1. Überblick — der Kanton Graubünden im migrationsrechtlichen Kontext

Der Kanton Graubünden (GR; französisch Grisons, italienisch Grigioni, rätoromanisch Grischun) ist flächenmässig der grösste Kanton der Schweiz, weist aber im Verhältnis zu seiner Ausdehnung eine vergleichsweise geringe Bevölkerungsdichte auf. Nach den aktuellen kantonalen und eidgenössischen Bevölkerungsstatistiken (Bundesamt für Statistik, BFS) liegt die Wohnbevölkerung in der Grössenordnung von rund 200'000 Personen; der Anteil der ständigen Wohnbevölkerung ohne Schweizer Bürgerrecht bewegt sich erfahrungsgemäss in der Grössenordnung von rund einem Fünftel. Die genauen, jahresaktuellen Werte sind dem BFS bzw. der kantonalen Statistik zu entnehmen. Hauptort ist Chur.

Graubünden ist der einzige dreisprachige Kanton der Schweiz: Amts- und Verkehrssprachen sind Deutsch, Italienisch und Rätoromanisch. Die migrationsrechtliche Verfahrenssprache ist primär Deutsch; in den italienischsprachigen Südtälern (Misox, Calanca, Bergell, Puschlav) und in den rätoromanischen Talschaften wirkt die Mehrsprachigkeit jedoch auf Korrespondenz, Sprachnachweis und Wahl der kommunalen Anlaufstelle ein (siehe Abschnitt 5). Diese sprachliche Konstellation prägt die Bündner Migrationspraxis und unterscheidet den Kanton strukturell von den einsprachigen Deutschschweizer Kantonen.

Die Wirtschafts- und Migrationsstruktur ist strukturell von Tourismus und Energiewirtschaft geprägt. Bekannte Destinationen wie Davos, St. Moritz und Klosters gehen mit einer ausgeprägten saisonalen Nachfrage nach Arbeitskräften im Gastgewerbe einher; die abgelegenen alpinen Talgemeinden weisen eine andere Bevölkerungs- und Migrationsdynamik auf als der Hauptort Chur. Daraus folgt im interkantonalen Bild eine im Verhältnis hohe praktische Bedeutung von Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) für Saisonarbeit. Diese Beschreibung ist rein deskriptiv und enthält keine Wertung darüber, ob ein Aufenthalt in Graubünden gegenüber einem anderen Kanton vorzuziehen sei.

Die zuständige kantonale Behörde für sämtliche aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ).

Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ), Chur Adresse / Öffnungszeiten / ÖV-Anbindung: über das amtliche Portal abrufen (Adressen und Schalterzeiten sind volatil und werden hier bewusst nicht fest abgedruckt) Web / Online-Portal: https://www.gr.ch/afm Die aktuellen Kontaktangaben (Telefon, E-Mail, Schalteradresse) sind dem amtlichen Portal sowie dem SEM-Verzeichnis der kantonalen Migrationsbehörden zu entnehmen.

2. Rechtliche Grundlagen — Bundesrecht und kantonales Ausführungsrecht

2.1 Anwendbares Bundesrecht

Im Migrationsrecht wendet der Kanton Graubünden — wie alle Kantone — vorrangig Bundesrecht an: das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) mit der zugehörigen Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203), das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) sowie die einschlägige SEM-Praxis und Weisungslage. Für die vertiefte rechtliche Grundlage siehe das AIG- und VZAE-Begriffsglossar, das FZA/VFP-Glossar und das Asylgesetz-Glossar.

Zentral sind insbesondere die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (Art. 18 AIG), die Zulassung zu Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), der Familiennachzug (Art. 42–47 AIG), die Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG) sowie die Widerrufs- und Erlöschensgründe (Art. 62 AIG und Art. 63 AIG). Bei zustimmungspflichtigen kantonalen Vorentscheiden ist die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) nach Art. 99 AIG zu beachten.

2.2 Kantonales Ausführungsrecht

Auf kantonaler Ebene relevant sind insbesondere:

  • das kantonale Ausführungsrecht zum AIG und zum AsylG (Einführungsgesetzgebung des Kantons Graubünden zum Bundesausländer- und Asylrecht). Die formelle Bezeichnung und die Erlassnummer können sich ändern; massgeblich ist der jeweils aktuelle Stand der kantonalen Gesetzessammlung Graubündens (Bündner Rechtsbuch).
  • das kantonale Bürgerrechtsgesetz Graubündens: kantonale Konkretisierung des Bürgerrechtsverfahrens auf der Grundlage des Bürgerrechtsgesetzes des Bundes (siehe Abschnitt 7). Bezeichnung und Erlassnummer sind über die kantonale Gesetzessammlung zu verifizieren.
  • das kantonale Verwaltungsrechtspflegerecht Graubündens: kantonales Verfahrensrecht für Verfahren vor den kantonalen Verwaltungsbehörden, einschliesslich des kantonalen Rechtsmittelwegs gegen Verfügungen des AMZ.

Eine konsolidierte Übersicht der kantonalen Erlasse mit Migrationsbezug ist über die kantonale Gesetzessammlung Graubündens (Bündner Rechtsbuch) zugänglich. Eine Erlassnummer wird in diesem Dossier bewusst nicht abgedruckt, solange sie nicht gegen das Bündner Rechtsbuch abgeglichen ist; massgeblich ist allein die kantonale Gesetzessammlung in ihrer geltenden Fassung.

3. Zuständige Behörde — Kontakt und Erreichbarkeit

Sämtliche aufenthaltsrechtlichen Verfahren (B, L, C, Familiennachzug, Statuswechsel, Widerruf) werden vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ) geführt. Das AMZ koordiniert zudem mit den Wohnsitzgemeinden (kommunale Anmeldung) und mit dem SEM (Bundeszustimmung nach Art. 99 AIG, Asylkoordination).

  • Behörde: Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ), Chur
  • Web / Online-Portal: https://www.gr.ch/afm
  • Adresse, E-Mail, Telefon, Schalterzeiten, ÖV-Anbindung: über das amtliche Portal sowie das SEM-Verzeichnis der kantonalen Migrationsbehörden abzurufen. Diese Angaben sind volatil und werden hier bewusst nicht fest abgedruckt; sie sind vor jeder Kontaktaufnahme über die offizielle Seite zu prüfen.

Für die Anmeldung am Wohnort ist daneben die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde zuständig (in Chur, Davos, Landquart und den übrigen Gemeinden je eine eigene kommunale Stelle). Die jeweils zuständige kommunale Anlaufstelle ist über die Website der Wohnsitzgemeinde zu ermitteln.

4. Verfahrensdauer — kantonale Richtwerte

Die typischen Verfahrensdauern beim AMZ werden hier als unverbindliche Richtwerte dargestellt und können je nach Aktenlage, Vollständigkeit der Unterlagen, Auslastung der Behörde, saisonaler Spitzenlast im Tourismus und Komplexität des Falles erheblich variieren. Als grobe Orientierungsgrösse für ein vollständiges, unproblematisches Gesuch ist eine Bearbeitungszeit in der Grössenordnung von rund sechs Wochen geläufig (B-Erstantrag tendenziell länger, B-Verlängerung tendenziell kürzer). Die nachstehende Tabelle leitet aus dieser Grundgrösse konservativ geschätzte Spannen ab; sie ist keine verbindliche Zusicherung und ersetzt keine offizielle Bearbeitungszeit-Angabe des AMZ.

VerfahrenRichtwert Dauer (konservativ geschätzt)
B-Verlängerungca. 4–6 Wochen
B-Erstantrag (Erwerb, Familiennachzug)ca. 6–12 Wochen
L-Kurzaufenthalt (z.B. Saison-Erwerb)ca. 4–8 Wochen
C-Antrag ordentlich (nach 10 Jahren, Art. 34 Abs. 2 AIG)ca. 8–14 Wochen
C-Antrag frühzeitig (Art. 34 Abs. 4 AIG, nach 5 Jahren)ca. 8–16 Wochen
Familiennachzug Drittstaat (Art. 43–47 AIG)ca. 8–16 Wochen

Hinweis: Sämtliche Werte sind unverbindliche Annäherungen. Die aktuellen offiziellen Bearbeitungszeiten sind dem Portal des AMZ zu entnehmen; im Zweifel ist die Auskunft der Behörde massgebend.

Wichtige Vorbehalte: Die SEM-Zustimmung zu kantonalen Vorentscheiden (Art. 99 AIG) ist in den oben genannten Richtwerten nicht enthalten und kann in zustimmungspflichtigen Konstellationen zusätzliche Wochen bis Monate beanspruchen. Unvollständige Gesuche, nachzureichende Sprachnachweise und Strafregisterabklärungen aus Drittstaaten können die Gesamtdauer zusätzlich verlängern.

5. Sprachnachweis

Die Verfahrenssprache des AMZ ist primär Deutsch; in den italienischsprachigen und rätoromanischen Landesteilen sind Italienisch und Rätoromanisch als kantonale Amtssprachen gleichwertig. Massgebend ist in der Praxis die Amts- und Verkehrssprache am Wohnort. Die Bündner Praxis akzeptiert den Sprachnachweis grundsätzlich in Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch; die im Einzelfall verlangte Amtssprache richtet sich nach der Sprachregion des Wohnsitzes.

  • Familiennachzug aus einem Drittstaat: Für die Erteilung einer B-Bewilligung im Familiennachzug verlangt die kantonale Praxis nach den bundesrechtlichen Vorgaben in der Regel einen Sprachnachweis auf Niveau A1 mündlich (GER) in der Amtssprache des Wohnsitzes. Das konkret geforderte Niveau ergibt sich aus dem Bundesrecht und der einschlägigen SEM-Weisung in der jeweils geltenden Fassung.
  • Frühzeitige Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 60a VZAE und Art. 77d VZAE): Im Einklang mit dem bundesrechtlichen Standard ist regelmässig ein Sprachstand von B1 mündlich und A2 schriftlich in einer kantonalen Amtssprache (Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch) erforderlich. Die frühzeitige Erteilung steht im Ermessen der kantonalen Behörde; die genannten Sprachanforderungen bilden eine Mindestvoraussetzung, keine Erteilungsgarantie.

Als amtlich anerkannter Nachweis gilt das fide-Zertifikat; daneben gelten die in Art. 77d VZAE genannten Diplome und Bescheinigungen auf dem entsprechenden Niveau. Für die vertiefte Darstellung der Sprachnachweis-Anforderungen siehe den Sprachnachweis (A1 / A2 / B1 fide). Die genaue Anerkennung rätoromanischer Sprachnachweise und die im Einzelfall akzeptierten Zertifikatstypen sind über das AMZ bzw. die fide-Stelle zu klären.

6. Standard-Bewilligungspraxis B / L / C

Die Erteilung der Bewilligungen folgt im Kanton Graubünden dem bundesrechtlichen Standard nach AIG/VZAE und den SEM-Weisungen; kantonale Eigenheiten betreffen allein die Verfahrensorganisation, die Mehrsprachigkeit und die saisonale Praxis und begründen keine vom Bundesrecht abweichenden materiellen Voraussetzungen.

  • B EU/EFTA gemäss FZA/VFP: Daueraufenthalt für erwerbstätige und nicht-erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige im Rahmen der Personenfreizügigkeit.
  • B Drittstaat gemäss AIG: Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG (Kontingents- und Vorrangsregime), Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG, Familiennachzug nach Art. 42–47 AIG, Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
  • L EU/EFTA und L Drittstaat: zeitlich befristete Kurzaufenthalte. Im Bündner Tourismuskontext kommt der L-Bewilligung für Saisonarbeit im Gastgewerbe praktisch erhebliche Bedeutung zu (rein deskriptiver Hinweis, keine Strategie). Sprachzertifikate in einer der kantonalen Amtssprachen werden akzeptiert.
  • C ordentlich (Art. 34 Abs. 2 AIG): Niederlassungsbewilligung nach in der Regel zehn Jahren Aufenthalt.
  • C frühzeitig (Art. 34 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 60a VZAE): Erteilung nach fünf Jahren bei erfolgreicher Integration und erhöhten Sprachanforderungen (siehe Abschnitt 5). Die frühzeitige Erteilung liegt im Ermessen der kantonalen Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch.

Die SEM-Zustimmung nach Art. 99 AIG ist in den zustimmungspflichtigen Konstellationen zu beachten. Für die vertiefte permitspezifische Darstellung siehe die B-Aufenthaltsbewilligung, die L-Kurzaufenthaltsbewilligung und die C-Niederlassungsbewilligung (jeweils falls vorhanden).

Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine individuelle Strategieberatung zur Wahl oder Optimierung einer Bewilligungskategorie zur Verfügung und gibt keine Einschätzung ab, ob eine Bewilligung in Graubünden "leichter" zu erlangen sei als in einem anderen Kanton. Die einzelfallabhängige Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gehört zur Anwaltspraxis und ist über die kantonale Anwaltschaft (Eintrag im kantonalen Anwaltsregister) abzuwickeln.

7. Einbürgerung

7.1 Dreistufiges Verfahren

Die Einbürgerung in der Schweiz folgt einem dreistufigen Verfahren: eidgenössisch (Einbürgerungsbewilligung des Bundes nach dem Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0, und der Bürgerrechtsverordnung, BüV, SR 141.01), kantonal (Bürgerrecht des Kantons Graubünden nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz) und kommunal (Bürgerrecht der Wohnsitzgemeinde). Alle drei Ebenen müssen kumulativ bewilligt werden; der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung erst, wenn die kantonalen und kommunalen Voraussetzungen geklärt sind.

7.2 Bundesrechtliche Voraussetzungen

Auf Bundesebene gelten die Voraussetzungen des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0, in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) — zwei getrennte Erlasse, die nicht zu verwechseln sind: Die materiellen Voraussetzungen stehen im Gesetz, die Konkretisierung des Sprachnachweises in der Verordnung. Verlangt werden insbesondere zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz (Art. 9 BüG), erfolgreiche Integration (Art. 12 BüG) sowie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 11 BüG). Der Sprachnachweis — B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Landessprache (in Graubünden Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch je nach Wohnsitzregion) — ergibt sich aus der Bürgerrechtsverordnung, namentlich aus deren Art. 6 (SR 141.01). Für die vertiefte rechtliche Darstellung siehe das Bürgerrechtsgesetz-Glossar (BüG 2018).

7.3 Kantonale und kommunale Voraussetzungen

Auf kantonaler Ebene verlangt das kantonale Bürgerrechtsgesetz einen mehrjährigen Aufenthalt im Kanton. Die genaue kantonale Mindestwohnsitzdauer sowie das kommunale Wohnsitzerfordernis sind dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz und dem jeweiligen kommunalen Reglement in ihrer geltenden Fassung zu entnehmen; sie werden hier bewusst nicht als feste Zahl abgedruckt, da sie sich rechtsetzend ändern können und das geltende kantonale bzw. kommunale Recht massgebend ist. Auf kommunaler Ebene kann je nach Gemeinde eine Einbürgerungskommission und/oder ein persönliches Gespräch Bestandteil des Verfahrens sein. Die kommunale Praxis Graubündens ist angesichts einer grossen Zahl stark autonomer Gemeinden ausgesprochen heterogen; die für die konkrete Wohnsitzgemeinde geltenden Voraussetzungen sind beim jeweiligen Gemeindeamt zu erfragen.

Für die vertiefte Darstellung der Einbürgerungswege siehe die Einbürgerungswege zum Schweizer Bürgerrecht (falls vorhanden) und das Bürgerrechtsgesetz-Glossar (BüG 2018).

Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine Anleitung zur Bürgerrechts-Strategieoptimierung zur Verfügung und gibt keine Empfehlung ab, in welcher Bündner Gemeinde eine Bewerbung "leichter" sei — eine solche Beratung wäre ein klassisches Beispiel für unzulässiges Anti-Gemeinde-Shopping. Die individuelle Einbürgerungsstrategie gehört zur Anwaltspraxis.

8. Asyl im Kanton

Im beschleunigten Asylverfahren (Art. 26b AsylG und nachfolgende Bestimmungen) ist Graubünden einer der Asylregionen zugeordnet, deren Bundesasylzentren (BAZ) vom SEM betrieben werden. Die genaue BAZ-Asylregion und das zugeteilte Bundesasylzentrum für Graubünden sind über das SEM (sem.admin.ch) zu ermitteln, da die regionale Zuteilung organisatorisch angepasst werden kann. Wird ein Asylgesuch in das erweiterte Verfahren überführt (Art. 26d AsylG), erfolgt die Kantonszuteilung nach dem Verteilschlüssel des SEM (Art. 27 AsylG); Graubünden nimmt entsprechend seinem Bevölkerungsanteil einen Teil der erweiterten Verfahren auf.

Die im Kanton aktiven, vom SEM nach Art. 102f AsylG mandatierten beziehungsweise anerkannten Rechtsberatungsstellen (RBS) und Trägerorganisationen sind über das SEM (sem.admin.ch) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (osar.ch) zu ermitteln; die konkrete Trägerorganisation für die regionale Asylberatung in Graubünden wird in diesem Dossier bewusst nicht abgedruckt, da sie sich ändern kann und über die genannten amtlichen Quellen aktuell abzurufen ist.

Für die vertiefte Darstellung des Asylrechts siehe das Asylgesetz-Glossar sowie die N-Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens, die vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) und den Schutzstatus S (jeweils falls vorhanden).

Anti-Scope: SwissImmigrationPro stellt keine Strategie zur Beeinflussung der Kantonszuteilung oder zur Umgehung von Wegweisungsentscheiden zur Verfügung. Die asylrechtliche Vertretung ist Sache der mandatierten Rechtsberatungsstellen und der Anwaltschaft.

9. Steuern und Quellensteuer — migrationsrechtlicher Kontext

Drittstaat-B-Bewilligte sowie EU/EFTA-B-Bewilligte ohne Niederlassungsbewilligung unterliegen für ihr Erwerbseinkommen in der Regel der Quellensteuer (Steuerabzug an der Quelle). Die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und — für die Kantons- und Gemeindesteuern, die den überwiegenden Teil der Steuerlast ausmachen — im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) sowie im kantonalen Steuergesetz Graubündens geordnet; der Quellensteuerabzug ist mithin nicht ausschliesslich Bundesrecht. Liegt das jährliche Brutto-Erwerbseinkommen über CHF 120'000, erfolgt von Amtes wegen eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV); dieser Schwellenwert ergibt sich aus der eidgenössischen Quellensteuerregelung. Bei tieferen Einkommen wirkt die Quellensteuer grundsätzlich abgeltend; eine NOV auf Antrag ist unter den im Steuerrecht vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Mit Eintritt in die Niederlassungsbewilligung C bzw. mit Heirat einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers endet die Quellensteuerpflicht für das Erwerbseinkommen und es greift die ordentliche Veranlagung.

Die kantonale und kommunale Steuerbelastung variiert zwischen den einzelnen Bündner Gemeinden erheblich (Steuerfuss); eine vergleichende Bewertung der Steuerattraktivität nimmt dieses Dossier bewusst nicht vor. Migrationsrechtlich ist die Steuersituation nur mittelbar relevant: Steuerschulden oder Betreibungen führen für sich allein nicht zum Widerruf einer Bewilligung. Eine erhebliche, selbstverschuldete Verschuldung kann jedoch im Rahmen der Integrationsbeurteilung (Teilnahme am Wirtschaftsleben, Beachtung der Rechtsordnung) negativ ins Gewicht fallen und so eine Verlängerung oder einen Statuswechsel erschweren. Die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG und Art. 63 AIG betreffen demgegenüber in erster Linie sicherheits- und ordnungsbezogene Tatbestände; Verschuldung wirkt nur über die Gesamtwürdigung der Integration, nicht als eigenständiger Widerrufsgrund. Für die vertiefte Darstellung des Schulden-/Betreibungskontexts siehe Betreibung und Aufenthaltsrecht.

Anti-Scope: SwissImmigrationPro ist keine Steuerberatung. Für konkrete Fragen zur Quellensteuer, zur NOV, zur Steuerstatus-Optimierung oder zu Doppelbesteuerungsfragen ist die kantonale Steuerverwaltung Graubündens oder eine qualifizierte Steuerberatung zu konsultieren. Insbesondere gibt SIP keine Hinweise zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit eines Wohnsitzes ab.

10. Wirtschaft und grösste Gemeinden

Die nachstehende Darstellung ist rein deskriptiv und stellt keine Empfehlung zur Wohnsitz- oder Kantonswahl dar.

Graubünden ist der flächenmässig grösste Kanton der Schweiz und dreisprachig (Deutsch, Italienisch, Rätoromanisch). Die Wirtschaft wird von Tourismus und Energiewirtschaft geprägt; bekannte Destinationen wie Davos, St. Moritz und Klosters stehen für die touristische Ausrichtung. Die dreisprachige Verwaltung spiegelt die sprachliche Vielfalt des Kantons. Der Tourismus geht mit einer ausgeprägten saisonalen Nachfrage nach Arbeitskräften und damit nach Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) einher. Die abgelegenen alpinen Talgemeinden weisen eine andere Dynamik auf als der Hauptort Chur.

Zu den grössten Gemeinden zählen:

  • Chur — Hauptort und Verwaltungszentrum
  • Davos — Tourismus- und Kongressort
  • St. Moritz — internationaler Tourismusort
  • Landquart — Wirtschafts- und Verkehrsknoten am Kantonseingang
  • Ilanz — Zentrum der Surselva

Quantitative Orientierungsgrössen — etwa der genaue Ausländeranteil, Mietpreis-Benchmarks oder die Höhe der Bewilligungsgebühren — sind volatil und werden hier bewusst nicht als feste Zahlen abgedruckt. Massgebend sind die jahresaktuellen Werte des Bundesamts für Statistik bzw. der kantonalen Statistik (Bevölkerung) sowie die offizielle Gebührenordnung und das Portal des AMZ (Gebühren). Diese Angaben sind keine Entscheidungsgrundlage.

11. Anti-Scope-Erklärung für den Kanton Graubünden

SwissImmigrationPro erläutert die Rechtslage und die kantonale Verfahrenspraxis; es vertritt niemanden und erteilt keine individuelle Rechtsberatung. Die eigentliche Mandatsvertretung und die individuelle Rechtsberatung sind nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Für den Kanton Graubünden gilt insbesondere:

  • Kein Kanton-Shopping: SIP gibt keine Empfehlung ab, ob ein Aufenthalt, eine Einbürgerung oder eine Bewilligung in Graubünden statt in einem anderen Kanton angestrebt werden sollte.
  • Keine vergleichende Milde-Bewertung: SIP bewertet die Bündner Praxis nicht als "einfacher" oder "strenger" als die eines anderen Kantons.
  • Keine Einzelfall-Strategie: SIP entwickelt keine Härtefall-Argumentation (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), keine Familiennachzug-Strategie und keine Beschwerde-Strategie für den konkreten Fall.
  • Keine Steuerberatung und keine Steueroptimierung.
  • Keine Beschwerde-Vorlagen und keine Fristen-Rechner: Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen des AMZ erfordert anwaltliche Begleitung über die im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft.

Sämtliche kantonalen Praxis- und Behördenangaben dieses Dossiers sind vor jeder Verwendung über die amtlichen Quellen — insbesondere das Portal des AMZ, das SEM und die kantonale Gesetzessammlung — zu überprüfen.

12. Cross-References