Wer in der Schweiz eine eigene Firma aufbauen oder als Selbstständigerwerbende oder Selbstständigerwerbender tätig sein will, durchläuft einen anderen Bewilligungsweg als angestellte Arbeitnehmende. Welcher Weg gilt, hängt in erster Linie von der Staatsangehörigkeit ab, daneben vom Kanton, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und von der gewählten Rechtsform des Unternehmens. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen — von der Bewilligungsvoraussetzung über den Handelsregistereintrag bis zu den Sozialversicherungspflichten. Er beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Abklärung im Einzelfall bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde.
Zwei Wege: EU/EFTA-Angehörige und Drittstaatsangehörige
Die grundlegendste Unterscheidung im schweizerischen Ausländerrecht verläuft zwischen Angehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen. Diese Trennung prägt jeden Schritt des Selbstständigkeitsprozesses — von der Bewilligungsart bis zu den Nachweisanforderungen.
EU/EFTA-Angehörige
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) und die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VFP) besteht für EU/EFTA-Angehörige ein weitgehend garantiertes Recht, in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Ablauf ist vergleichsweise einfach:
- Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde nach Zuzug (Frist — kantonale Ausführung, in der Regel innert weniger Tage).
- Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für Selbstständigerwerbende beim kantonalen Migrationsamt.
- Nachweis, dass tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird — typischerweise durch Businessplan, Kundenverträge oder Belege über die berufliche Aktivität.
- Die B-Bewilligung EU/EFTA wird grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt und verlängert, solange die Selbstständigkeit fortbesteht.
EU/EFTA-Angehörige müssen nicht nachweisen, dass ihr Unternehmen einem besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz dient. Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Tätigkeit echt ist und nicht der Umgehung der Anstellungsregeln dient. Einzelheiten zu den Freizügigkeitsrechten finden sich im FZA/VFP-Glossar.
Drittstaatsangehörige
Für Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raums ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit deutlich anspruchsvoller. Die Zulassung richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Massgebend sind insbesondere AIG Art. 18, 19 und 21: Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn sie dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und die ausländische Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Der Vorrang inländischer Arbeitskräfte und von Angehörigen von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen besteht (AIG Art. 21), ist zu beachten.
- Es ist nachzuweisen, dass das geplante Unternehmen einen nachhaltigen positiven Beitrag zur schweizerischen Wirtschaft leistet — etwa durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation oder eine erhebliche Investition.
- Ein umfassender Businessplan ist erforderlich, einschliesslich Finanzprognosen, Marktanalyse und Finanzierungskonzept.
- Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft das Gesuch; je nach Konstellation wird das Staatssekretariat für Migration (SEM) beigezogen (VZAE Art. 31 zu den Voraussetzungen der selbstständigen Erwerbstätigkeit).
- Für Drittstaatsangehörige gelten Höchstzahlen (Kontingente) nach AIG Art. 19 in Verbindung mit Art. 20. Bewilligungen für Selbstständigkeit beanspruchen Plätze aus demselben begrenzten Kontingent wie arbeitgebergestützte Erwerbsbewilligungen (Kontingentszahlen).
- Die gesuchstellende Person muss in der Regel in der Schweiz anwesend sein, um das Unternehmen zu führen; blosses Eigentum ohne physische Präsenz genügt üblicherweise nicht.
In der Praxis gründen Drittstaatsangehörige häufig eine GmbH oder AG und lassen sich als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer anstellen, womit sie eine arbeitgebergestützte Erwerbsbewilligung anstreben. Dieser Weg kann berechenbarer sein, bringt aber eigene Kapital- und Compliance-Anforderungen mit sich.
Hinweis zu kantonalen Unterschieden: Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Migrationsamt und wendet die bundesrechtlichen Kriterien im Rahmen des Ermessens an. Die verlangten Unterlagen und die Bearbeitungsdauer können sich unterscheiden. Dieser Beitrag bewertet nicht, welcher Kanton einfacher oder günstiger ist; massgebend sind stets die Anforderungen des Kantons, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die konkreten Vorgaben sind bei der zuständigen Behörde abzuklären.
Der Businessplan als Kern des Gesuchs
Ob EU/EFTA-Angehörige oder Drittstaatsangehörige — ein belastbarer Businessplan steht im Zentrum des Gesuchs um eine Selbstständigkeitsbewilligung. Für Drittstaatsangehörige ist er faktisch der Kern des Dossiers: Er muss die kantonale Behörde überzeugen, dass das Vorhaben tragfähig, ausreichend finanziert und für die schweizerische Wirtschaft von Nutzen ist.
Ein tragfähiger Businessplan deckt in der Regel folgende Bereiche ab:
- Zusammenfassung (Executive Summary): knappe Beschreibung des Unternehmens, des Nutzenversprechens und des Zielmarkts in der Schweiz.
- Marktanalyse: Nachweis einer Nachfrage nach dem Produkt oder der Dienstleistung im Schweizer Markt, Wettbewerbsumfeld und Differenzierung.
- Finanzprognosen: Umsatzplanung, Betriebskosten und Break-even-Analyse für mindestens die ersten drei Jahre. Die Behörde will erkennen, dass die antragstellende Person sich ohne Sozialhilfe erhalten kann.
- Finanzierungskonzept: Nachweis ausreichenden Startkapitals — Eigenmittel, Investorenzusagen oder Bankfinanzierung.
- Qualifikation und Erfahrung: beruflicher Hintergrund, einschlägige Abschlüsse und allfällige unternehmerische Vorerfahrung.
- Potenzial zur Arbeitsplatzschaffung: soweit zutreffend, eine Planung zur Anstellung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Dieser Faktor hat für Drittstaatsangehörige erhebliches Gewicht.
- Standort und Infrastruktur: Sitz des Unternehmens, Miet- oder Coworking-Vereinbarungen sowie erforderliche Ausrüstung oder Bewilligungen.
Die kantonale Behörde beurteilt die wirtschaftliche Tragfähigkeit, nicht bloss die Absicht. Ein generischer oder als Vorlage erkennbarer Businessplan wird der Prüfung nach AIG Art. 19 und VZAE Art. 31 kaum standhalten.
Wahl der Rechtsform
Das schweizerische Recht kennt mehrere Rechtsformen für Unternehmen. Für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer am relevantesten sind die Einzelfirma (Einzelunternehmen), die GmbH und die AG. Sie unterscheiden sich in Haftung, Kapitalbedarf und migrationsrechtlicher Einordnung. Die folgenden Beträge sind volatil und vor Verwendung zu prüfen.
| Merkmal | Einzelfirma | GmbH | AG |
|---|---|---|---|
| Mindestkapital | keines | CHF 20'000 | CHF 100'000 (davon CHF 50'000 liberiert) |
| Haftung | unbeschränkt persönlich | beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
| Zahl der Gründenden | 1 natürliche Person | 1 oder mehr (natürlich oder juristisch) | 1 oder mehr (natürlich oder juristisch) |
| Handelsregistereintrag | erforderlich ab Umsatz von CHF 100'000/Jahr | obligatorisch | obligatorisch |
| Revisionspflicht | keine | Opting-out möglich bei < 10 Vollzeitstellen | Opting-out möglich bei < 10 Vollzeitstellen |
| Migrationsrechtliche Einordnung | selbstständige Erwerbstätigkeit | i.d.R. Anstellung als Geschäftsführung | i.d.R. Anstellung im Organ |
| Wohnsitzerfordernis Organ | Inhaberin/Inhaber mit Wohnsitz in CH | mind. eine geschäftsführende Person mit Wohnsitz in CH | mind. ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in CH |
Für viele ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer ist die GmbH der Standardfall: Sie bietet beschränkte Haftung, einen überschaubaren Kapitalbedarf und erlaubt es der gründenden Person, als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu wirken — was sich mit der Struktur einer Erwerbsbewilligung gut verträgt. Die Einzelfirma ist einfacher zu errichten, führt aber zu unbeschränkter persönlicher Haftung und gilt migrationsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit; entsprechend ist eine Bewilligung für Selbstständigerwerbende erforderlich, nicht eine arbeitgebergestützte Bewilligung.
Die AG ist üblicherweise grösseren oder investorenfinanzierten Vorhaben vorbehalten. Höhere Kapitalschwelle und formellere Governance (Verwaltungsrat, Revisionsstelle, soweit kein Opting-out greift) machen sie für Einzelpersonen in der Frühphase weniger praktikabel.
Kein Rechtsformwahl- oder Steueroptimierungsrat: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtsformen, empfiehlt keine bestimmte Struktur und enthält keine steuerliche Beratung. Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Fragen sind mit einer dafür zugelassenen Fachperson zu klären.
Das kantonale Bewilligungsverfahren
Alle Gesuche um eine Selbstständigkeitsbewilligung werden auf kantonaler Ebene bearbeitet. Es gibt kein eidgenössisches Selbstständigkeitsvisum und keinen nationalen Einheitsschalter. Der typische Ablauf:
- Anmeldung: Anmeldung des Zuzugs bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde. Dieser Schritt gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit (vgl. Kantonale Anmeldung innert 14 Tagen).
- Gesuchseinreichung: Einreichung des Gesuchs beim kantonalen Migrationsamt mit Businessplan, Qualifikationsnachweisen, Finanzunterlagen und Identitätsdokumenten.
- Tragfähigkeitsprüfung: Die kantonale Behörde — häufig in Abstimmung mit der kantonalen Wirtschaftsförderung — prüft die wirtschaftliche Tragfähigkeit und, bei Drittstaatsangehörigen, das gesamtwirtschaftliche Interesse (AIG Art. 18, 19, 21).
- Entscheid: Der Kanton entscheidet. Die Bearbeitungsdauer ist volatil und je nach Kanton und Konstellation sehr unterschiedlich; bei Beizug des SEM kann sie länger ausfallen.
- Erteilung: Bei Gutheissung wird die entsprechende Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk zur selbstständigen Tätigkeit erteilt — bei EU/EFTA-Angehörigen eine B-Bewilligung EU/EFTA, bei Drittstaatsangehörigen eine an die konkrete Tätigkeit gebundene B-Bewilligung.
Wird ein Gesuch abgewiesen, steht grundsätzlich ein Rechtsmittel offen; Fristen und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht und der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids (vgl. den Beschwerdeweg gegen Verfügungen). Dieser Beitrag enthält keine Strategie für den Einzelfall und keine Rechtsmittelvorlagen.
Eintrag im Handelsregister
Ist der ausländerrechtliche Status geklärt, ist das Unternehmen im Handelsregister des Kantons einzutragen, in dem es seinen Sitz hat. Die Anforderungen richten sich nach der Rechtsform:
- Einzelfirma: Eintrag obligatorisch ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000. Darunter ist der Eintrag freiwillig.
- GmbH und AG: Eintrag obligatorisch und Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die Gründung erfordert die öffentliche Beurkundung der Statuten und eine Kapitaleinzahlungsbestätigung einer Schweizer Bank.
- Die Eintragungsgebühren sind volatil und je nach Kanton und Rechtsform unterschiedlich.
- Mit dem Eintrag erhält das Unternehmen eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und erscheint in der öffentlich zugänglichen Datenbank Zefix.
Für GmbH und AG ist eine Schweizer Urkundsperson (Notariat) beizuziehen, welche die Gründungsdokumente beurkundet und die Anmeldung einreicht. Die Notariatskosten sind volatil und hängen von Komplexität und Kanton ab.
AHV und Sozialversicherungen
Selbstständigerwerbende unterstehen demselben sozialversicherungsrechtlichen Rahmen wie Angestellte, jedoch mit abweichender Beitragsstruktur. Die Pflichten zu kennen ist wesentlich — Versäumnisse ziehen finanzielle Folgen nach sich und können sich auf den Aufenthaltsstatus auswirken.
Anmeldung als selbstständigerwerbende Person
Wer als Einzelfirma tätig ist, meldet sich als selbstständigerwerbende Person bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse an. Diese Anmeldung ist vom Handelsregistereintrag getrennt. Die Ausgleichskasse prüft, ob tatsächlich Selbstständigkeit vorliegt, anhand von Kriterien wie:
- Trägt die Person das unternehmerische Risiko (Gewinn und Verlust)?
- Arbeitet sie für mehrere Auftraggebende statt für eine einzige Auftraggeberin?
- Setzt sie eigenes Kapital ein und stellt sie die eigene Infrastruktur?
- Kann sie ihre Arbeit frei organisieren?
Stellt die Ausgleichskasse fest, dass in Wahrheit unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (etwa weil ausschliesslich für eine weisungsbefugte Auftraggeberin gearbeitet wird), kann diese rückwirkend als Arbeitgeberin eingestuft und für Arbeitgeberbeiträge belangt werden.
Beiträge
Selbstständigerwerbende entrichten Beiträge auf dem Netto-Erwerbseinkommen. Die Eckwerte sind volatil und werden hier nicht beziffert. Massgebend sind die jeweils geltenden Bundessätze:
- AHV/IV/EO: Beiträge nach degressivem Tarif auf dem Erwerbseinkommen (Sätze).
- ALV (Arbeitslosenversicherung): Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert und haben entsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- BVG (berufliche Vorsorge): für Selbstständigerwerbende grundsätzlich freiwillig.
- Unfallversicherung (UVG): für Selbstständigerwerbende freiwillig; Angestellte sind obligatorisch zu versichern.
Wer über eine GmbH oder AG tätig ist und sich als Geschäftsführung einen Lohn auszahlt, gilt sozialversicherungsrechtlich als Angestellte oder Angestellter der Gesellschaft. Es fallen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge an. Die gewählte Rechtsform bestimmt damit unmittelbar den sozialversicherungsrechtlichen Status. Eine vertiefte Darstellung findet sich unter Sozialversicherungen und ihre Wirkung auf den Permit.
Krankenversicherung
Wer Wohnsitz in der Schweiz begründet, ist obligatorisch der Krankenpflegeversicherung nach KVG/LAMal zu unterstellen. Die Versicherung ist innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme abzuschliessen; die Deckung gilt rückwirkend ab Wohnsitznahme. Den amtlichen, unabhängigen Prämienvergleich sowie weitere Informationen führt der Bund unter priminfo.admin.ch. Dieser Beitrag nennt keine Prämien und vergleicht keine Versicherer.
Finanzielle Voraussetzungen und Mittelnachweis
Die Behörde erwartet von selbstständigen Gesuchstellenden den Nachweis finanzieller Eigenständigkeit: Die Person muss sich und allfällige Angehörige ohne Sozialhilfe erhalten können. Im Wesentlichen geht es um:
- Startkapital: ausreichende Mittel zur Deckung der Gründungskosten. Für eine GmbH bedeutet dies das einbezahlte Stammkapital bei einer Schweizer Bank, für eine AG das liberierte Aktienkapital (Beträge: siehe Tabelle oben).
- Lebenshaltungskosten: Nachweis, dass die persönlichen Kosten während der Anlaufphase gedeckt sind. Die erwarteten Beträge sind volatil und kantonal unterschiedlich.
- Krankenversicherung: obligatorische Unterstellung unter das KVG innert drei Monaten nach Wohnsitznahme (siehe oben).
Bei Drittstaatsangehörigen wird die Finanzdokumentation besonders genau geprüft. Bankauszüge, Vermögensnachweise, geprüfte Abschlüsse früherer Unternehmen und unterzeichnete Investorenvereinbarungen sind übliche Belege. Unklare Mittelherkunft oder vage Zusagen schwächen das Dossier.
Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
Die Tragfähigkeitsbeurteilung ist der Kern der Prüfung, besonders für Drittstaatsangehörige. Die kantonale Behörde trifft eine inhaltliche Einschätzung, ob das Unternehmen voraussichtlich Bestand hat und zur lokalen Wirtschaft beiträgt. Beurteilt werden typischerweise:
- Marktnachfrage: Besteht eine echte Nachfrage im Schweizer Markt? Absichtserklärungen möglicher Schweizer Kundinnen und Kunden stärken ein Gesuch.
- Differenzierung: Was unterscheidet das Unternehmen von bestehenden Anbietern? Vorhaben ohne erkennbaren Mehrwert werden kritisch beurteilt.
- Qualifikation der gründenden Person: Belegt der berufliche Hintergrund die Fähigkeit, den Businessplan umzusetzen?
- Finanzielle Nachhaltigkeit: Kann das Unternehmen innert angemessener Frist genügend Ertrag erwirtschaften, um die gründende Person ohne Sozialhilfe zu tragen?
- Wirtschaftlicher Beitrag: Schafft das Unternehmen Arbeitsplätze, generiert es Steuersubstrat oder bringt es innovative Produkte und Dienstleistungen?
- Integrationsindikatoren: Sprachkenntnisse in der örtlichen Amtssprache, bestehende Bindungen zur Schweiz und Kenntnis des lokalen Geschäftsumfelds werden berücksichtigt (zu den Integrationskriterien vgl. AIG Art. 58a).
Der Weg von der Idee zum laufenden Betrieb
Die folgende Reihenfolge skizziert den typischen Weg von der Planung zu einem rechtskonform betriebenen Unternehmen:
- Eignung klären: anhand von Staatsangehörigkeit und Geschäftsmodell prüfen, ob eine Bewilligung für Selbstständigerwerbende oder ein gesellschaftsbasierter Weg (GmbH/AG mit Erwerbsbewilligung) sachgerecht ist.
- Businessplan entwickeln: nach schweizerischen Massstäben, mit Finanzzahlen in CHF und realistischer Marktdimensionierung.
- Finanzierung sichern: bei GmbH/AG ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnen; bei der Einzelfirma die Eigenmittel nachweisen.
- Bewilligung beantragen: beim kantonalen Migrationsamt mit allen Belegen.
- Handelsregistereintrag vornehmen: nach Bewilligung (oder je nach Kanton parallel); für GmbH/AG das Notariat beiziehen.
- Bei der Ausgleichskasse anmelden: Status als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte/r der eigenen Gesellschaft klären.
- Obligatorische Versicherungen abschliessen: KVG-Krankenversicherung innert drei Monaten; branchenübliche Haftpflicht- oder Berufsversicherung soweit erforderlich.
- Mehrwertsteuer prüfen: Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sofern der steuerbare Umsatz die gesetzliche Schwelle erreicht (Schwelle und Sätze).
- Buchführung einrichten: nach den Vorgaben des Obligationenrechts.
Der Status als Selbstständigerwerbende oder als Permit-Inhaberin mit Erwerbsbewilligung wirkt sich auf den weiteren ausländerrechtlichen Verlauf aus, einschliesslich einer späteren Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und allfälliger Einbürgerung nach BüG Art. 9, 11 und 12. Diese Themen werden in den jeweiligen Korpusdokumenten behandelt.
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung (Art. 12 BGFA).
