Ein Umzug in die Schweiz ist ein administrativ anspruchsvolles Vorhaben. Mehrere Behörden – das schweizerische Vertretungsnetz im Ausland, das kantonale Migrationsamt, die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde – greifen ineinander, und das Bundesrecht knüpft an die Einreise verbindliche Fristen. Wer eine dieser Fristen verpasst, riskiert Verzögerungen im Bewilligungsverfahren oder eine Deckungslücke bei der obligatorischen Krankenversicherung. Dieser Beitrag ordnet die Schritte chronologisch: Vorbereitung vor der Abreise, die ersten Tage nach der Ankunft und die längerfristigen Integrationsschritte. Er erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt weder die Auskunft des zuständigen Migrationsamts noch eine individuelle Rechtsberatung. Massgeblich ist im Einzelfall stets die Regelung und die Praxis des Wohnkantons; die hier genannten Fristen sind Anhaltspunkte, keine abschliessende Zusicherung.

Phase 1: Vor der Abreise

Die folgenreichsten Weichen werden gestellt, bevor die Reise überhaupt beginnt. Die richtige Bewilligungskategorie, beglaubigte Dokumente und – in einem angespannten Wohnungsmarkt – eine Wohnung erfordern Vorlauf. Frühzeitig zu beginnen ist keine Empfehlung, sondern eine praktische Notwendigkeit.

Bewilligungskategorie klären

Die Schweiz kennt zwei grundlegend verschiedene Zulassungssysteme. Angehörige der EU/EFTA-Staaten fallen unter das Abkommen über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) und die zugehörige Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP); sie können sich mit verhältnismässig wenig Papier anmelden. Drittstaatsangehörige werden nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) zugelassen – die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richtet sich namentlich nach Art. 18 AIG (unselbständige Erwerbstätigkeit), Art. 19 AIG (selbständige Erwerbstätigkeit) und Art. 21 AIG, wobei für eine Anstellung in der Regel der Vorrang inländischer sowie von EU/EFTA-Arbeitskräften nachzuweisen ist (Art. 21 AIG). Die Bewilligungsart – meist eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L – bestimmt die Rechte bezüglich Erwerbstätigkeit, Familiennachzug (Art. 42–47 AIG) und Kantonswechsel (Art. 37 AIG).

Welche Kategorie auf eine konkrete Situation zutrifft, hängt von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck und Erwerbslage ab und ist nicht pauschal zu beantworten. Eine Übersicht der Bewilligungstypen sowie Einzelheiten zur C-Niederlassungsbewilligung finden sich in den weiterführenden Beiträgen.

Dokumente beschaffen und beglaubigen

Die Schweizer Behörden verlangen je nach Bewilligungsart unterschiedliche Unterlagen. Originale und beglaubigte Kopien sollten frühzeitig bereitliegen, da Apostillen und beglaubigte Übersetzungen mehrere Wochen beanspruchen können.

  • gültiger Reisepass oder Identitätskarte (EU/EFTA)
  • biometrische Passfotos nach den Vorgaben der ausstellenden Stelle; das jeweils geforderte Format ist beim zuständigen Migrationsamt beziehungsweise bei der Ausweisstelle zu erfragen
  • Arbeitsvertrag oder verbindliche Absichtserklärung einer Schweizer Arbeitgeberin
  • Diplome und Ausbildungsnachweise, bei Bedarf mit Apostille oder Legalisation
  • Zivilstandsurkunden (Geburts-, gegebenenfalls Heiratsurkunde)
  • Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates; das geforderte Höchstalter des Auszugs gibt das zuständige Migrationsamt vor
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. Art. 27 AIG für Bildungsaufenthalte und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für Härtefälle)
  • beglaubigte Übersetzungen in die Amtssprache des Wohnkantons, soweit verlangt

Staaten, die dem Haager Übereinkommen von 1961 angehören, verwenden die Apostille. Stammt ein Dokument aus einem Nichtvertragsstaat, ist die diplomatische Legalisation über die zuständige schweizerische Vertretung erforderlich. Welche Staaten dem Übereinkommen angehören, führt die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht; der aktuelle Stand ist vor der Beschaffung auf der offiziellen Mitgliederliste zu prüfen.

Visum beantragen (Drittstaatsangehörige)

Drittstaatsangehörige beantragen ein nationales Visum (Typ D) bei der schweizerischen Auslandvertretung in ihrem Wohnsitzstaat. Parallel reicht die Schweizer Arbeitgeberin das Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. Das Visum wird erst ausgestellt, nachdem der Kanton die Bewilligung zugesichert hat; für die Zulassung Drittstaatsangehöriger zur Erwerbstätigkeit gelten Höchstzahlen (Kontingente) nach Art. 19 AIG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, namentlich Art. 19 VZAE und die folgenden Bestimmungen). Die konkreten Kontingente, Gebühren und Bearbeitungszeiten variieren und sind beim zuständigen Migrationsamt sowie bei der Auslandvertretung zu erfragen.

Angehörige der EU/EFTA-Staaten benötigen für die Einreise kein Visum. Sie müssen sich jedoch nach der Ankunft fristgerecht anmelden (siehe Phase 2).

Wohnung suchen

Der Schweizer Mietmarkt ist insbesondere in den grösseren Agglomerationen angespannt; die Leerwohnungsziffer liegt dort vielerorts sehr tief. Den jeweils aktuellen Wert für eine bestimmte Region weist das Bundesamt für Statistik aus. Die meisten Vermieterinnen verlangen ein vollständiges Bewerbungsdossier mit Einkommensnachweis, Betreibungsregisterauszug, Referenzen und einer Kopie des Arbeitsvertrags. Der Wohnsitz in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Anmeldung – ohne Adresse keine Anmeldung.

  • Mietniveau im Zielkanton recherchieren und das Gesamtbudget realistisch ansetzen
  • vollständiges Bewerbungsdossier vorbereiten
  • bei den gängigen Wohnungsplattformen registrieren und Besichtigungstermine rasch wahrnehmen
  • Mietkaution einplanen; ihre Höhe ist gesetzlich begrenzt und wird in der Regel auf einem gesperrten Mietkautionskonto hinterlegt (vgl. Art. 257e OR, Obligationenrecht, SR 220)

Phase 2: Die ersten 14 Tage nach der Ankunft

Die ersten zwei Wochen sind administrativ am dichtesten. Das Bundesrecht setzt hier die zentrale Frist, und die Anmeldung löst eine Kette weiterer Pflichten aus.

Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle

Wer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt, muss sich vor Ablauf der bewilligungsfreien Frist, in jedem Fall aber vor dem Stellenantritt bei der zuständigen Behörde anmelden; angemeldet wird bei der Einwohnerkontrolle (je nach Region auch Einwohnerdienste oder Contrôle des habitants) der Wohngemeinde. Die bundesrechtliche Anmeldepflicht ergibt sich aus Art. 12 AIG; die konkrete Frist – häufig 14 Tage ab Einreise – wird durch das kantonale Ausführungsrecht bestimmt und ist vor der Einreise beim Wohnkanton zu prüfen. Massgeblich ist stets die Frist des Wohnkantons. Diese Anmeldung ist die rechtliche Grundlage des Aufenthalts.

Für die Anmeldung üblicherweise mitzubringen:

  • gültiger Reisepass oder Identitätskarte (EU/EFTA)
  • Visum oder Bewilligungszusicherung (Drittstaatsangehörige)
  • Mietvertrag oder Wohnsitzbestätigung
  • Passfotos
  • Zivilstandsurkunden, wenn Familienangehörige mitangemeldet werden
  • Arbeitsvertrag

Nach der Anmeldung wird der Ausländerausweis ausgestellt beziehungsweise zugestellt; die Bearbeitungsdauer ist kantonal unterschiedlich. Der Ausweis dient innerhalb der Schweiz als Ausweisdokument.

Bewilligung beziehen

Angehörige der EU/EFTA-Staaten mit einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder länger erhalten in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung B, bei kürzerer Anstellung eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (FZA und VEP). Bei Drittstaatsangehörigen bestimmt das kantonale Migrationsamt die Bewilligungsart gestützt auf die Visumszusicherung. Die Bewilligung wird üblicherweise nach der Anmeldung durch das Migrationsamt erstellt und per Post zugestellt.

Bankkonto und Mobilnummer

Ein Schweizer Bankkonto wird für den Lohnempfang, die Mietzahlung und Daueraufträge benötigt. Eröffnungsunterlagen sind in der Regel Reisepass, Ausländerausweis (oder Anmeldebestätigung) und ein Wohnsitznachweis. Eine lokale Mobilnummer wird zudem für die Zwei-Faktor-Authentifizierung im Bank- und Behördenverkehr benötigt; Prepaid-Karten sind sofort erhältlich, Verträge setzen eine Identitätsprüfung voraus. Dieser Beitrag empfiehlt keine bestimmten Anbieter und vergleicht keine Konditionen.

Phase 3: Innerhalb der ersten drei Monate

Nach der Anmeldung folgt das zweite verbindliche Zeitfenster: der Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung und die übrigen administrativen Schritte.

Krankenversicherung (KVG/LAMal)

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist verpflichtet, innert drei Monaten ab Wohnsitznahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG/LAMal, SR 832.10) beizutreten. Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme. Wer die Frist verpasst, wird von der zuständigen kantonalen Stelle einem Versicherer zugewiesen.

Die Versicherer sind im Bereich der Grundversicherung zur Aufnahme verpflichtet (Aufnahmezwang). Die offiziellen, kantonal differenzierten Informationen zu Prämien und Modellen stellt der Bund auf priminfo.admin.ch (https://www.priminfo.admin.ch) bereit. Dieser Beitrag nennt keine Versicherer, keine Prämienbeträge und nimmt keinen Preis- oder Anbietervergleich vor.

AHV/AVS und berufliche Vorsorge

Bei einer Anstellung meldet die Arbeitgeberin die angestellte Person bei der AHV/AVS und – ab den gesetzlichen Schwellenwerten – bei der Pensionskasse (berufliche Vorsorge) an. Zugeteilt wird die Sozialversicherungsnummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX, die im gesamten Behörden- und Versicherungsverkehr verwendet wird. Selbständigerwerbende melden sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an.

Weitere Schritte im ersten Quartal

  • Strom, Internet, Empfangsgebühr: Die Versorgung wird über die Gemeinde beziehungsweise die lokalen Werke organisiert. Die geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen wird nach der Anmeldung automatisch in Rechnung gestellt; der aktuelle Tarif ist bei der zuständigen Erhebungsstelle abzurufen.
  • Entsorgung: Viele Gemeinden kennen gebührenpflichtige Abfallsäcke; Recycling ist meist kostenlos. Die kommunale Regelung gibt die Gemeinde bekannt.
  • Führerausweis: Ausländische Führerausweise berechtigen nach der Wohnsitznahme nur während einer befristeten Übergangszeit zum Führen von Fahrzeugen; danach ist der Ausweis bei der kantonalen Strassenverkehrsbehörde umzuschreiben. Die geltende Frist sowie die Frage, ob eine Kontrollfahrt verlangt wird, richten sich nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes und sind beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu prüfen. Aus EU/EFTA-Staaten und bestimmten anerkannten Staaten erfolgt die Umschreibung in der Regel ohne Prüfung; aus übrigen Staaten kann eine Kontrollfahrt verlangt werden. Die Liste der anerkannten Staaten und die aktuelle Frist sind vor dem Ablauf beim zuständigen Amt zu prüfen.

Übersicht: Schritt und Frist

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Schritte und ihre Fristen zusammen. Die genannten Fristen und Folgen sind allgemein gehalten; massgeblich ist stets die Regelung des Wohnkantons.

ZeitpunktSchrittZuständige StelleRechtsgrundlage / Hinweis
vor der AbreiseVisum beantragen (Drittstaaten)schweizerische AuslandvertretungArt. 18 AIG (SR 142.20), Art. 19 AIG; Kontingente Art. 19 VZAE (SR 142.201)
vor der AbreiseDokumente beschaffen und beglaubigenausstellende BehördenApostille / Legalisation
Frist nach kant. Recht, vor StellenantrittAnmeldung bei der EinwohnerkontrolleWohngemeindeArt. 12 AIG (SR 142.20); kant. Ausführungsrecht
nach der AnmeldungBewilligung beziehenkantonales MigrationsamtFZA (SR 0.142.112.681) / VEP bzw. AIG
innert 3 MonatenBeitritt Grundversicherung KVG/LAMalKrankenversichererKVG (SR 832.10); priminfo.admin.ch
bei ErwerbsaufnahmeAnmeldung AHV/AVSArbeitgeberin / Ausgleichskasse
Frist nach kant./eidg. RechtFührerausweis umschreibenkant. StrassenverkehrsamtStrassenverkehrsrecht; kant. Amt
laufendIntegrationsschrittekantonale IntegrationsstelleArt. 58a AIG (SR 142.20), Art. 58b AIG

Phase 4: Ankommen und Integration

Sind die unmittelbaren Pflichten erfüllt, beginnt der längerfristige Integrationsprozess. Das AIG misst der Integration erhebliches Gewicht bei: Die Integrationskriterien (Art. 58a AIG) sind unter anderem bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) und bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 AIG und Art. 34 Abs. 4 AIG) zu berücksichtigen. Wie diese Kriterien im Einzelfall gewichtet werden, liegt im Rahmen des Gesetzes im Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde; ein Anspruch oder eine bestimmte Folge lässt sich daraus nicht pauschal ableiten.

Landessprache lernen

Die Schweiz hat vier Landessprachen. Welche im Alltag und im Verkehr mit den Behörden vorrangig ist, bestimmt der Wohnkanton. Im deutschsprachigen Teil wird mündlich Schweizerdeutsch gesprochen, während die Schriftsprache und der formelle Verkehr in Standarddeutsch erfolgen.

Sprachkenntnisse sind ausländerrechtlich von wachsender Bedeutung. Das AIG nennt nachgewiesene Sprachkompetenzen als Teil der Integrationskriterien (Art. 58a AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE, SR 142.201, zu den anerkannten Sprachnachweisen); die für die Verlängerung beziehungsweise für die Niederlassung erwarteten Niveaus ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben und der kantonalen Praxis und sind vor einem Gesuch beim Wohnkanton zu klären. Viele Kantone bieten im Rahmen ihrer Integrationsprogramme Sprachkurse an. Einzelheiten zur C-Niederlassungsbewilligung finden sich im weiterführenden Beitrag.

Schule und Betreuung

Bei einem Umzug mit Kindern wird die Einschulung in der Regel über die Wohngemeinde abgewickelt. Der Schulbesuch ist obligatorisch und an der öffentlichen Schule unentgeltlich; das Schulwesen ist kantonal organisiert, weshalb Lehrpläne und Strukturen kantonal abweichen. Die familienergänzende Betreuung (Kita) ist kostenpflichtig und vielerorts mit Wartelisten verbunden; eine frühzeitige Anmeldung ist ratsam. Konkrete Tarife und Verfügbarkeiten geben die Gemeinde beziehungsweise die zuständige kantonale Stelle bekannt.

Steuern: Grundzüge

Steuern werden in der Schweiz auf drei Ebenen erhoben (Bund, Kanton, Gemeinde). Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung – typischerweise Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung B oder L – unterliegen für ihr Erwerbseinkommen grundsätzlich der Quellensteuer, die von der Arbeitgeberin direkt vom Lohn abgezogen und an die zuständige kantonale Steuerbehörde abgeliefert wird. Die Quellenbesteuerung wird kantonal erhoben und vollzogen; sie beruht auf der bundesrechtlichen Steuerharmonisierung und der kantonalen Steuergesetzgebung. Ab einem bestimmten Schwellenwert oder auf Antrag erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung; bei Niederlassung wird ordentlich veranlagt. Der massgebliche Schwellenwert sowie die Modalitäten ergeben sich aus dem geltenden Recht und der Praxis der kantonalen Steuerbehörde und sind dort zu erfragen. Dieser Beitrag erläutert nur die Systematik; er nimmt keinen Vergleich der Steuerbelastung vor und gibt keine Empfehlung zur Steuerplanung oder zur Wahl von Kanton oder Gemeinde.

Teilnahme am Gemeinschaftsleben

Integration geht über die administrative Erfüllung von Pflichten hinaus. Vereine spielen im gesellschaftlichen Leben eine wichtige Rolle, und viele Gemeinden organisieren Begrüssungsanlässe für neu Zugezogene. Die Teilnahme am lokalen Leben kann den Übergang erleichtern; die Teilnahme am Wirtschafts-, Sozial- und Kulturleben gehört zu den im Gesetz genannten Integrationskriterien (Art. 58a AIG).

Hinweise zu besonderen Situationen

Nicht jeder Aufenthalt verläuft über die Schiene Erwerbstätigkeit. Für den Familiennachzug gelten eigene Voraussetzungen und Fristen (Art. 42–47 AIG); für Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung ist Art. 43 AIG einschlägig, und bei Auflösung der Familiengemeinschaft kann Art. 50 AIG zum Tragen kommen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, beurteilt die zuständige Behörde.

Personen aus dem Asylbereich (Bewilligungen N, F, S) unterstehen dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) – etwa der Zuweisung an einen Kanton (Art. 27 AsylG) – sowie den besonderen Bestimmungen des AIG. Ein Kantonswechsel richtet sich nach Art. 37 AIG. Der Widerruf und das Erlöschen von Bewilligungen sind in Art. 61 AIG, Art. 62 AIG und Art. 63 AIG geregelt; diese Bestimmungen erfassen namentlich Widerrufsgründe wie schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Schulden oder offene Betreibungen führen für sich allein nicht zum Widerruf; sie können sich allenfalls mittelbar über die Beurteilung der Integrationskriterien auswirken. Diese Bestimmungen werden hier nur benannt; ihre Anwendung auf einen Einzelfall ist Sache des zuständigen Migrationsamts.

Wer später die Einbürgerung anstrebt, findet die bundesrechtlichen Voraussetzungen im Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) – insbesondere die Aufenthaltsdauer (Art. 9 BüG), die Integrationsvoraussetzungen (Art. 11 BüG), die Ausschlussgründe der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 12 BüG) sowie die erleichterte Einbürgerung (Art. 20 BüG und Art. 21 BüG) – und in der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01), die etwa die geforderten Sprachnachweise (Art. 6 (SR 141.01) BüV) konkretisiert. Bürgerrechtsgesetz und Bürgerrechtsverordnung sind getrennte Erlasse: Aufenthaltsdauer und Integration regelt das Gesetz (SR 141.0), die Sprachanforderung die Verordnung (SR 141.01). Die kantonalen und kommunalen Kriterien – darunter teils eigene Aufenthaltsfristen – kommen hinzu und sind beim Wohnkanton beziehungsweise bei der Wohngemeinde zu erfragen.

Konsolidierte Checkliste

  • Bewilligungskategorie bestimmen (B, L, C oder EU/EFTA-Anmeldung)
  • Dokumente beschaffen, übersetzen und beglaubigen
  • nationales Visum (Typ D) beantragen, sofern erforderlich
  • Wohnung sichern und Mietvertrag abschliessen
  • fristgerecht und vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle anmelden (Frist nach kantonalem Recht)
  • Bankkonto eröffnen und Lohnzahlungen einrichten
  • innert drei Monaten der Grundversicherung (KVG/LAMal) beitreten – Informationen auf priminfo.admin.ch
  • AHV/AVS-Anmeldung sicherstellen (Arbeitgeberin) beziehungsweise als Selbständigerwerbende selbst vornehmen
  • Versorgung und Empfangsgebühr organisieren
  • Führerausweis fristgerecht umschreiben (Frist beim kantonalen Strassenverkehrsamt prüfen)
  • Kinder in Schule oder Betreuung anmelden
  • Sprachkurs in der Amtssprache des Kantons beginnen
  • steuerliche Systematik klären (Quellensteuer oder ordentliche Veranlagung)
  • am Gemeinschaftsleben teilnehmen

Jeder Umzug in die Schweiz verläuft anders. Staatsangehörigkeit, Erwerbssituation, Familienkonstellation und Wohnkanton bestimmen, welche Schritte in welcher Reihenfolge zutreffen. Verbindlich ist im Einzelfall stets die Auskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamts.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ist keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61).