einem reinen Faktenansatz ohne einzelfallbezogene Rechtsberatung.
7. Aktualisierungs-Disziplin
Geplante Erweiterungen dieser Datei in späteren Iterationen:
- Vollständige Zitierung der jeweiligen kantonalen Anwendungsgesetze mit Erlassnummer und Link zur kantonalen Gesetzessammlung, sobald jede Erlassnummer einzeln bestätigt ist.
- Verlinkung der publizierten kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheide pro Kanton in einer eigenen Übersicht.
- Verlinkung der kantonalen Härtefall-Kommissionen mit Angaben zu Verfahrensführung und Beratungsstruktur (jeweils in den Major-Canton-Vertiefungen).
