Wer in der Schweiz lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen nahe Familienangehörige nachziehen. Welche Angehörigen in Frage kommen, welche Fristen gelten und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hängt jedoch stark davon ab, welchen Aufenthaltsstatus die in der Schweiz wohnhafte Person (die «nachziehende» Person) hat und aus welchem Land die nachzuziehende Person stammt. Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen des Familiennachzugs nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) — neutral und ohne Bezug auf einen Einzelfall.

Rechtsgrundlage: AIG und FZA

Der Familiennachzug ist in der Schweiz im Wesentlichen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), Art. 42–47 geregelt. Diese Bestimmungen unterscheiden danach, welchen Status die nachziehende Person hat:

  • Art. 42 AIG — Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen;
  • Art. 43 AIG — Familienangehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C);
  • Art. 44 AIG — Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B);
  • Art. 45 AIG — Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L);
  • Art. 47 AIG — Fristen für den Familiennachzug.

Für Angehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zusammen mit der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VFP). Das FZA enthält ein eigenes, deutlich weiter gefasstes Familiennachzugsregime (Anhang I Art. 3 FZA).

Die Unterscheidung dieser Rechtsgrundlagen ist entscheidend: Sie bestimmt, wer als Angehöriger gilt, wie schnell das Gesuch eingereicht werden muss und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Wie sich die Freizügigkeitsrechte im Detail auswirken, ist im FZA/VFP-Glossar zur Personenfreizügigkeit dargestellt.

Wer ist nachzugsberechtigt?

Der Kreis der nachzugsberechtigten Angehörigen richtet sich nach dem Status der bereits in der Schweiz wohnhaften Person. Das Schweizer Recht unterscheidet im Kern drei Gruppen: Schweizer Staatsangehörige, EU/EFTA-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige.

Ehegatten und eingetragene Partnerschaften

Ein rechtsgültig verheirateter Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise ein eingetragener Partner ist grundsätzlich nachzugsberechtigt — unabhängig von der Staatsangehörigkeit der nachziehenden Person. Die Ehe oder Partnerschaft muss in der Schweiz rechtlich anerkannt sein. Seit Inkrafttreten der «Ehe für alle» werden auch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt.

Nicht verheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (Konkubinat) haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug nach AIG.

Kinder

Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) der nachziehenden Person oder ihres Ehegatten können nachgezogen werden. Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist der Begriff der Nachkommen nach FZA weiter und umfasst auch Nachkommen, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird (Anhang I Art. 3 FZA).

Für Drittstaatsangehörige gelten engere Voraussetzungen und insbesondere gestaffelte Fristen nach Art. 47 AIG (siehe unten).

Eltern und weitere Verwandte

Unter dem FZA können EU/EFTA-Staatsangehörige unter Voraussetzungen auch Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Schwiegereltern) nachziehen, sofern diesen Unterhalt gewährt wird (Anhang I Art. 3 FZA).

Drittstaatsangehörige können Eltern, Geschwister oder weitere Verwandte in der Regel nicht über den ordentlichen Familiennachzug nachziehen. In Ausnahmesituationen kann ein Aufenthalt gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) in Betracht kommen; dies liegt im Ermessen der kantonalen Migrationsbehörde und kommt selten vor.

EU/EFTA und Drittstaat im Vergleich

Die folgende Tabelle stellt die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Familiennachzug für EU/EFTA-Staatsangehörige und für Drittstaatsangehörige dar. Sie ist eine vereinfachte Übersicht und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde.

KriteriumEU/EFTA-StaatsangehörigeDrittstaatsangehörige
RechtsgrundlageFZA (Anhang I Art. 3), VFPAIG Art. 43–45
Ehegattenabgeleitetes Aufenthaltsrecht aus dem FZANachzug nach AIG; Wohn- und Unterhaltsvoraussetzungen
Kinder (Altersgrenze)bis 21 Jahre bzw. bei gewährtem Unterhaltunter 18 Jahre; gestaffelte Fristen nach Art. 47 AIG
Eltern / Verwandte aufsteigendbei gewährtem Unterhalt möglichgrundsätzlich nicht (nur Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)
Fristenkeine starre AIG-NachzugsfristArt. 47 AIG (5 Jahre bzw. 12 Monate)
Wohnungbedarfsgerechte Wohnung erwartetbedarfsgerechte Wohnung erforderlich (Art. 44 AIG)
UnterhaltSelbstständigkeit nach FZA-Logikkein Bezug von Sozialhilfe; gesicherter Lebensunterhalt

Auch der Bewilligungstyp der nachziehenden Person ist relevant. Personen mit Niederlassungsbewilligung C (C-Niederlassungsbewilligung) haben einen rechtlich stärkeren Nachzugsanspruch als Personen mit Aufenthaltsbewilligung B (B-Aufenthaltsbewilligung).

Fristen: die Fünfjahresregel nach Art. 47 AIG

Für Drittstaatsangehörige sieht Art. 47 AIG ausdrückliche Nachzugsfristen vor. Diese sind zwingend und nach Alter des Kindes gestaffelt:

  • Ehegatten und Kinder unter 12 Jahren: Nachzug innerhalb von fünf Jahren;
  • Kinder zwischen 12 und 18 Jahren: Nachzug innerhalb von zwölf Monaten.

Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der nachziehenden Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes), falls diese später eintritt.

Ein Versäumnis der Frist führt nicht automatisch zur Abweisung. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Das Bundesgericht legt diese Ausnahme eng aus.

Schweizer Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige unterliegen diesen starren AIG-Fristen nicht. Auch hier kann eine erhebliche, unbegründete Verzögerung im Verfahren jedoch Fragen aufwerfen.

Fristen bei der Niederlassungsbewilligung C

Personen mit Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 AIG) haben einen Nachzugsanspruch nach Art. 43 AIG, der gegenüber dem Anspruch von B-Bewilligten teilweise günstiger ausgestaltet ist. Die Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG gelten jedoch grundsätzlich auch hier.

Wohnungsvoraussetzung

Art. 44 AIG (für B-Bewilligte) verlangt, dass für die Familie eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung steht. Das Bundesrecht legt keine exakte Quadratmeterzahl fest; die Kantone wenden in ihrer Vollzugspraxis eigene Richtwerte an (kantonales Ausländer- und Vollzugsrecht).

Als allgemeine Anhaltspunkte gelten:

  • Die Wohnung muss ab dem Zeitpunkt der Einreise der Angehörigen verfügbar sein.
  • In der Regel sind ein unterzeichneter Mietvertrag, ein Eigentumsnachweis oder eine schriftliche Bestätigung der Vermieterschaft vorzulegen.
  • Eine reine Zimmer- oder Wohngemeinschaft wird für Familien mit Kindern üblicherweise nicht akzeptiert.
  • Die Wohnung muss bewohnbar sein und der Familiengrösse entsprechen (keine Überbelegung).

Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts

Für drittstaatsangehörige B-Bewilligte ist die finanzielle Voraussetzung häufig die wichtigste Hürde. Die nachziehende Person muss nachweisen, dass das Haushaltseinkommen ausreicht, um die gesamte Familie ohne Bezug von Sozialhilfe zu unterhalten (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG). Massgebend sind in der Regel Erwerbseinkommen sowie bestimmte Renten- oder Versicherungsleistungen; reines Vermögen ohne laufendes Einkommen genügt grundsätzlich nicht.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Das Einkommen muss die laufenden Lebenshaltungskosten der Familie, die Wohnkosten und bestehende Verpflichtungen (z. B. Unterhaltszahlungen) decken.
  • Ein früherer Sozialhilfebezug kann sich nachteilig auswirken.
  • Die obligatorische Krankenversicherung (KVG/LAMal) ist für alle einreisenden Angehörigen innerhalb von drei Monaten ab Einreise abzuschliessen. Informationen und ein Prämienrechner finden sich unter priminfo.admin.ch.

Personen mit Niederlassungsbewilligung C und Schweizer Staatsangehörige unterliegen der Selbstständigkeits­voraussetzung nicht im gleichen Umfang. Ein späterer Sozialhilfebezug kann sich allerdings auf Bewilligungsverlängerungen (Art. 33, 62, 63 AIG) oder eine spätere Einbürgerung auswirken.

Sprachvoraussetzung

Für den Familiennachzug von Ehegatten und Kindern über 18 Jahren verlangt das AIG, dass sich die nachgezogene Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann oder sich zu einer Sprachförderung anmeldet — in der Regel Niveau A1 mündlich (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG für C-Bewilligte; entsprechende Regelung für B nach Art. 44 AIG; Konkretisierung in der VZAE Art. 73 und Art. 77d).

Erforderliche Unterlagen

Die genaue Dokumentenliste richtet sich nach dem zuständigen Kanton. Fremdsprachige Urkunden sind in die Amtssprache des Kantons (Deutsch, Französisch oder Italienisch) zu übersetzen und gegebenenfalls mit Apostille zu versehen. In nahezu allen Verfahren werden verlangt:

  1. das ausgefüllte Gesuchsformular (kantonales Formular oder SEM-Formular);
  2. gültiger Reisepass und Passfotos jeder nachzuziehenden Person;
  3. Heirats- oder Partnerschaftsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille);
  4. Geburtsurkunden aller einbezogenen Kinder (gegebenenfalls mit Apostille);
  5. Wohnungsnachweis (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis);
  6. Nachweis des Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen);
  7. Nachweis der Krankenversicherung oder Bestätigung des Versicherungsabschlusses für alle Angehörigen;
  8. Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat der nachzuziehenden Person;
  9. gegebenenfalls Nachweis der Sprachkenntnisse;
  10. Kopie der Bewilligung der nachziehenden Person sowie die Anmeldebestätigung der Gemeinde.

Bei Kindern, die nur zu einem Elternteil nachziehen, kann zusätzlich die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils oder ein entsprechender Sorgerechtsentscheid erforderlich sein.

Verfahren und Bearbeitungsdauer

Das Gesuch wird beim kantonalen Migrationsamt des Wohnsitzkantons der nachziehenden Person eingereicht. Das Verfahren verläuft im Regelfall in folgenden Schritten:

  1. Die nachziehende Person reicht das Gesuch beim kantonalen Migrationsamt ein.
  2. Der Kanton prüft das Gesuch und kann weitere Unterlagen verlangen.
  3. Bei Gutheissung erteilt der Kanton der zuständigen Schweizer Auslandvertretung eine Visumsermächtigung.
  4. Die nachzuziehende Person beantragt bei der Schweizer Auslandvertretung ein nationales Visum (Typ D).
  5. Nach der Einreise meldet sich die Person innerhalb von 14 Tagen bei der Wohngemeinde an.
  6. Das kantonale Migrationsamt stellt die Aufenthaltsbewilligung aus.

Für EU/EFTA-Angehörige ist das Verfahren einfacher: Die Einreise ist häufig ohne Visum möglich, und die Anmeldung erfolgt direkt bei der Wohngemeinde; die Bewilligung wird gestützt auf das abgeleitete FZA-Recht erteilt.

Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich zwischen den Kantonen und je nach Vollständigkeit des Gesuchs. Konkrete Bearbeitungszeiten sind volatil und sollten direkt beim zuständigen Migrationsamt erfragt werden.

Häufige Stolpersteine

  • Fristen: Die Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG laufen schneller ab, als viele erwarten. Es empfiehlt sich, den Fristbeginn ab Erteilung der eigenen Bewilligung festzuhalten.
  • Unvollständige Unterlagen: Fehlende Apostillen oder Übersetzungen sind eine häufige Ursache von Verzögerungen. Die genauen Anforderungen des Wohnsitzkantons sind vorgängig zu klären.
  • Wohnungsnachweis: Ein blosses Absichtsschreiben der Vermieterschaft genügt in der Regel nicht; vorzulegen ist meist ein unterzeichneter Mietvertrag.
  • EU- oder AIG-Regime: Ist die nachziehende Person EU/EFTA-Staatsangehörige, der nachzuziehende Ehegatte aber drittstaatsangehörig, richtet sich der Nachzug nach dem FZA und nicht nach dem AIG. Diese Unterscheidung wird häufig verkannt.

Nach der Bewilligung

Nach Einreise und Anmeldung erhält die nachgezogene Person eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, die an den Status der nachziehenden Person anknüpft. Eine Person, die zu einem B-Bewilligten nachzieht, erhält eine B-Bewilligung; eine Person, die zu einem C-Bewilligten nachzieht, erhält zunächst ebenfalls eine B-Bewilligung mit der Möglichkeit, später bei Erfüllung der Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung C (Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) zu erlangen.

Die nachgezogene Person muss insbesondere:

  • innerhalb von 14 Tagen die Anmeldung bei der Wohngemeinde vornehmen (Wohnsitzbegriff nach ZGB Art. 23);
  • innerhalb von drei Monaten die obligatorische Krankenversicherung (KVG/LAMal) abschliessen — Informationen unter priminfo.admin.ch;
  • in einzelnen Kantonen eine Integrationsvereinbarung (Art. 58a, 58b AIG) mit Sprachzielen abschliessen;
  • Kinder im schulpflichtigen Alter in der Volksschule anmelden (obligatorisch und unentgeltlich im öffentlichen System).

Aufenthaltsrecht bei Trennung oder Scheidung

Bei Trennung oder Scheidung wird die abgeleitete Bewilligung nicht automatisch widerrufen. Nach Art. 50 AIG besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen fort, namentlich wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt, oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Die Beurteilung erfolgt durch die zuständige Behörde im Einzelfall.

Familiennachzug bei besonderen Status

Der Familiennachzug für Personen mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) ist gesondert und enger geregelt; daneben enthält das Asylgesetz (AsylG, Art. 27 und Art. 102f) eigene Bestimmungen für den asyl- und schutzbezogenen Bereich. Für anerkannte Flüchtlinge und für Personen mit Schutzstatus S gelten je eigene Voraussetzungen. Diese Konstellationen sind in den Dossiers zur vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) und zum Schutzstatus S dargestellt.

Bedeutung für eine spätere Einbürgerung

Der Familiennachzug ist von der Einbürgerung zu unterscheiden. Wer eingebürgert werden möchte, muss die Voraussetzungen des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) erfüllen — namentlich die Aufenthaltsdauer und die Integrationskriterien nach Art. 9, 11 und 12 BüG; für die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten gelten Art. 20 und 21 BüG. Die Konkretisierung erfolgt in der Bürgerrechtsverordnung (BüV). Details sind im Dossier zu den Einbürgerungswegen in der Schweiz dargestellt.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung (Art. 12 BGFA).