1. Übersicht — was ist die Integrationsvereinbarung?
Die Integrationsvereinbarung (auf Französisch Convention d'intégration, auf Italienisch Accordo d'integrazione) ist ein verwaltungsrechtliches Instrument des schweizerischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20). Sie hält schriftlich und individualisiert die mit einer ausländischen Person vereinbarten Integrationsziele, Massnahmen, Fristen und die Finanzierung fest — typischerweise im Bereich Sprachkompetenz, schulische, berufliche oder wirtschaftliche Integration — und kann bei Nichterfüllung migrationsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Die gesetzliche Verankerung ist zweigeteilt: Die Integrationskriterien, an denen sich Ziele und Massnahmen ausrichten, stehen in AIG Art. 58a SR 142.20 (Integrationskriterien). Die Integrationsvereinbarung als Instrument ist demgegenüber in AIG Art. 58b SR 142.20 (Integrationsvereinbarung und Integrationsempfehlung) geregelt. Vollzugsseitig werden beide Normen durch die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), namentlich VZAE Art. 77a–77g SR 142.201 (Vollzugsbestimmungen zu den Integrationskriterien), konkretisiert.
Das Instrument wurde mit dem Inkrafttreten des damaligen Ausländergesetzes (AuG, heute AIG) am 1. Januar 2008 eingeführt. Im Rahmen der Integrationsrevision (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019) erhielten die Integrationskriterien (AIG Art. 58a SR 142.20) und die Integrationsvereinbarung (AIG Art. 58b SR 142.20) ihre heute geltende Fassung. Die zugehörigen Vollzugsbestimmungen der Verordnung (VZAE Art. 77a–77g SR 142.201) wurden zuletzt mit der Revision vom 27. November 2024 (in Kraft seit 1. Januar 2025) ergänzt.
Die Integrationsvereinbarung ist nicht mit der Integrationsempfehlung zu verwechseln. Die Empfehlung (AIG Art. 58b Abs. 4 SR 142.20) ist informeller Natur und ohne unmittelbare Sanktionsfolgen; sie richtet sich an Personengruppen, denen eine Vereinbarung rechtlich nicht auferlegt werden kann (insbesondere Personen mit Freizügigkeitsanspruch). Die Vereinbarung hingegen ist verbindlich: Wo die Behörde sie verlangt, wird die Aufenthaltsbewilligung nach AIG Art. 58b Abs. 3 SR 142.20 erst nach deren Abschluss erteilt oder verlängert.
Die Integrationsvereinbarung wird in der Praxis vor allem in zwei Konstellationen eingesetzt: (a) bei der erstmaligen Bewilligungserteilung an Personen mit besonderem Integrationsbedarf — etwa beim Familiennachzug ohne Sprachkenntnisse — und (b) bei der Bewilligungsverlängerung, wenn die kantonale Behörde Lücken bei den Integrationskriterien feststellt. Beide Anwendungsfälle stehen unter dem Verhältnismässigkeitsgebot von AIG Art. 96 SR 142.20 (Ermessensausübung) und müssen die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigen (AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20, konkretisiert in VZAE Art. 77f SR 142.201).
2. AIG Art. 58a SR 142.20 und AIG Art. 58b SR 142.20 — Integrationskriterien und Integrationsvereinbarung (Wortlaut, Stand 01.01.2025)
AIG Art. 58a SR 142.20 (Integrationskriterien) ist die zentrale Norm für die Beurteilung der Integration im migrationsrechtlichen Kontext. Die Bestimmung ist wie folgt aufgebaut (sinngemässe Wiedergabe; massgeblich ist stets der amtliche Wortlaut auf Fedlex):
- Abs. 1 — Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
- lit. a: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- lit. b: die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
- lit. c: die Sprachkompetenzen,
- lit. d: die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung.
- Abs. 2 — Den Verhältnissen von Personen, welche die Kriterien nach Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Härtefall- und Verhältnismässigkeits-Schranke).
- Abs. 3 — Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung erforderlich sind (Delegationsnorm; ausgeführt in der VZAE).
Die Aufzählung der Integrationskriterien in Abs. 1 ist abschliessend. Insbesondere enthält AIG Art. 58a SR 142.20 vier Kriterien (lit. a–d) und kein fünftes Kriterium und keinen Abs. 4. Andere Gesichtspunkte (z.B. Vereinszugehörigkeit, ehrenamtliches Engagement, Kontakte zu Schweizer Staatsangehörigen) sind keine eigenständigen Integrationskriterien, können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indizien herangezogen werden.
Die Härtefallklausel in AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20 wirkt als Verhältnismässigkeits-Schranke: Personen, die aus gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen die Kriterien lit. c (Sprache) und lit. d (Wirtschaft/Bildung) nicht in vollem Umfang erfüllen können, dürfen deswegen nicht migrationsrechtlich benachteiligt werden. Die Klausel ist im Zusammenspiel mit VZAE Art. 77f SR 142.201 (Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse) zu lesen (dazu Abschnitt 8).
Die Integrationsvereinbarung selbst ist nicht in der Kriteriennorm, sondern in AIG Art. 58b SR 142.20 (Integrationsvereinbarung und Integrationsempfehlung) geregelt. Nach AIG Art. 58b Abs. 1 SR 142.20 legt die Vereinbarung die Ziele, die Massnahmen, die Fristen und die Modalitäten der Finanzierung fest. Sie kann nach Abs. 2 insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen, die schulische, berufliche oder wirtschaftliche Integration sowie den Erwerb von Kenntnissen über die Lebensverhältnisse, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung der Schweiz zum Gegenstand haben. Verlangt die Behörde den Abschluss einer Vereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 3 erst nach deren Abschluss erteilt oder verlängert. Abs. 4 erlaubt blosse Integrationsempfehlungen gegenüber Personengruppen, denen eine Vereinbarung nicht auferlegt werden kann.
3. Die vier Integrationskriterien im Einzelnen (AIG Art. 58a Abs. 1 SR 142.20, lit. a–d)
AIG Art. 58a Abs. 1 SR 142.20 zählt vier Kriterien auf. Jedes wird in der VZAE konkretisiert. Die nachfolgenden Abschnitte 3.1–3.4 behandeln diese vier Kriterien; Abschnitt 3.5 behandelt das davon zu unterscheidende fünfte Einbürgerungskriterium des Bürgerrechtsgesetzes.
3.1 lit. a — Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Dieses Kriterium (AIG Art. 58a Abs. 1 lit. a SR 142.20) verlangt, dass die ausländische Person die schweizerische Rechtsordnung respektiert. Konkretisiert wird es in VZAE Art. 77a SR 142.201 (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung): Eine Nichtbeachtung liegt namentlich vor, wenn die Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt oder Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden öffentlich billigt. Anhaltspunkte für Defizite in der Praxis sind insbesondere Strafverfahren, rechtskräftige Verurteilungen und die wiederholte Missachtung verwaltungsrechtlicher Anordnungen.
Das Kriterium ist eng mit den Widerrufsgründen nach AIG Art. 62 Abs. 1 SR 142.20 (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) verknüpft; VZAE Art. 77a SR 142.201 verweist ausdrücklich auf AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c SR 142.20 und AIG Art. 63 Abs. 1 lit. b SR 142.20. Verschuldung allein — etwa Betreibungen oder Verlustscheine — löst den Widerruf nicht aus; sie kann jedoch über die «mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen» in die Integrationsbeurteilung einfliessen. Querverweise: Betreibung und Aufenthaltsrecht für den Zusammenhang Verschuldung-Integration, Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Widerrufs-Konstellation.
3.2 lit. b — Respektierung der Werte der Bundesverfassung
Dieses Kriterium (AIG Art. 58a Abs. 1 lit. b SR 142.20) wird in VZAE Art. 77c SR 142.201 (Respektierung der Werte der Bundesverfassung) konkretisiert. Zu den massgeblichen Werten zählen nach VZAE Art. 77c SR 142.201 namentlich (a) die Grundsätze des Rechtsstaats und die freiheitlich-demokratische Ordnung der Schweiz, (b) die Grundrechte wie die Gleichstellung von Frau und Mann, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit, und (c) die Schulpflicht. Defizite werden in der Verwaltungspraxis insbesondere bei der Verweigerung der Beschulung der Kinder oder bei der aktiven Ablehnung verfassungsmässiger Grundsätze dokumentiert.
Das Kriterium ist abstrakt formuliert und wird in der kantonalen Verwaltungspraxis sowie in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt. Eine bloss abweichende politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung erfüllt nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand der Verfassungsuntreue grundsätzlich nicht — verlangt ist die aktive Missachtung der verfassungsmässigen Grundsätze, nicht die blosse Dissidenz. Diese Lesart entspricht dem Schutz der Meinungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit nach BV Art. 15 SR 101 und BV Art. 16 SR 101 (Bundesverfassung).
3.3 lit. c — Sprachkompetenzen
Die Sprachkompetenzen sind das in der Praxis am stärksten quantifizierte Integrationskriterium (AIG Art. 58a Abs. 1 lit. c SR 142.20). Der Nachweis ist in VZAE Art. 77d SR 142.201 (Sprachkompetenz und Nachweis der Sprachkompetenz) geregelt; das erforderliche Niveau ergibt sich aus AIG Art. 58a Abs. 3 SR 142.20 in Verbindung mit der VZAE und wird nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemessen (Niveaus A1, A2, B1, B2, C1, C2).
Die Sprache muss eine Landessprache am Wohnort sein — Deutsch, Französisch oder Italienisch. Rätoromanisch ist als vierte Landessprache anerkannt, in der Migrationspraxis aber von untergeordneter Bedeutung. Englisch ist keine Landessprache und genügt den Anforderungen nicht.
Die Niveau-Anforderungen unterscheiden sich nach Verfahren. Die folgenden Werte sind die bundesrechtlichen Standardanforderungen; im Familiennachzug bestehen Spielräume und kantonale Unterschiede:
- Erstmalige B-Bewilligung im Familiennachzug: das Sprachniveau richtet sich nach dem Nachzugstatbestand (AIG Art. 42–44 SR 142.20, Familiennachzug). In mehreren Konstellationen genügt für die Erteilung ein tiefes Niveau bzw. die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot; das genaue Niveau hängt von Nachzugstatbestand und kantonaler Praxis ab. Die jeweils aktuelle Anforderung ist beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu erfragen.
- Verlängerung B-Bewilligung mit Integrationsbeurteilung: in der Regel ein mündliches Grundniveau (Richtwert A2 mündlich), je nach Kanton mit Schriftlichkeits-Anteil.
- Ordentliche C-Niederlassung (AIG Art. 34 Abs. 2 SR 142.20): mündlich B1, schriftlich A2 — Standard nach der Integrationsrevision 2019.
- Frühzeitige C-Niederlassung (AIG Art. 34 Abs. 4 SR 142.20): mündlich B1, schriftlich A1 — die Schriftlichkeits-Anforderung ist gegenüber der ordentlichen C-Erteilung herabgesetzt; im Gegenzug verlangt die Norm einen besonderen Integrationserfolg und gute Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache.
- Ordentliche Einbürgerung (BüG Art. 12 SR 141.0): mündlich B1, schriftlich A2; die konkreten Sprachanforderungen für die Einbürgerung sind in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV, SR 141.01) geregelt — ein vom AIG/VZAE-Rahmen zu unterscheidendes Instrument.
- Erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen (BüG Art. 21 SR 141.0): gleiche Sprachanforderung wie bei der ordentlichen Einbürgerung (BüV, SR 141.01).
Der Nachweis der Sprachkompetenz gilt nach VZAE Art. 77d SR 142.201 namentlich als erbracht, wenn die Person (a) die betreffende Landessprache als Muttersprache mündlich und schriftlich beherrscht, (b) während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat, (c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der am Wohnort gesprochenen Landessprache absolviert hat, oder (d) über einen Sprachnachweis verfügt, der auf einem anerkannten, qualitätsgesicherten Sprachtestverfahren beruht.
Das fide-Zertifikat ist das schweizerische Standard-Sprachnachweisverfahren und wird in allen Kantonen anerkannt. Es weist mündliche und schriftliche Kompetenz separat aus und wird an akkreditierten fide-Standorten abgenommen. Daneben werden anerkannte internationale Zertifikate akzeptiert, sofern sie auf das GER-Niveau verweisen und ein qualitätsgesichertes Testverfahren zugrunde liegt (vgl. die offizielle Liste auf der fide- bzw. SEM-Plattform).
Die kantonale Praxis kann bei der Erstausstellung und Verlängerung der B-Bewilligung von den genannten Standardwerten abweichen, insbesondere im Familiennachzug; massgeblich sind die jeweils aktuellen kantonalen Merkblätter und die Auskunft des zuständigen Migrationsamts.
3.4 lit. d — Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb
Das vierte Integrationskriterium (AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d SR 142.20) ist als Alternative formuliert und wird in VZAE Art. 77e SR 142.201 (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung) konkretisiert: An der Teilnahme am Wirtschaftsleben fehlt es nicht, wenn die Person ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten aus Erwerbseinkommen, Vermögen oder Drittleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bestreiten kann; der Erwerb von Bildung ist erfüllt, wenn die Person eine Aus- oder Weiterbildung absolviert.
Die wirtschaftliche Selbstständigkeit wird in der Praxis primär anhand des Nicht-Bezugs von Sozialhilfe beurteilt. Ein Sozialhilfebezug ist nicht per se ein Integrationsdefizit, kann aber — bei längerer Dauer oder fehlender aktiver Stellensuche — als Indiz für eine erschwerte Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von lit. d gewürdigt werden. Die Behörde berücksichtigt dabei, ob die Bedürftigkeit selbst- oder unverschuldet ist; diese Würdigung erfolgt einzelfallbezogen.
Verschuldung — Betreibungen, Verlustscheine, Steuerausstände — führt für sich allein nicht zu einer migrationsrechtlichen Sanktion. Sie kann jedoch indirekt in die Integrationsbeurteilung einfliessen (über lit. a, mutwillige Nichterfüllung von Verpflichtungen, und über lit. d). In mehreren Kantonen wird der Zusammenhang zwischen Verschuldung, Sozialhilfe und Integration seit 2024 strenger gehandhabt — siehe für den Kanton Aargau die in Betreibung und Aufenthaltsrecht dokumentierte Konstellation. Eine pauschale schweizweite Schwelle (Betreibungssummen, Dauer des Sozialhilfebezugs, Höhe der Verlustscheine) existiert nicht; massgeblich sind die kantonalen Merkblätter und die jeweils aktuelle Praxis.
Das Alternativ-Kriterium des Bildungserwerbs erfasst Konstellationen, in denen eine Person zwar nicht erwerbstätig ist, sich aber in einer Schul-, Lehr- oder Studienlaufbahn befindet. Auch eine anerkannte Weiterbildung mit Zertifikat (höhere Berufsbildung, eidgenössische Fachausweise, anerkannte Hochschulabschlüsse) erfüllt die Anforderung. Betreuungsaufgaben in der Familie (Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) sind in lit. d nicht ausdrücklich erwähnt, können aber nach VZAE Art. 77f SR 142.201 als gewichtiger persönlicher Umstand berücksichtigt werden (dazu Abschnitt 8).
3.5 Zum Vergleich: das fünfte Kriterium des Bürgerrechtsgesetzes (BüG Art. 12 Abs. 1 lit. e SR 141.0)
Das migrationsrechtliche AIG Art. 58a SR 142.20 kennt nur die vier Kriterien lit. a–d. Ein fünftes Kriterium — die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienangehörigen — besteht hingegen im Einbürgerungsrecht: BüG Art. 12 Abs. 1 lit. e SR 141.0 (Schweizer Bürgerrechtsgesetz) nennt als Element einer erfolgreichen Integration auch die Förderung und Unterstützung der Integration des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie der minderjährigen Kinder, über die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam: Im Aufenthaltsrecht (AIG/VZAE) ist die Förderung der Familienintegration kein eigenständiges Integrationskriterium, sondern fliesst allenfalls über lit. a (Schulpflicht der Kinder, vgl. VZAE Art. 77c SR 142.201) oder über die Gesamtwürdigung in die Beurteilung ein. Im Einbürgerungsrecht ist sie hingegen ein ausdrückliches Kriterium nach BüG Art. 12 Abs. 1 lit. e SR 141.0. Wer eine Aufforderung im Bewilligungsverfahren erhält, sollte daher nicht von einem fünften AIG-Kriterium ausgehen; das ordentliche Einbürgerungsverfahren unterliegt einem eigenen Kriterienkatalog.
4. Sprache als zentrales Beurteilungs-Kriterium — Niveau-Übersicht
Die Sprachkompetenz hat in der Praxis aufgrund ihrer objektiven Messbarkeit ein besonderes Gewicht unter den vier Kriterien. Während Beachtung der Sicherheit und Ordnung (lit. a) und Verfassungstreue (lit. b) qualitative Beurteilungen voraussetzen, lässt sich die Sprachkompetenz durch Zertifikate, Schulzeugnisse oder Lehrabschlüsse direkt belegen.
Die folgende Übersicht fasst die in Abschnitt 3.3 erläuterten Standard-Niveauschwellen je Verfahren zusammen. Die Werte zu Aufenthalt und Niederlassung stützen sich auf das AIG/VZAE-Regime, die Werte zur Einbürgerung auf das Bürgerrechtsregime (BüG/BüV) — zwei zu unterscheidende Instrumente:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Mündlich | Schriftlich |
|---|---|---|---|
| Erstmalige B-Bewilligung Familiennachzug | AIG Art. 42–44 SR 142.20 | tatbestands- und kantonsabhängig | tatbestands- und kantonsabhängig |
| B-Verlängerung mit Integrationsbeurteilung | AIG Art. 58a SR 142.20 / VZAE Art. 77d SR 142.201 | Richtwert A2 | kantonsabhängig |
| C-Niederlassung ordentlich | AIG Art. 34 Abs. 2 SR 142.20 | B1 | A2 |
| C-Niederlassung frühzeitig | AIG Art. 34 Abs. 4 SR 142.20 | B1 | A1 |
| Ordentliche Einbürgerung | BüG Art. 12 SR 141.0 / BüV SR 141.01 | B1 | A2 |
| Erleichterte Einbürgerung (Ehegatten) | BüG Art. 21 SR 141.0 / BüV SR 141.01 | B1 | A2 |
Querverweis: der Sprachnachweis (A1 / A2 / B1 fide) (geplant) wird die anerkannten Sprachnachweise, die Test-Standorte und die Anerkennungspraxis im Detail behandeln. Bis dahin gilt: das fide-Zertifikat ist das schweizerische Standardverfahren; anerkannte internationale Zertifikate werden in allen Kantonen akzeptiert, sofern sie auf das GER-Niveau verweisen und ein qualitätsgesichertes Testverfahren zugrunde liegt (VZAE Art. 77d SR 142.201).
5. Wirtschaftliche Teilnahme als zweite Säule
Neben der Sprache ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben (AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d SR 142.20; VZAE Art. 77e SR 142.201) das zweite stark gewichtete Integrationskriterium. Die kantonale Praxis prüft typischerweise (a) die Erwerbstätigkeit anhand von Arbeitsvertrag und Lohnausweisen, (b) den Sozialhilfe-Status anhand der kommunalen oder kantonalen Bestätigung und (c) bei Selbstständigerwerbenden die wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand von Steuerunterlagen, AHV-Beitragsbescheinigungen und allfälligen Buchhaltungsunterlagen.
Die Beurteilung erfolgt prospektiv und retrospektiv: die Behörde würdigt sowohl die aktuelle wirtschaftliche Situation als auch die Entwicklung über mehrere Jahre. Eine punktuelle Stellenlosigkeit nach einer Kündigung genügt regelmässig nicht, um lit. d als nicht erfüllt zu betrachten — massgeblich sind die aktive Stellensuche und die Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Bei länger andauernder, erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit kann neben dem Integrationskriterium nach AIG Art. 58a SR 142.20 auch ein eigenständiger Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund nach AIG Art. 62 SR 142.20 (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) in Betracht kommen. Diese beiden Spuren — die Integrationsbeurteilung einerseits, der Widerrufsgrund andererseits — sind rechtlich zu unterscheiden und werden in Betreibung und Aufenthaltsrecht sowie Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ausführlich behandelt. Die Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund unterliegt eigenen, in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präzisierten Voraussetzungen; Schwellenwerte zu Dauer und Höhe sind kantonal unterschiedlich, eine schweizweite Pauschale existiert nicht.
6. Anwendung der Integrationsvereinbarung — AIG Art. 58b SR 142.20 und VZAE Art. 77g SR 142.201
Ob eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird, prüft die kantonale Migrationsbehörde nach VZAE Art. 77g Abs. 1 SR 142.201 im Einzelfall. Es handelt sich nicht um eine zwingende, sondern um eine vom besonderen Integrationsbedarf abhängige Massnahme. Typische Anlässe sind:
- Personen mit besonderem Integrationsbedarf bei der erstmaligen Bewilligungserteilung,
- Personen, die im Rahmen der Bewilligungsverlängerung Integrationsdefizite aufweisen,
- Personen, die im Rahmen einer Integrationsbeurteilung im Hinblick auf die C-Niederlassung Defizite zeigen,
- Personen, die im Familiennachzug zuziehen und über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen.
Inhaltlich richten sich Ziele und Massnahmen nach den Integrationskriterien von AIG Art. 58a Abs. 1 SR 142.20; den persönlichen Verhältnissen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20; VZAE Art. 77g Abs. 2 SR 142.201). Die Vereinbarung selbst hält nach AIG Art. 58b Abs. 1 SR 142.20 fest:
- die konkreten Integrationsziele (Sprachniveau, Erwerbstätigkeit, Kursbesuch),
- die Massnahmen zur Zielerreichung (Sprachkurs, Integrationskurs, Stellensuche),
- die Frist zur Zielerreichung (in der Praxis häufig 12 bis 36 Monate),
- die Modalitäten der Finanzierung.
Macht die Behörde die Erteilung oder Verlängerung von einer Vereinbarung abhängig, gelten deren Ziele und Massnahmen nach VZAE Art. 77g Abs. 4 SR 142.201 als Bedingungen der Bewilligung. Bei der Umsetzung beraten die kantonalen Behörden die betroffene Person, soweit erforderlich (VZAE Art. 77g Abs. 3 SR 142.201).
Die kantonale Praxis zur Anwendung der Vereinbarung ist uneinheitlich. Die folgende Übersicht dient nur der Orientierung; massgeblich sind stets die aktuellen kantonalen Merkblätter und die Auskunft des zuständigen Migrationsamts:
- VD (Waadt): setzt die Convention d'intégration seit langem regelmässig und formalisiert ein, mit definierten Niveauanforderungen, Fristen und Nachweispflichten.
- ZH (Zürich): Anwendung nach Bundesrecht und Weisungen des SEM, mit eigenem Merkblatt des kantonalen Migrationsamts; Einsatz bei Defiziten in Sprachkompetenz oder wirtschaftlicher Teilnahme.
- GE (Genf): differenziert nach Konstellation, mit Schwerpunkt auf Sprachkurs-Verpflichtungen.
- BS (Basel-Stadt) und BE (Bern): einzelfallbezogene Anwendung; eigene kantonale Sprachförderungsangebote.
- AG (Aargau): seit 2024 strengere Handhabung, parallel zur Praxis im Bereich Verschuldung und Sozialhilfe (siehe Betreibung und Aufenthaltsrecht).
- LU, SG, TI, FR: eigene kantonale Merkblätter; die Praxis ist nicht einheitlich öffentlich dokumentiert.
Die kantonale Heterogenität ist gesetzlich angelegt: AIG Art. 58a SR 142.20 und AIG Art. 58b SR 142.20 sind Rahmennormen, und die VZAE überlässt die operative Ausgestaltung weitgehend den Kantonen. Die Differenzierung ist zulässig, solange das Verhältnismässigkeitsgebot (AIG Art. 96 SR 142.20) gewahrt bleibt.
7. Verfahren zur Integrationsvereinbarung
Der typische Verfahrensablauf, wenn die kantonale Behörde eine Integrationsvereinbarung erwägt, lässt sich in fünf Schritte gliedern (Grundlage: AIG Art. 58b SR 142.20 und VZAE Art. 77g SR 142.201). Die konkrete Ausgestaltung ist kantonsabhängig.
Schritt 1 — Anlassprüfung. Das kantonale Migrationsamt prüft im Rahmen eines konkreten Verwaltungsvorgangs (Erstausstellung, Verlängerung, Umwandlung in C) den Integrationsstand der Person (VZAE Art. 77g Abs. 1 SR 142.201). Grundlage sind das Bewilligungsdossier, allfällige Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Sozialhilfebestätigungen und Sprachkompetenznachweise. Bei Indizien für besonderen Integrationsbedarf leitet die Behörde Schritt 2 ein.
Schritt 2 — Anhörung und Aufforderung. Die Behörde gewährt der Person das rechtliche Gehör (BV Art. 29 Abs. 2 SR 101, Bundesverfassung). In der Praxis erfolgt dies regelmässig schriftlich, mit einer Frist zur Stellungnahme. Die Person erhält Gelegenheit, die Vorhalte zu kommentieren, eigene Nachweise einzureichen (z.B. ein bereits absolviertes Sprachzertifikat) oder besondere Umstände nach VZAE Art. 77f SR 142.201 geltend zu machen.
Schritt 3 — Abschluss der Vereinbarung. Bejaht die Behörde nach Anhörung weiterhin einen besonderen Integrationsbedarf, wird die Vereinbarung schriftlich abgefasst (AIG Art. 58b Abs. 1 SR 142.20). Sie enthält Ziele, Massnahmen, Frist und Finanzierungsmodalitäten (siehe Abschnitt 6). Wo die Behörde den Abschluss verlangt, wird die Bewilligung nach AIG Art. 58b Abs. 3 SR 142.20 erst nach Abschluss erteilt oder verlängert; die Ziele und Massnahmen gelten dann als Bedingungen (VZAE Art. 77g Abs. 4 SR 142.201).
Schritt 4 — Erfüllungsphase. Während der vereinbarten Frist soll die Person die Ziele erreichen. Die kantonale Behörde kann Zwischenberichte oder periodische Nachweise verlangen und berät die Person bei der Umsetzung, soweit erforderlich (VZAE Art. 77g Abs. 3 SR 142.201). Daneben bestehen kantonale Integrationsangebote, Sprachkurse und Beratungsstellen.
Schritt 5 — Überprüfung und Folge. Zum Ablauf der Frist überprüft die Behörde die Zielerreichung. Bei Erfüllung erfolgt die Bewilligungserteilung oder -verlängerung im ordentlichen Verfahren. Wird die Vereinbarung nicht eingehalten, prüft die Behörde nach VZAE Art. 77g Abs. 5 SR 142.201 zunächst, ob die Nichterfüllung auf einem entschuldbaren Grund beruht (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. f SR 142.20). Fehlt ein entschuldbarer Grund, sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse der Person gegeneinander abzuwägen (AIG Art. 96 Abs. 1 SR 142.20). Mögliche Folgen reichen von der Fristverlängerung über die Nichtverlängerung bis zum Widerruf; die Verhältnismässigkeit ist auf jeder Stufe zu wahren.
8. Verhältnismässigkeit und Härtefallklausel — AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20 und VZAE Art. 77f SR 142.201
AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20 sowie VZAE Art. 77f SR 142.201 konkretisieren das Verhältnismässigkeitsgebot bei der Anwendung der Integrationskriterien. Die Behörde hat den besonderen Verhältnissen einer Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn diese die Kriterien lit. c (Sprache) und lit. d (Wirtschaft/Bildung) aufgrund (a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, (b) einer schweren oder lang dauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann; in diesen Fällen kann von den Kriterien abgewichen werden.
VZAE Art. 77f SR 142.201 nennt als gewichtige persönliche Umstände namentlich (a) grosse Lern-, Lese- und Schreibschwierigkeiten, (b) Erwerbsarmut trotz Erwerbstätigkeit, (c) familiäre Betreuungsaufgaben und (d) — seit der Revision vom 27. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 — die negativen Folgen häuslicher Gewalt oder einer Zwangsheirat. Damit besteht ein ausdrücklicher ordnungsrechtlicher Anker für die Berücksichtigung dieser Konstellationen; die einschlägige Krisensituation behandelt die Hilfe bei häuslicher Gewalt.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Sprachanforderungen bei Personen mit dokumentierter Behinderung oder schwerer Erkrankung reduziert oder erlassen werden können. Typische Anwendungskonstellationen sind:
- körperliche, geistige oder psychische Behinderung mit Auswirkungen auf den Spracherwerb,
- schwere oder lang dauernde Erkrankungen,
- ausgeprägte Lern-, Lese- und Schreibschwierigkeiten (insbesondere für die Schriftlichkeit), wenn sich die Person nachweislich um Alphabetisierung bemüht,
- weitere gewichtige persönliche Umstände nach VZAE Art. 77f SR 142.201, etwa familiäre Betreuungsaufgaben oder die Folgen häuslicher Gewalt.
Der Nachweis erfolgt regelmässig durch ärztliche Atteste, fachärztliche Berichte oder Sozialberichte. Die kantonale Behörde würdigt den Nachweis nach pflichtgemässem Ermessen; die konkrete Anerkennungspraxis ist kantonal unterschiedlich.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung folgt den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien — Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit — und steht im Lichte der grundrechtlichen Garantien, insbesondere des Schutzes des Privat- und Familienlebens (BV Art. 13 SR 101, Bundesverfassung; EMRK Art. 8 SR 0.101, Europäische Menschenrechtskonvention).
9. Folgen bei Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung
Die Nichteinhaltung einer abgeschlossenen Integrationsvereinbarung führt nicht automatisch zum Widerruf. Das Vorgehen ist in VZAE Art. 77g Abs. 5 SR 142.201 geregelt: Die Behörde prüft zunächst, ob die Nichterfüllung auf einem entschuldbaren Grund beruht (AIG Art. 62 Abs. 1 lit. f SR 142.20). Liegt ein solcher vor, entfällt eine nachteilige Folge. Fehlt ein entschuldbarer Grund, sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse gegeneinander abzuwägen (AIG Art. 96 Abs. 1 SR 142.20).
Die möglichen Folgen lassen sich grob wie folgt skizzieren; die konkrete Handhabung ist kantonsabhängig:
- Erstmalige Nichterfüllung / Teilerfüllung: in der Regel eine schriftliche Mahnung mit Fristverlängerung zur Nachholung der Ziele.
- Fortgesetzte Nichterfüllung ohne entschuldbaren Grund: Nichtverlängerung der B-Bewilligung oder Nichterteilung der C-Niederlassung. Eine L-Bewilligung wird in solchen Fällen regelmässig nicht verlängert.
- Schwerwiegende Nichterfüllung: Widerruf einer bestehenden Bewilligung, soweit ein Widerrufsgrund nach AIG Art. 62 SR 142.20 vorliegt — bei Integrationsvereinbarungen namentlich AIG Art. 62 Abs. 1 lit. f SR 142.20 (Nichterfüllung der Bedingungen einer Vereinbarung ohne entschuldbaren Grund). Querverweis: Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für das vollständige Widerrufsverfahren.
Jede Folge steht unter dem Verhältnismässigkeitsgebot (AIG Art. 96 SR 142.20). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die blosse Nichterfüllung einer Vereinbarung — ohne zusätzliche Umstände — bei langer Anwesenheit, intakten familiären Bindungen oder dokumentierten Bemühungen den Widerruf in der Regel nicht. Die Würdigung erfolgt stets einzelfallbezogen.
10. Welche Belege die Praxis berücksichtigt
Über die formellen Nachweise hinaus (Sprachnachweis, Lohnausweis, Steuerunterlagen) zieht die kantonale Praxis im Rahmen der Gesamtwürdigung teilweise auch weiche Indikatoren heran. Diese sind keine eigenständigen Integrationskriterien nach AIG Art. 58a SR 142.20; ihr Gewicht ist in der kantonalen Praxis sehr unterschiedlich und nicht standardisiert. Die nachstehende Aufstellung ist rein deskriptiv und sagt nichts darüber aus, ob ein bestimmter Beleg in einem konkreten Verfahren als ausreichend gilt:
- Sprachnachweise: fide, telc, Goethe-Institut, TestDaF, ÖSD für Deutsch; DELF/DALF, TCF, TEF für Französisch; CELI, CILS, PLIDA, AIL für Italienisch.
- Erwerbstätigkeits-Belege: Arbeitsvertrag, Lohnausweise, AHV-Auszug.
- Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen: Veranlagungs- bzw. Steuerbescheinigungen, Bestätigung der Sozialhilfestelle über Nicht-Bezug, Auszug aus dem Betreibungsregister.
- Schul- und Bildungsbelege: Schulzeugnisse der Kinder, Abschlüsse einer Berufslehre, Hochschuldiplome, Weiterbildungszertifikate.
- Gesellschaftliche Teilhabe: Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliches Engagement, Eltern-Mitwirkung in Schule oder Kindergarten.
- Wohnsitzstabilität: lange ununterbrochene Wohnsitzdauer am gleichen Ort.
Die kantonale Bewertungspraxis ist nicht einheitlich: Einige Kantone erwähnen weiche Indikatoren ausdrücklich in ihren Merkblättern, andere stützen sich überwiegend auf die formellen Nachweise (Sprachnachweis, Erwerbsbeleg, Sozialhilfestatus). Die im Einzelfall massgebliche Praxis ist beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu erfragen.
11. Welche Unterlagen die Behörde im Verfahren typischerweise prüft
Die folgende Aufstellung ist rein informativ und beschreibt die Aktenlage, die kantonale Behörden im Integrationsverfahren üblicherweise heranziehen. Sie ist keine Handlungsanleitung, keine individuelle Rechtsberatung und keine kantonsspezifische Auskunft. SIP gibt keine Strategien zur Maximierung des Integrationsstatus, keine «Cleanup»-Empfehlungen und keine Positionierungsberatung für laufende Verfahren.
- Sprachnachweis: Teilnahmebestätigungen, Zwischenzeugnisse und Abschlusszertifikate dokumentieren die Sprachkompetenz nach AIG Art. 58a Abs. 1 lit. c SR 142.20. Die anerkannten Nachweisformen ergeben sich aus VZAE Art. 77d SR 142.201.
- Teilnahme am Wirtschaftsleben: Arbeitsverträge, Lohnausweise, AHV-Bescheinigungen und Steuerveranlagungen belegen die Erwerbssituation im Sinne von VZAE Art. 77e SR 142.201.
- Bei Sozialhilfebezug: Die Behörde prüft regelmässig, ob die Bedürftigkeit selbst- oder unverschuldet ist und ob aktiv eine Stelle gesucht wird; eine Bestätigung der Sozialdienste zur Bedürftigkeit kann nach VZAE Art. 77f SR 142.201 berücksichtigt werden.
- Bei Behinderung oder Krankheit: Ärztliche Atteste, fachärztliche Berichte und allenfalls IV-Verfügungen sind die üblichen Belege, mit denen die Härtefallklausel nach AIG Art. 58a Abs. 2 SR 142.20 (i.V.m. VZAE Art. 77f SR 142.201) zur Anwendung gelangt.
- Bei Bildungslaufbahn: Immatrikulations- und Studienbescheinigungen, Lehrverträge und Schulzeugnisse belegen die Erfüllung der Alternative «Erwerb von Bildung» nach VZAE Art. 77e SR 142.201.
Anti-Scope: SIP betreibt kein Coaching zur Maximierung von Integrationspunkten, keine Beratung zur Vermeidung einer Integrationsvereinbarung und keine Strategie zur Reduktion behördlicher Beanstandungen. Wer eine Aufforderung zur Integrationsvereinbarung erhalten hat oder eine bestehende Vereinbarung nicht erfüllen kann, sollte eine im Berufsregister (BfR) eingetragene Anwältin oder einen eingetragenen Anwalt im Migrationsrecht beiziehen.
12. Querverweise innerhalb von SIP-v3
- AIG und VZAE — Begriffsglossar — Glossar AIG / VZAE / BüG mit den hier verwendeten Begriffen.
- Sprachnachweis (A1 / A2 / B1 fide) (geplant) — anerkannte Sprachzertifikate, Test-Standorte, Anerkennungs-Praxis im Detail.
- Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (verfügbar) — Widerruf nach AIG Art. 62 SR 142.20 und AIG Art. 63 SR 142.20, einschliesslich der Konstellation der Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung.
- Betreibung und Aufenthaltsrecht (verfügbar) — Auswirkung von Betreibung und Verschuldung auf die Integrationsbeurteilung, mit Schwerpunkt auf der Aargauer Praxis-Verschärfung 2024.
- Die B-Aufenthaltsbewilligung — B-Aufenthaltsbewilligung, einschliesslich der Verlängerungs-Voraussetzungen.
- Die C-Niederlassungsbewilligung — C-Niederlassungsbewilligung, einschliesslich ordentlicher und frühzeitiger Erteilung mit Sprach-Schwellen.
- Familiennachzug durch eine Schweizer Staatsangehörige — Familiennachzug zu Schweizer Staatsangehörigen mit Sprach-Anforderungen.
- Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen — erleichterte Naturalisation mit B1-mündlich-Schwelle.
13. Anti-Scope und Verweisungs-Pflichten
Diese Datei erklärt das Bundesrecht und nennt kantonale Tendenzen; sie ist keine Rechtsvertretung und keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). SIP-v3 leistet ausdrücklich folgendes nicht:
- Keine individuelle Integrationsbewertung. SIP beurteilt keine Einzelfälle und gibt keine Auskunft darüber, ob eine konkrete Person die Integrationskriterien erfüllt oder nicht.
- Keine Strategie zur Integrations-Maximierung. SIP empfiehlt keine Optimierungen, keine Cleanup-Schritte und keine zeitlich abgestimmten Massnahmen zur Verbesserung des Integrations-Status.
- Keine Positionierungs-Beratung. SIP berät nicht zur Auseinandersetzung mit einer kantonalen Behörde, nicht zur Reaktion auf eine Aufforderung zur Integrationsvereinbarung und nicht zur Beschwerde gegen eine ablehnende Verfügung.
- Keine Anwalts-Empfehlung in der Sache. SIP nennt keine konkreten Kanzleien und keine konkreten Anwältinnen oder Anwälte. Die einzige zulässige Verweisung erfolgt auf das Berufsregister (BfR) der jeweiligen kantonalen Anwaltskammern, in dem alle berechtigten Anwältinnen und Anwälte mit Migrationsrechts-Spezialisierung eingetragen sind.
Für individuelle Fragen, bestehende Aufforderungen zur Integrationsvereinbarung, drohende Verlängerungs-Verweigerung oder einen vorliegenden Widerrufsentscheid ist eine BfR-registrierte Anwältin oder ein eingetragener Anwalt im Migrationsrecht beizuziehen. Die kantonalen Anwaltsverbände und das Schweizerische Anwaltsregister stellen die entsprechenden Verzeichnisse öffentlich zur Verfügung.
