SwissImmigrationPro erklärt das Recht in allgemeiner, abstrakter Form; SwissImmigrationPro vertritt niemanden und erteilt keine auf einen Einzelfall bezogene Rechtsberatung. Die berufsmässige Parteivertretung und die einzelfallbezogene anwaltliche Beratung sind dem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwaltsstand vorbehalten; die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte richten sich nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61), insbesondere nach dessen Art. 12 (Berufsregeln).
1. Überblick — der Kanton Thurgau im migrationsrechtlichen Kontext
Der Kanton Thurgau (TG) ist ein Kanton der Ostschweiz am Bodensee und an der Grenze zu Deutschland. Sein Hauptort ist die Stadt Frauenfeld. Die kantonale Verwaltung gehört zum deutschsprachigen Raum; die primäre Verfahrenssprache ist Deutsch.
Der Thurgau gehört zu den Kantonen mit einem Anteil ausländischer Wohnbevölkerung in der Grössenordnung von rund einem Viertel, was etwa dem schweizerischen Mittel entspricht. Eine exakte, stichtagsbezogene Quote ist der laufend aktualisierten Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS) sowie der kantonalen Statistikstelle zu entnehmen; je nach Stichtag und Abgrenzung (ständige Wohnbevölkerung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht eingerechnet) ergeben sich abweichende Werte.
Deskriptiv ist der Thurgau ein landwirtschaftlich geprägter Kanton, der als "Apfelkanton" bekannt ist, daneben jedoch über Industrie- und Dienstleistungssektoren verfügt. Er liegt am Bodensee und grenzt an Deutschland; entsprechend sind grenzüberschreitende Dynamiken mit dem benachbarten Deutschland — insbesondere im Erwerbs- und Grenzgängerkontext — von praktischer Bedeutung. Diese Darstellung dient ausschliesslich der Beschreibung und ist kein Grund, diesen Kanton als Wohn- oder Antragsort zu wählen.
Die für alle aufenthaltsrechtlichen Verfahren zuständige kantonale Behörde ist das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Sitz in Frauenfeld. Die aktuell gültigen Kontaktangaben — Adresse, Telefon, E-Mail, Öffnungszeiten und ÖV-Anbindung — sind der offiziellen Behördenseite zu entnehmen, da sie sich ändern können.
Migrationsamt des Kantons Thurgau Web / Online-Portal: https://migrationsamt.tg.ch Adresse, Telefon, E-Mail, Öffnungszeiten und ÖV-Anbindung: siehe offizielle Behördenseite (massgeblich und laufend aktuell).
2. Rechtliche Grundlagen — Bundesrecht und kantonales Ausführungsrecht
2.1 Anwendbares Bundesrecht
Im Migrationsrecht wendet der Kanton Thurgau — wie alle Kantone — vorrangig Bundesrecht an:
- das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20), namentlich die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (Art. 18 AIG), die Zulassung zu Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), den schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsregelung und Verlängerung (Art. 33 AIG), die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren (Art. 34 Abs. 2 AIG) und ihre vorzeitige Erteilung bei erfolgreicher Integration (Art. 34 Abs. 4 AIG), den Kantonswechsel (Art. 37 AIG), den Familiennachzug (Art. 42–47 AIG), den Verbleib nach Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG), die Integrationsvereinbarung und -empfehlung (Art. 58a AIG und Art. 58b AIG), den Widerruf von Bewilligungen aus Sicherheits- und öffentlich-rechtlichen Gründen (Art. 62 AIG und Art. 63 AIG) sowie die Zustimmungspflicht des Bundes (Art. 99 AIG);
- die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), namentlich die Härtefall-Kriterien (Art. 31 VZAE), die Bestimmungen zur Sprachkompetenz (Art. 60a VZAE), die Familiennachzugsfristen (Art. 73 VZAE), den Sprachnachweis für die vorzeitige Niederlassung (Art. 77d VZAE) sowie die Zustimmungstatbestände (Art. 85 VZAE und Art. 86 VZAE);
- das Abkommen über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) mit der zugehörigen Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VFP);
- das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), namentlich der Verteilschlüssel zur Zuweisung an die Kantone (Art. 27 AsylG) und die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylverfahren (Art. 102f AsylG);
- das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0), namentlich die erforderliche Aufenthaltsdauer (Art. 9 BüG) sowie die Integrations- und Eignungskriterien (Art. 11 BüG und Art. 12 BüG);
- die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV, SR 141.01) als Ausführungserlass zum BüG, namentlich die Modalitäten des Sprachnachweises (Art. 6 BüV); die bundesrechtliche Sprachanforderung selbst ist in der Verordnung konkretisiert und vom Aufenthalts- und Integrationskriterium des Gesetzes zu unterscheiden;
- für den Opferschutz das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5).
Für die vertiefte rechtliche Darstellung siehe das AIG- und VZAE-Begriffsglossar, das FZA/VFP-Glossar und das Glossar zum Asylgesetz.
2.2 Kantonales Ausführungsrecht
Auf kantonaler Ebene konkretisieren kantonale Erlasse den Vollzug des Bundesrechts. Da Bezeichnung und Erlassnummer kantonaler Gesetze und Verordnungen revidiert werden können, ist für den aktuellen Stand stets die offizielle kantonale Gesetzessammlung des Kantons Thurgau (Rechtsbuch) massgeblich. Praktisch relevant sind insbesondere:
- das kantonale Ausführungsrecht zum AIG (Thurgauer Einführungs- und Ausführungsbestimmungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz), das die Vollzugszuständigkeiten und das kantonale Verfahren regelt;
- das kantonale Bürgerrechtsrecht (kantonale Konkretisierung des Bürgerrechtsverfahrens im Rahmen des BüG; siehe Abschnitt 7);
- das kantonale Verwaltungsrechtspflegerecht (Verfahrensrecht für Verfahren vor den kantonalen Verwaltungsbehörden und die kantonale Beschwerdeinstanz).
Die genaue Erlassbezeichnung und -nummer ist im jeweiligen Anwendungsfall der kantonalen Gesetzessammlung zu entnehmen.
3. Zuständige Behörde — Kontakt und Erreichbarkeit
Die zuständige kantonale Ausländerbehörde ist das Migrationsamt des Kantons Thurgau. Es bearbeitet die ordentlichen ausländerrechtlichen Verfahren der ständigen Wohnbevölkerung (Erteilung, Verlängerung und Widerruf von Bewilligungen, Familiennachzug, Statuswechsel sowie die kantonale Vorbereitung von Einbürgerungs- und Asyl-Koordinationsschritten).
- Web / Online-Portal: https://migrationsamt.tg.ch
- Adresse, Telefon, E-Mail, Schalteröffnungszeiten, ÖV-Anbindung sowie sektionsspezifische Kontaktstellen: massgeblich ist die offizielle Behördenseite; diese Angaben können sich ändern und sind dort jeweils aktuell hinterlegt.
Über das Online-Portal lassen sich verschiedene Verfahrensschritte digital einleiten (etwa Verlängerungen, Adressänderungen, Formularwesen und je nach Angebot eine Terminreservation). Der genaue, jeweils aktuelle Umfang der online verfügbaren Verfahren ergibt sich aus dem Portal selbst (https://migrationsamt.tg.ch).
4. Verfahrensdauer — kantonale Richtwerte
Die nachstehende Tabelle nennt unverbindliche Richtwerte, die je nach Aktenlage, Vollständigkeit der Unterlagen, Auslastung der zuständigen Sektion und Komplexität des Einzelfalls erheblich variieren können. Als grobe Orientierungsgrösse für ein vollständig eingereichtes Standardgesuch dient eine Bearbeitungsdauer in der Grössenordnung von rund sechs Wochen (Erstgesuche tendenziell länger, blosse Verlängerungen tendenziell kürzer). Die jeweils aktuelle Bearbeitungssituation ist beim Migrationsamt selbst zu erfragen.
| Verfahren | Richtwert Dauer (Orientierung) |
|---|---|
| B-Erstgesuch | tendenziell länger als ca. sechs Wochen |
| B-Verlängerung | tendenziell kürzer als ca. sechs Wochen |
| C-Gesuch ordentlich (nach zehn Jahren, Art. 34 Abs. 2 AIG) | in der Grössenordnung von sechs Wochen, fallabhängig |
| C-Gesuch vorzeitig (Art. 34 Abs. 4 AIG, nach fünf Jahren) | fallabhängig |
| Familiennachzug (Drittstaat, Art. 42–47 AIG) | fallabhängig, tendenziell länger |
| Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 31 VZAE) | erheblich länger, mehrstufig |
Wichtiger Vorbehalt: Sämtliche Richtwerte sind unverbindlich; massgeblich sind die offiziellen Angaben des Migrationsamts. Die Zustimmung des SEM zu kantonalen Vorentscheiden (Art. 99 AIG; Art. 85 VZAE und Art. 86 VZAE) ist in den obigen Richtwerten nicht enthalten und kann in zustimmungspflichtigen Konstellationen zusätzliche Wochen bis Monate beanspruchen.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine Strategie zur Verfahrensbeschleunigung, keine Vorlagen für Beschleunigungsschreiben und keine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsschriften zur Verfügung. Solche Eingaben gehören in die Anwaltspraxis.
5. Sprachnachweis
Die massgebliche Sprache für den Nachweis im Kanton Thurgau ist Deutsch (Hochdeutsch-Variante; Schweizerdeutsch ist nicht prüfungsrelevant).
- Familiennachzug aus einem Drittstaat: Für die Erteilung einer B-Bewilligung im Familiennachzug aus einem Drittstaat wird nach bundesrechtlichem Mindeststandard regelmässig der Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verlangt; alternativ genügt eine Anmeldung zu einem entsprechenden Sprachförderangebot, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht.
- Vorzeitige Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 60a VZAE und Art. 77d VZAE): Hier verlangt das Bundesrecht erhöhte Sprachkompetenzen auf Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Dieser Sprach-Mindeststandard ist bundesrechtlich vorgegeben; ob und in welcher Konstellation die vorzeitige Erteilung im Übrigen in Betracht kommt, unterscheidet sich nach Aufenthaltsstatus und richtet sich für Angehörige der EU/EFTA-Staaten zusätzlich nach dem FZA.
Das fide-Zertifikat in deutscher Sprache wird als amtlich anerkannter Nachweis akzeptiert; daneben gelten die nach Art. 77d VZAE anerkannten Sprachdiplome und Bescheinigungen (insbesondere telc-, Goethe- und ÖSD-Zertifikate auf dem jeweils geforderten Niveau). Die für den konkreten Fall geforderten Modalitäten sind beim Migrationsamt zu erfragen, da kantonale Auslegungen der bundesrechtlichen Sprach-Mindeststandards punktuell abweichen können.
6. Standard-Bewilligungspraxis B / L / C
Der Kanton Thurgau vollzieht die bundesrechtliche Standard-Bewilligungspraxis nach AIG und VZAE sowie nach den einschlägigen SEM-Weisungen:
- L-Bewilligung (Kurzaufenthalt): für zeitlich befristete Erwerbstätigkeiten und befristete Aufenthaltszwecke; Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG (Drittstaat) bzw. nach FZA/VFP (EU/EFTA).
- B-Bewilligung (Aufenthalt): die häufigste Bewilligungskategorie; Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG, Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG, Familiennachzug nach Art. 42–47 AIG, jeweils mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen.
- C-Bewilligung (Niederlassung): ordentliche Erteilung nach zehn Jahren (Art. 34 Abs. 2 AIG); vorzeitige Erteilung nach fünf Jahren bei erfolgreicher Integration (Art. 34 Abs. 4 AIG). Die vorzeitige Erteilung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und setzt unter anderem die in Abschnitt 5 genannten erhöhten Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung voraus (Integrationskriterien nach Art. 58a AIG).
Der Vollzug folgt dem bundesrechtlichen Standard nach AIG und VZAE sowie den einschlägigen SEM-Weisungen; die grenzüberschreitenden Dynamiken mit dem benachbarten Deutschland sind im Erwerbskontext von praktischer Bedeutung. Diese Hinweise sind rein beschreibend und enthalten keine Bewilligungs-Strategie.
Für die anwendbaren Bewilligungsgebühren ist der jeweils geltende kantonale Gebührentarif massgeblich; die aktuellen Beträge sind beim Migrationsamt bzw. über dessen offizielle Seite zu beziehen.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine einzelfallbezogene Bewilligungs-Strategieberatung zur Verfügung (etwa zur Argumentation einer frühzeitigen C-Erteilung oder zur Familiennachzugs-Strategie). Die einzelfallabhängige Beweisführung gehört zur Anwaltspraxis bzw. zur Beurteilung durch die zuständige Behörde.
7. Einbürgerung
7.1 Dreistufiges Verfahren
Die ordentliche Einbürgerung folgt einem dreistufigen Verfahren: eidgenössisch (Einbürgerungsbewilligung des Bundes nach BüG und BüV), kantonal (Bürgerrecht des Kantons Thurgau nach dem kantonalen Bürgerrechtsrecht) und kommunal (Bürgerrecht der Wohnsitzgemeinde). Alle drei Ebenen müssen kumulativ vorliegen.
7.2 Bundesrechtliche Voraussetzungen
Auf Bundesebene gelten die Voraussetzungen des BüG (in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung) sowie der dazugehörigen BüV. Dazu gehören insbesondere eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in der Schweiz, wobei die zwischen dem achten und dem achtzehnten Lebensjahr verbrachte Zeit doppelt zählt (Art. 9 BüG), die erfolgreiche Integration (Art. 11 BüG) mit ihren näher umschriebenen Kriterien (Art. 12 BüG) sowie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Der Sprachnachweis wird auf Verordnungsstufe konkretisiert: Verlangt werden mündliche Kompetenzen auf Niveau B1 und schriftliche Kompetenzen auf Niveau A2 des GER in einer Landessprache (Art. 6 BüV, im Kanton Thurgau Deutsch).
7.3 Kantonale und kommunale Voraussetzungen
Die kantonalen und kommunalen Voraussetzungen — insbesondere die geforderte kantonale Wohnsitzdauer, eine allfällige Anhörung sowie ein kantonaler oder kommunaler Wissens- bzw. Integrationsnachweis — ergeben sich aus dem kantonalen Bürgerrechtsrecht und dem jeweiligen kommunalen Reglement. Wegen der Gemeindeautonomie können diese Anforderungen zwischen den Gemeinden abweichen; massgeblich sind das kantonale Bürgerrechtsrecht in der jeweils geltenden Fassung und das Reglement der Wohnsitzgemeinde.
Für die vertiefte rechtliche Darstellung siehe das Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro spricht keine Empfehlung aus, in welcher Gemeinde eine Bewerbung "leichter" sei. Eine solche Beratung wäre ein klassisches Beispiel für Gemeinde- bzw. Canton-Shopping und wird ausdrücklich nicht erteilt.
8. Asyl im Kanton
Der Asylbereich wird primär durch das Bundesrecht gesteuert. Asylgesuche werden zunächst in einem Bundesasylzentrum (BAZ) der zuständigen Asylregion bearbeitet (beschleunigtes Verfahren); wird ein Gesuch in das erweiterte Verfahren überführt, erfolgt die Zuteilung an einen Kanton nach dem Verteilschlüssel des SEM (Art. 27 AsylG). Während des erweiterten Verfahrens lebt die asylsuchende Person im Zuteilungskanton und untersteht der kantonalen Asylkoordinationsstruktur.
Die konkrete Asylregion und das zuständige Bundesasylzentrum (BAZ) für den Kanton Thurgau sowie die im Asylverfahren mandatierte Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsstelle nach Art. 102f AsylG ergeben sich aus den jeweils aktuellen Angaben des SEM (sem.admin.ch); dort wird auch die aktuelle Liste der beauftragten Stellen geführt.
Für die vertiefte Darstellung des Asylrechts siehe das Glossar zum Asylgesetz.
9. Steuern und Quellensteuer — migrationsrechtlicher Kontext
Erwerbstätige mit B- oder L-Bewilligung ohne Niederlassungsbewilligung unterliegen in der Regel der Quellensteuer (Steuerabzug direkt vom Lohn). Die Quellensteuer auf Erwerbseinkommen wird sowohl auf Stufe der direkten Bundessteuer als auch kantonal erhoben; die bundesrechtliche Grundlage findet sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), namentlich in dessen Art. 83 DBG und den nachfolgenden Bestimmungen zur Quellensteuer, der kantonale Teil im kantonalen Steuerrecht. Überschreitet das jährliche Brutto-Erwerbseinkommen den von der Quellensteuerverordnung (QStV) festgelegten Schwellenwert von CHF 120'000, erfolgt von Amtes wegen eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Bei tieferen Einkommen wirkt die Quellensteuer grundsätzlich abgeltend; eine NOV auf Antrag ist nach Art. 89a DBG möglich. Mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung C oder mit Heirat einer Person mit Schweizer Bürgerrecht entfällt die Quellensteuerpflicht und es greift die ordentliche Steuerveranlagung.
Eine qualitative Einordnung der kantonalen Steuerbelastung wird hier bewusst nicht vorgenommen, da sie keine migrationsrechtliche Bedeutung hat und kein Grund sein darf, einen Kanton als Wohnort zu wählen.
Migrationsrechtlich ist die Steuersituation nur mittelbar von Bedeutung: Erhebliche, dauerhaft nicht beglichene Schulden — einschliesslich Steuerschulden — können in die ausländerrechtliche Integrationsbeurteilung einfliessen, weil die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu den Integrationskriterien (Art. 58a AIG) zählen. Steuerschulden oder eine Betreibung allein bewirken hingegen keinen automatischen Widerruf; der Widerruf nach Art. 62 AIG und Art. 63 AIG knüpft an eigenständige, hier nicht abschliessend dargestellte Voraussetzungen an.
Anti-Scope: SwissImmigrationPro ist keine Steuerberatung. Für konkrete Fragen zur Quellensteuer, zur NOV, zur Steuerstatus-Optimierung oder zu Doppelbesteuerungsfragen ist das kantonale Steueramt oder eine qualifizierte Steuerberatung zu konsultieren.
10. Wirtschaft und grösste Gemeinden
Die nachstehenden Angaben sind deskriptiv und dienen der allgemeinen Orientierung; sie sind keine Beratung und kein Grund für eine Standortwahl.
- Wirtschaftsstruktur (deskriptiv): landwirtschaftlich geprägter Kanton am Bodensee und an der Grenze zu Deutschland, bekannt als "Apfelkanton", daneben mit Industrie- und Dienstleistungssektoren; verkehrliche Anbindung an die Wirtschaftsräume Zürich und St. Gallen; im Erwerbskontext relevante grenzüberschreitende Dynamiken mit dem benachbarten Deutschland.
- Grössere Gemeinden (deskriptiv): Hauptort ist Frauenfeld; weitere bevölkerungsstärkere Gemeinden sind unter anderem Kreuzlingen, Arbon, Amriswil und Weinfelden. Aktuelle Einwohnerzahlen sind der kantonalen Statistik bzw. dem BFS zu entnehmen.
- Wohnkosten: Mietpreisniveaus sind regional und zeitlich stark schwankend; verlässliche, aktuelle Richtwerte sind den einschlägigen amtlichen Quellen (BFS, kantonale Statistik) oder Wohnungsmarktportalen zu entnehmen.
11. Anti-Scope-Erklärung für den Kanton Thurgau
SwissImmigrationPro stellt im vorliegenden Inhalt allgemeine kantonale Praxis-Information zur Verfügung, die die Orientierung im Thurgauer Migrationsrecht erleichtert. Die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung und die berufsmässige Parteivertretung sind dem im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltsstand vorbehalten, dessen Berufspflichten sich nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61), insbesondere dessen Art. 12, richten. Ausdrücklich nicht abgedeckt sind:
- Strategieberatung im Einzelfall (Härtefall-Argumentation, Bewilligungs-Strategie, Familiennachzugs-Strategie, Beschwerdestrategie);
- vergleichende Lenienz-Urteile — keine Aussagen, dieser Kanton sei "einfacher" oder "strenger" als ein anderer;
- Canton-Shopping-Hinweise — keine Empfehlung, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde zu beantragen, weil die Praxis dort als günstiger erscheint;
- Steuerberatung — keine Optimierung der Quellensteuer-Stellung oder der NOV;
- Beschwerde- oder Fristhilfsmittel — keine Beschwerdeschriftvorlagen, keine Beschwerdestrategie, keine Fristenrechner.
Der Wohnort wird in der Schweiz primär durch Arbeit, Familie, Bildung und persönliche Lebensentscheidungen bestimmt; eine migrationsrechtliche "Optimierung" der Wohnsitzwahl ist weder seriös noch trägt sie in der Mehrheit der Konstellationen. Wer eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung benötigt, wendet sich an eine im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin oder einen entsprechend eingetragenen Anwalt, an eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (Asylkonstellation) oder an die zuständige kantonale bzw. kommunale Behörde.
12. Cross-References
- AIG und VZAE — Begriffsglossar — bundesrechtliche Rahmenbestimmungen (AIG, VZAE)
- Freizügigkeitsabkommen (FZA) und Personenfreizügigkeit — Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA (FZA, VFP)
- Glossar zum Asylgesetz — Asylrecht (AsylG)
- Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 — Bürgerrechtsgesetz und -verordnung
- Deutschsprachiger Standard-Cluster — Schwester-Überblick des deutschsprachigen Standard-Clusters
- Die B-Aufenthaltsbewilligung — B-Bewilligung allgemein
- Die C-Niederlassungsbewilligung — C-Bewilligung allgemein
- Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung — L-Bewilligung
- Die G-Grenzgängerbewilligung — G-Bewilligung
- Die Ci-Bewilligung — Ci-Bewilligung
- Die N-Aufenthaltsbewilligung — N-Permit
- Die vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) — F-Permit
- Der Schutzstatus S — S-Permit
- Wege zur Einbürgerung — Einbürgerungswege
- Scheidung und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG) — Trennung und Scheidung (Art. 50 AIG)
- Sprachnachweis für Permit und Einbürgerung — Sprachzertifizierung
- Kantonswechsel (Art. 37 AIG) — Kantonswechsel (Art. 37 AIG)
