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Stellenangebot · EU/EFTA-Freizügigkeit

Stelle antreten mit EU/EFTA-Pass: Die Vertragsdauer bestimmt das Papier

Mit einem EU/EFTA-Pass haben Sie das Recht, in der Schweiz zu arbeiten: Niemand stellt für Sie ein Gesuch, und es gibt keine Vorrangprüfung. Die einzige Frage ist, welches Papier Ihr Fall braucht, eine blosse Meldung oder eine Bewilligung.

Zürich an der Limmat in der Abendsonne, der grösste Arbeitsmarkt der Schweiz.

Diese Seite gilt für Staatsangehörige der EU und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die bei einem Arbeitgeber in der Schweiz eine Stelle antreten. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt die Freizügigkeit nicht mehr; geschützt sind im Wesentlichen bereits erworbene Rechte. Wer neu zuzieht, folgt dem Drittstaaten-Verfahren. Selbständige und entsandte Dienstleistende haben eigene Regeln.

Meldung oder Bewilligung

Drei Fälle: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidet

Das Freizügigkeitsabkommen knüpft das Papier an die Dauer Ihres Arbeitsvertrags: Kurzeinsätze werden nur gemeldet, ab drei Monaten gibt es eine Bewilligung, befristet oder gleich für mindestens fünf Jahre.

Bis 3 Monate pro Kalenderjahr

Keine Bewilligung: Online-Meldung

Arbeiten Sie insgesamt höchstens drei Monate im Kalenderjahr in der Schweiz, brauchen Sie keine Bewilligung. Die Stelle wird im Online-Meldeverfahren gemeldet, spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn; der Lohn wird nicht gemeldet.

Eine versäumte oder verspätete Meldung kann mit Busse bis 5000 Franken bestraft werden.

VFP Art. 4 Abs. 4VFP Art. 9 Abs. 1bisVFP Art. 32a Abs. 1

Über 3 Monate, unter 1 Jahr

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

Bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung, deren Gültigkeit der Dauer Ihres Vertrags entspricht.

FZA Anhang I Art. 6 Abs. 2

Ab 1 Jahr oder unbefristet

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

Ab einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Sie wird grundsätzlich automatisch verlängert.

FZA Anhang I Art. 6 Abs. 1

Die Bewilligung ist ein Anspruch aus dem Abkommen: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, wird sie erteilt, sie stellt Ihr Recht fest, sie schafft es nicht. Für Angehörige neuer EU-Mitgliedstaaten kann das Abkommen während Übergangsfristen Höchstzahlen und weitere besondere Regeln vorsehen.

Ihre Garantien

Was die Freizügigkeit Ihnen zusichert

Das Abkommen regelt nicht nur, ob Sie arbeiten dürfen: Es schützt auch das Wie. Vier Garantien, die im Alltag zählen:

  • Nur zwei Unterlagen

    Für die Bewilligung dürfen die Behörden von Ihnen nur den Ausweis, mit dem Sie eingereist sind, und eine Einstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers verlangen.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 3
  • Die Formalitäten dürfen den Start nicht aufhalten

    Die Erledigung der Bewilligungsformalitäten darf die fristgerechte Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags nicht behindern. Der vereinbarte Stellenantritt geht vor.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7
  • Ganze Schweiz, freier Wechsel

    Die Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Arbeitgeber, Stelle, Beruf und Arbeitsort dürfen Sie frei wechseln. Auch der Übergang in die Selbständigkeit ist gedeckt.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 4FZA Anhang I Art. 8
  • Gleiche Arbeitsbedingungen

    Aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit dürfen Sie bei Entlöhnung, Kündigung und den übrigen Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    FZA Anhang I Art. 9 Abs. 1

Schritt für Schritt

Vier Schritte vom Vertrag zum Ausweis

Kein Arbeitgeber-Gesuch, kein Vorentscheid, keine Zustimmung des Bundes: Der Weg ist kurz. Entscheidend ist die Reihenfolge am Anfang.

  1. Vertrag unterschreiben: Die Dauer prüfen

    Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt Ihr Papier: bis drei Monate die Meldung, darüber die Bewilligung L oder B. Bei befristeten Verträgen zählt die vereinbarte Dauer.

    FZA Anhang I Art. 6
  2. Bis drei Monate: melden statt bewilligen

    Ihr Arbeitgeber erfasst den Einsatz im Online-Meldeverfahren des Bundes, spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Sie selbst müssen nichts beantragen. Danach arbeiten Sie ohne Bewilligung.

    VFP Art. 9 Abs. 1bis
  3. Über drei Monate: vor Arbeitsbeginn anmelden

    Melden Sie sich vor dem Stellenantritt bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Behörde an, mit Ausweis und Einstellungserklärung. Das Bewilligungsgesuch selbst stellt bei unselbständiger Arbeit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

    AIG Art. 12 Abs. 1FZA Anhang I Art. 6 Abs. 3AIG Art. 11 Abs. 3
  4. Arbeiten ab Tag eins: Der Ausweis folgt

    Ist die Anmeldung erledigt, dürfen die laufenden Formalitäten Ihren Stellenantritt nicht aufhalten. Der Ausweis dokumentiert Ihr Recht aus dem Abkommen, er begründet es nicht.

    FZA Anhang I Art. 6 Abs. 7

Gilt für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz mit Wohnsitz hier. Wohnen Sie im EU/EFTA-Ausland und pendeln, gelten die Grenzgänger-Regeln, siehe unten.

Noch kein Vertrag?

Auch die Stellensuche ist gedeckt

Sie dürfen zur Suche einreisen und bleiben, in Stufen:

  • Bis drei Monate suchen Sie ohne Bewilligung.
  • Dauert die Suche länger, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Stellensuche, verlängerbar bis zu einem Jahr, wenn Sie Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht.
  • Vorausgesetzt sind ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt; von der Sozialhilfe können Stellensuchende in dieser Zeit ausgeschlossen werden.
FZA Anhang I Art. 2VFP Art. 18

Wenn Ihr Fall anders liegt

Andere Wege, kurz markiert

Drei häufige Abzweigungen:

  • Pass ausserhalb der EU/EFTA

    Dann gilt nicht die Freizügigkeit, sondern das Zulassungsverfahren: Ihr Arbeitgeber stellt das Gesuch, Kontingente und Vorrangprüfung greifen.

    Zum Drittstaaten-Verfahren
  • Grenzgängerin oder Grenzgänger

    Sind Sie EU/EFTA-Staatsangehörige oder -Staatsangehöriger, wohnen im EU/EFTA-Ausland und kehren mindestens einmal pro Woche dorthin zurück, brauchen Sie keine Aufenthaltsbewilligung: Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ein Stellenwechsel ist vor dem Stellenantritt der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

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  • Selbständig oder entsandt

    Für selbständige Erwerbstätigkeit und für Dienstleistungen aus dem Ausland gilt nicht der Stellenantritt: Bis 90 Arbeitstage im Kalenderjahr braucht es keine Bewilligung; an ihre Stelle tritt in der Regel eine Meldepflicht.

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Woher diese Angaben stammen

Letzte Prüfung: 11.06.2026

Allgemeine Information auf Grundlage der zitierten Abkommens- und Verordnungsbestimmungen, keine anwaltlich geprüfte Rechtsberatung. Behördliche Praxis und Formulare ändern sich. Massgebend ist der Stand bei der letzten Prüfung.

Gesetzliche Grundlagen

VFP Art. 4 Abs. 4VFP Art. 9 Abs. 1bisVFP Art. 32a Abs. 1FZA Anhang I Art. 6FZA Anhang I Art. 2FZA Anhang I Art. 8VFP Art. 18AIG Art. 12 Abs. 1

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