Worum es geht

Die Ci-Bewilligung ist eine besondere Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für die Begleitpersonen von Personen, die in der Schweiz als Bedienstete einer internationalen Organisation, einer ständigen Mission, einer ausländischen Botschaft oder eines Konsulats tätig sind. Sie regelt nicht den Status der Hauptperson selbst (die Hauptperson erhält in der Regel eine Carte de légitimation des EDA mit den Buchstaben B, C, D, E, F, H, I, K, O, P oder S, je nach Funktion), sondern den daraus abgeleiteten Status ihrer Angehörigen.

Die Ci-Bewilligung ist rechtlich vom ordentlichen Ausländerrecht abgegrenzt: Sie beruht primär auf dem Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und der Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121), das ordentliche Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gilt nur subsidiär. Diese Sonderregelung ist Ausdruck der Verpflichtungen, die die Schweiz als Gaststaat zahlreicher internationaler Organisationen — namentlich am Sitz Genf — übernommen hat.

Geneva-Kontext. Ein bedeutender Teil der ausländischen Wohnbevölkerung der Genferseeregion lebt unter dem Gaststaatregime: Bedienstete von Organisationen wie UN-Genf, WHO, ITU, WIPO, IOM, IKRK, GAVI, Global Fund, ILO, OHCHR, UNHCR und UNCTAD sowie zahlreicher weiterer Institutionen, hinzu kommen die ständigen Missionen und die Konsulate. Die Ci-Bewilligung betrifft deren Ehegatten und Kinder unmittelbar — und gehört damit in Genf zu den praktisch bedeutsamsten Spezialregimen neben den klassischen B-/C-Bewilligungen. Genaue Bestandszahlen führt das EDA (Bureau de l'Hôte) bzw. die Mission permanente; sie sind dort zu erheben und nicht aus dieser Darstellung abzuleiten.

Rechtsgrundlagen — was tatsächlich gilt

Bundesrecht

  • Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) — Hauptrechtsgrundlage. Dessen Art. 1 (SR 192.12) umschreibt den Anwendungsbereich: zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, internationale Konferenzen, ständige Missionen, Sondermissionen, Konsularposten sowie Schiedsgerichte und ähnliche Stellen.
  • Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) — Ausführungsverordnung. Hier finden sich die Detailregelungen zum Aufenthalt der Begleitpersonen, namentlich der Zugang der Begleitperson zum Arbeitsmarkt sowie der Verbleib nach Beendigung der Tätigkeit der Hauptperson.
  • Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — gilt subsidiär dort, wo das GSG (SR 192.12) und die V-GSG (SR 192.121) keine eigene Regelung enthalten, namentlich bei Umstellung der Ci-Bewilligung in eine ordentliche B-Bewilligung oder bei der Integrationsbeurteilung nach Art. 58a AIG (SR 142.20).

Verwaltungspraxis

  • EDA — Manuel pour les missions permanentes (auch „Manuel d'application du régime des privilèges et immunités") — operatives Referenzwerk des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. Es konkretisiert die Praxis bei der Ausstellung der Carte de légitimation, definiert die Kategorien der Begleitpersonen und beschreibt die Zusammenarbeit mit den kantonalen Migrationsbehörden bei der Ci-Erteilung.
  • SEM — Weisungen Gaststaat: punktuelle Weisungen des Staatssekretariats für Migration zur Schnittstelle zwischen GSG-Status und ordentlichem Ausländerrecht.
  • OCPM Genf — kantonale Praxis: das Office cantonal de la population et des migrations führt eine eigene Section Organisations internationales, die für die operative Ausstellung der Ci-Bewilligungen zuständig ist, sowie für die Vorbereitung der Umstellung in ordentliche B-Bewilligungen.

Wer erhält eine Ci-Bewilligung?

Anspruchsberechtigt sind nach der V-GSG (Gaststaatverordnung, SR 192.121) und der Praxis des EDA grundsätzlich:

  • Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner der Hauptperson (Begleitperson im engeren Sinn);
  • Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie wirtschaftlich von der Hauptperson abhängig sind oder sich in einer Vollzeitausbildung befinden;
  • ausnahmsweise weitere Angehörige (z.B. Eltern, Geschwister), die im selben Haushalt leben und nachweislich von der Hauptperson abhängig sind — die Praxis ist hier restriktiv und Einzelfall-geprägt.

Nicht Ci-berechtigt sind hingegen:

  • ehemalige Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung — der Anspruch entfällt mit der Scheidung; siehe Abschnitt „Trennung von der Hauptperson" sowie die Darstellung zu Scheidung und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG);

  • Lebenspartner:innen ohne eingetragene Partnerschaft, sofern das EDA nicht im Einzelfall eine sogenannte „concubinage stable" (eine als stabil und dauerhaft nachgewiesene faktische Lebensgemeinschaft im Sinne der westschweizerischen Verwaltungs- und Gerichtspraxis) anerkennt — die Anerkennung erfolgt im Ermessen, die Praxis ist restriktiv und uneinheitlich;

  • Personen, die selbst Hauptperson einer Carte de légitimation sind — sie erhalten ihre eigene Carte, nicht eine Ci-Bewilligung;

  • Familienangehörige von Personen mit ordentlicher AIG-Bewilligung (B, C, L, G) — für diese gelten die Familiennachzugsbestimmungen des AIG (Art. 42–45 AIG, SR 142.20), nicht das GSG-Regime.

Wichtige Abgrenzung. Die Ci-Bewilligung ist nicht der Familiennachzug für Angehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Diese erhalten eine B-Bewilligung nach Art. 42 AIG (SR 142.20). Die häufige Verwechslung „Ci = Familie von Schweizern" ist sachlich unzutreffend und führt zu Fehlsteuerungen in der Beratung. Für die richtige Konstellation siehe die Darstellung zum Familiennachzug durch eine Schweizer Staatsangehörige (Art. 42 AIG) (in Vorbereitung).

Was darf die Inhaberin/der Inhaber einer Ci-Bewilligung tun?

Erwerbstätigkeit

Der für die Praxis wichtigste Punkt: Die Ci-Bewilligung erlaubt die Erwerbstätigkeit — und dies in einer im Vergleich zum ordentlichen AIG-Regime stark vereinfachten Form:

  • Unselbständige Erwerbstätigkeit ist zulässig ohne kantonale Arbeitsmarktprüfung. Insbesondere entfällt der Inländervorrang nach Art. 21 AIG (SR 142.20). Die Begleitperson kann grundsätzlich bei jedem Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten — privatwirtschaftlich, im öffentlichen Dienst (Bund, Kantone, Gemeinden), in Nichtregierungsorganisationen oder in einer anderen internationalen Organisation.
  • Selbständige Erwerbstätigkeit ist nach der V-GSG (Gaststaatverordnung, SR 192.121) ebenfalls möglich. Sie unterliegt den allgemeinen gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der Schweiz, jedoch nicht den ausländerrechtlichen Beschränkungen, die für Drittstaatsangehörige unter dem AIG (SR 142.20) gelten.
  • Studium und Ausbildung sind ohne zusätzliche Bewilligung möglich; eine separate Studierendenbewilligung (typischerweise eine B-Bewilligung nach Art. 27 AIG, SR 142.20) ist nicht erforderlich.

Berufsspezifische Einschränkungen bleiben bestehen. Wer als Ci-Inhaberin eine reglementierte Tätigkeit aufnehmen will — Ärztin, Anwältin, Architektin, Pflegefachfrau, Lehrerin — unterliegt der allgemeinen Anerkennung ausländischer Diplome (Verfahren des SBFI bzw. des SRK; für den Anwaltsberuf die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 6 (SR 935.61) des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA). Die Ci-Bewilligung ersetzt nicht die berufliche Zulassung.

Soziale Absicherung

Begleitpersonen mit Ci-Bewilligung unterstehen grundsätzlich der schweizerischen Sozialversicherung (AHV/IV, ALV, BVG, Krankenversicherung nach dem KVG), sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies steht im Gegensatz zur Hauptperson, deren Sozialversicherungspflicht typischerweise durch das Sitzabkommen der Organisation oder durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961) geregelt ist (Befreiung bzw. eigenes System der Organisation). Der konkrete Umfang richtet sich nach dem einschlägigen Sitzabkommen und kann je Organisation abweichen.

Praktisch bedeutet dies: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die Ci-Inhaberin sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden, einen Schweizer Krankenversicherer auswählen und gegebenenfalls eine berufliche Vorsorge (BVG-Versicherung über den Arbeitgeber) abschliessen.

Geltungsdauer und Verlängerung

Die Ci-Bewilligung ist akzessorisch zum Status der Hauptperson:

  • Sie wird in der Regel gleichzeitig mit der Akkreditierung der Hauptperson durch das EDA erteilt und in den Bewilligungsausweis (Ausländerausweis Ci) eingetragen, der vom kantonalen Migrationsamt — in Genf vom OCPM — ausgestellt wird.
  • Die Geltungsdauer entspricht der Dauer des Auftrags oder der Mission der Hauptperson, typischerweise gestaffelt nach Vertragsdauer.
  • Verlängerung: Sie erfolgt im Gleichschritt mit der Erneuerung der Carte de légitimation der Hauptperson. Eine eigenständige Verlängerung der Ci-Bewilligung ohne Verlängerung der Hauptpersonen-Akkreditierung ist nicht vorgesehen.
  • Erlöschen: Endet die Tätigkeit der Hauptperson — durch Auftragsende, Pensionierung, Rotation an einen anderen Dienstort, Tod —, so erlischt grundsätzlich auch der Anspruch der Begleitperson auf die Ci-Bewilligung.

Nach der V-GSG (Gaststaatverordnung, SR 192.121) hat die Begleitperson nach Beendigung der Hauptpersonen-Tätigkeit typischerweise eine Ausreise- bzw. Übergangsfrist (in der Genfer Praxis regelmässig in der Grössenordnung von etwa drei Monaten), um entweder die Schweiz zu verlassen oder bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einen Antrag auf Umstellung in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) nach dem AIG (SR 142.20) zu stellen.

Umstellung Ci → B nach Ende der Tätigkeit der Hauptperson

Allgemeines

Die V-GSG (SR 192.121) sieht selbst keinen automatischen Übergang der Ci-Bewilligung in eine B-Bewilligung vor. Die Begleitperson tritt vielmehr nach Ablauf der Übergangsfrist in das ordentliche Ausländerrecht über, in dem sie wie jede andere Drittstaatsangehörige behandelt wird. Hinzu kommt eine in der Praxis bedeutsame Eigenheit des Gaststaatregimes: Die unter dem Ci-Status verbrachte Zeit wird für die ordentlichen Fristen des Ausländer- und Bürgerrechts — namentlich die Aufenthaltsdauer für die Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AIG (SR 142.20) und die Wohnsitzdauer für die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG (Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0) — nicht ohne Weiteres gleich behandelt wie ein ordentlicher Aufenthalt. Wie weit GSG-Aufenthaltszeit angerechnet wird, ist nicht abschliessend geklärt und hängt von der konkreten Konstellation ab.

Die Behandlung der GSG-Aufenthaltszeit gehört zu den folgenreichsten Eigenheiten des Spezialregimes. Eine Familie kann viele Jahre in Genf gelebt haben — die Kinder in der lokalen Schule, die Begleitperson erwerbstätig — und beim Übertritt in das ordentliche Ausländerrecht dennoch nicht ohne Weiteres so gestellt werden wie eine Person mit gleich langem ordentlichem Aufenthalt. Reichweite und Ausnahmen dieser Anrechnungsfrage werden zwischen EDA, SEM und den Kantonen unterschiedlich beurteilt und sind Gegenstand laufender Rechtsfortbildung; die konkrete Anrechnung im Einzelfall ist anwaltlich zu klären.

Prozedurale Wege

Innerhalb der Übergangsfrist kommen für die Umstellung typischerweise in Betracht:

  1. B-Bewilligung wegen Erwerbstätigkeit (Art. 18 AIG, SR 142.20, und folgende) — falls die Begleitperson während der Ci-Zeit eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und der Arbeitgeber den Antrag stellt. Es gelten dann die ordentlichen Voraussetzungen (Kontingentierung, gesamtwirtschaftliches Interesse, Inländervorrang, persönliche Voraussetzungen).
  2. B-Bewilligung wegen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, SR 142.20) — bei besonders engen Bindungen zur Schweiz, namentlich bei lang dauerndem Aufenthalt, Integration der Kinder, fehlender Rückkehrmöglichkeit. Siehe die parallele Darstellung zur Härtefall-Regelung nach Art. 30 AIG.
  3. B-Bewilligung wegen Eheschliessung mit Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger oder mit B-/C-Bewilligten — falls die Begleitperson während der Ci-Zeit eine Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person eingegangen ist (Familiennachzug nach Art. 42–43 AIG, SR 142.20).
  4. Studierendenbewilligung (Art. 27 AIG, SR 142.20) — falls die Person in der Schweiz ein Studium aufgenommen hat und dieses fortsetzen möchte.

In der Genfer Praxis behandelt das OCPM Genf diese Umstellungsanträge in einer eigens dafür eingerichteten Sachbearbeitung, die mit der Section Organisations internationales abgestimmt ist. Die Vorbereitung des Dossiers — namentlich die Dokumentation der Integration der Kinder, der beruflichen Verankerung und der Schweizer Sprachkenntnisse — sollte lange vor Ende der Hauptpersonen-Akkreditierung beginnen, idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus.

Trennung von der Hauptperson

Scheidung

Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Status als Begleitperson. Die ehemalige Ehefrau/der ehemalige Ehemann verliert die Anspruchsvoraussetzung der ehelichen Bindung zur Hauptperson und damit grundsätzlich auch das Aufenthaltsrecht aus dem GSG.

Praktisch wird die geschiedene Person in das ordentliche Ausländerrecht überführt. Es kommen in Frage:

  • Verbleib nach Art. 50 AIG (SR 142.20) — wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien (Art. 58a AIG, SR 142.20) erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Die genaue Anwendbarkeit von Art. 50 AIG auf vormalige Ci-Konstellationen wird in der bundesgerichtlichen Praxis differenziert beurteilt. Siehe die ausführliche Behandlung in der Darstellung zu Scheidung und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG).
  • Härtefall nach Art. 30 AIG (SR 142.20) — siehe oben.
  • Selbständige B-Bewilligung wegen Erwerbstätigkeit — falls die geschiedene Person in der Schweiz qualifiziert erwerbstätig ist.

Tod der Hauptperson

Beim Tod der Hauptperson während aktivem Auftrag gilt die Übergangsregelung der V-GSG (Gaststaatverordnung, SR 192.121) sinngemäss: Übergangsfrist und Möglichkeit zur Umstellung in das ordentliche Ausländerrecht. Für den Verbleib nach dem ordentlichen Recht kommt der Tod des Ehegatten als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG in Betracht. Die Praxis differenziert hier nach den konkreten Umständen — Dauer der Ehe, Integration, vorhandene Kinder.

Familie der Ci-Inhaberin/des Ci-Inhabers

Eine Ci-Inhaberin kann ihrerseits Familienangehörige nachziehen, wobei zu unterscheiden ist:

  • Ehegatte einer Ci-Inhaberin: Sofern der Ehegatte selbst Angehöriger der Hauptperson ist, erhält er ebenfalls eine Ci-Bewilligung — abgeleitet von der Hauptperson, nicht von der Ci-Inhaberin. Ist er nicht Angehöriger der Hauptperson, sondern eine später hinzukommende Verbindung, so gilt das ordentliche AIG-Familiennachzugsrecht (Art. 44 AIG, SR 142.20), mit dessen restriktiveren Voraussetzungen.
  • Kinder unter 18 Jahren: erhalten eine Ci-Bewilligung ohne Erwerbsrecht bis zur Volljährigkeit. Ab dem 18. Lebensjahr und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann die Ci-Bewilligung — sofern die Vollzeitausbildung fortgeführt wird — erneuert werden, dann mit Erwerbsrecht.
  • Volljährige Kinder über 25 Jahren: kein eigenständiger Ci-Anspruch; sie müssen ggf. eine eigenständige B-Bewilligung (Studium, Erwerbstätigkeit) beantragen.

Steuerstatus — eine häufige Quelle von Missverständnissen

  • Die Hauptperson (Inhaberin der Carte de légitimation) ist nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961) und/oder dem Sitzabkommen ihrer Organisation typischerweise von den schweizerischen direkten Steuern auf das Dienstgehalt befreit; der Umfang dieser Befreiung richtet sich nach dem jeweils einschlägigen völkerrechtlichen Instrument und kann je Organisation abweichen. Der übrige steuerliche Status bleibt differenziert (steuerlicher Wohnsitz, Vermögenssteuer auf Schweizer Vermögen, Liegenschaftssteuer etc.).
  • Die Ci-Inhaberin ist hingegen — sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt — typischerweise regulär steuerpflichtig für ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit. Die Carte de légitimation der Hauptperson erstreckt sich nicht auf das Erwerbseinkommen der Begleitperson. Konkret:
    • Als Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (C) unterliegt die Ci-Inhaberin typischerweise der Quellensteuer auf das Erwerbseinkommen. Die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens ist eine kantonal erhobene Steuer; massgebend sind das harmonisierte Steuerrecht und das jeweilige kantonale Steuerrecht, in Genf die Praxis der Administration fiscale cantonale (AFC).
    • Übersteigt das Erwerbseinkommen den massgebenden Schwellenwert für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (in der schweizweiten Praxis häufig bei rund CHF 120 000 angesetzt), erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Den exakten Schwellenwert und die anwendbaren Tarife geben die kantonalen Steuerbehörden bzw. die einschlägigen Kreisschreiben verbindlich vor.
    • Der Steuerstatus der Begleitperson ist nicht automatisch deckungsgleich mit ihrem ausländerrechtlichen Status; das OCPM und die AFC führen getrennte Verfahren.
  • Sozialabgaben: Die Ci-Inhaberin entrichtet die Schweizer Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG, NBU) wie jede andere Arbeitnehmerin in der Schweiz, sofern sie eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die häufig vorzufindende Aussage „als Familie eines UN-Mitarbeiters bin ich von Steuern befreit" trifft auf die Ci-Inhaberin in dieser Allgemeinheit nicht zu — und ein darauf gestütztes Verhalten kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Carte de légitimation ≠ Ci-Bewilligung — die rechtliche Trennung

Diese begriffliche Klarstellung gehört zu den Grundlagen, weil sie in der Praxis ständig vermischt wird:

  • Die Carte de légitimation wird vom EDA ausgestellt. Sie ist das primäre Dokument für die Hauptperson — Diplomatinnen, internationale Beamtinnen, Konsularbeamte — und trägt einen Buchstabencode, der die Funktionskategorie und den Umfang der Vorrechte abbildet (B = höchste Diplomatenkategorie; weitere Buchstaben für abgestufte Kategorien, etwa H für bestimmte privatrechtlich angestellte Bedienstete ohne Privilegien oder K für privat angestellte Hausangestellte). Sie verleiht die im jeweiligen Sitzabkommen oder im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961) vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
  • Die Ci-Bewilligung wird vom kantonalen Migrationsamt (SEM-koordiniert) ausgestellt. Sie ist eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung im Sinne des GSG. Sie verleiht keine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.

Praktische Konsequenz: Die Ci-Inhaberin ist nicht durch diplomatische Immunität geschützt. Sie unterliegt der schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wie jede andere ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

Was die Ci-Bewilligung nicht ist

Zur Vermeidung der häufigsten Verwechslungen:

  • Ci ist nicht der Familiennachzug für Familien von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Diese erhalten eine B-Bewilligung nach Art. 42 AIG (SR 142.20); bei freizügigkeitsrechtlich erfasster Konstellation greift der Familiennachzug nach Art. 3 FZA (Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU, SR 0.142.112.681). Siehe — sobald erstellt — die Darstellung zum Familiennachzug durch eine Schweizer Staatsangehörige (Art. 42 AIG).
  • Ci ist nicht die Bewilligung für UN-Bedienstete selbst. Diese erhalten eine Carte de légitimation des EDA, keine Ci-Bewilligung. Die Ci-Bewilligung ist ausschliesslich für ihre Begleitpersonen.
  • Ci ist nicht der allgemeine Drittstaatsangehörigen-Status. Drittstaatsangehörige ohne Anknüpfung an eine internationale Organisation oder diplomatische Vertretung erhalten — je nach Konstellation — eine L-, B- oder C-Bewilligung nach AIG, nicht eine Ci-Bewilligung.
  • Ci ist nicht das Asyl- oder Schutzregime. Wer aus humanitären Gründen Schutz sucht, fällt in das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und die einschlägige Schutzpraxis — und nicht in das GSG (SR 192.12). Vergleiche etwa die Darstellung zum Schutzstatus S für den Status S.

Genfer Sonderpraxis — Hinweise für die Beratung

Da die überwiegende Mehrzahl der Ci-Bewilligungen in Genf erteilt wird, lohnt sich der Blick auf die kantonale Praxis:

  • Das OCPM Genf unterhält eine eigene Section Organisations internationales, die in räumlicher und organisatorischer Nähe zum EDA-Bureau de l'Hôte arbeitet. Anträge werden dort gebündelt bearbeitet.
  • Bei der Umstellung Ci → B wendet das OCPM eine eigene Praxis an, die — innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens — die langjährige Verankerung der Familie in Genf berücksichtigt. Die exakten Kriterien sind nicht öffentlich kodifiziert und Gegenstand von Verwaltungspraxis, nicht von formellem Recht. Eine fundierte Beratung berücksichtigt diese Praxis.
  • Schulische Integration: Die Ci-Inhaberin und ihre Kinder können sowohl die öffentliche Genfer Schule (Département de l'instruction publique, DIP) wie auch internationale Schulen (etwa die Ecole internationale de Genève oder das Lycée français) besuchen. Die Wahl hat ausländerrechtlich keinen direkten Einfluss, sie kann aber bei einer späteren Härtefallargumentation (Art. 30 AIG, SR 142.20) eine Rolle spielen — eine in der öffentlichen Schule verankerte Schulbiografie wird in der Verwaltungspraxis erfahrungsgemäss als Integrationsindiz gewichtet.

Wann eine anwaltliche Vertretung empfohlen ist

Anders als bei der ordentlichen B-/C-Bewilligung ist die Beratungsdichte beim Ci-Regime traditionell niedriger (HR-Abteilungen der IOs unterstützen häufig bei der Erstausstellung), die juristisch heiklen Momente liegen am Ende des Aufenthalts:

  • vor Ende der Hauptpersonen-Akkreditierung (idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus): Vorbereitung der Umstellung Ci → B;
  • bei Scheidung oder Trennung, namentlich wenn Kinder in der Schweiz schulpflichtig sind;
  • bei Tod der Hauptperson, insbesondere wenn keine selbständige Erwerbstätigkeit der Begleitperson besteht;
  • bei Streitigkeiten mit der Hauptperson über die Verwendung der Carte de légitimation; in Konstellationen häuslicher Gewalt können die besonderen Schutzregelungen nach Art. 50 Abs. 2 AIG (SR 142.20) Bedeutung erlangen, sobald die Person in das ordentliche Ausländerrecht übertritt;
  • bei Steuerstreitigkeiten über den Umfang der Steuerpflicht der Ci-Inhaberin;
  • bei späterer Einbürgerung, weil die Anrechnung der GSG-Aufenthaltszeit umstritten ist.

In all diesen Konstellationen empfiehlt sich die Mandatierung einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines Anwalts; die anwaltlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten nach Art. 12 (SR 935.61) des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sind hier besonders bedeutsam.

Quellen und weiterführende Verweise

Primärquellen

  • Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/719/de.
  • Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/734/de.
  • Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de.
  • Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) — Anrechnung von Wohnsitzdauer für die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 BüG).
  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) — anwaltliche Berufs- und Sorgfaltspflichten.

Verwaltungspraxis

  • EDA — Manuel pour les missions permanentes / Manuel d'application du régime des privilèges et immunités: https://www.eda.admin.ch/missions/mission-onu-geneve/de/home/manuel-application-regime/intro.html.
  • SEM — Weisungen Gaststaat: zu prüfen unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html.
  • OCPM Genf — Section Organisations internationales: https://www.ge.ch/organisation/office-cantonal-population-migrations.

Verwandte Dateien im Korpus

Anti-Scope

Diese Datei prognostiziert keine individuelle Bewilligungsaussicht (no-eligibility-prediction). Sie ersetzt nicht die Beratung durch eine im Anwaltsregister (BGFA) eingetragene Anwältin oder einen Anwalt. Eine konkrete Einschätzung der Umstellungsaussichten Ci → B in der konkreten Konstellation erfolgt ausschliesslich im Rahmen eines Mandats.

Revisionshinweis